ZWR - Das Deutsche Zahnärzteblatt 2004; 113(3): 106-109
DOI: 10.1055/s-2004-823095
Steuern/Abrechnung

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Abrechnungstipp zum Umgang mit dem neuen BEMA - Höherbewertung der plastischen Füllungen - ein Grund zur Freude oder Trauer?

Janina Morzinek
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Publication Date:
14 April 2004 (online)

Der Leistungstext der Füllungen im BEMA wurde soweit beibehalten. Auch die gesetzliche Mehrkostenregelung - bis auf die Aufhebung der Faktorbegrenzung - bleibt unverändert. Die Bewertung der Füllungen wurde jedoch massiv erhöht. Was die Mehrkostenberechnung betrifft, ist folgende Auswirkung vorstellbar:

Die Höherbewertung führt - beim Beibehalten des bisher angesetzten Steigerungsfaktors der GOZ-Ziffer (z. B. 209 oder 217/A) - zu einem geringeren Eigenanteil für den Patienten und somit zu einem höheren Betrag, der mit der GKV abgerechnet wird. Wenn man beachtet, dass der GKV-Anteil die Praxen i. d. R. nicht oder nicht vollständig erreicht, ist hier mit erheblichen Umsatzeinbußen zu rechnen. Was finanziell den Patienten schont, kann jedoch manche Praxis ins finanzielle Abseits führen. Es ist daher anzuraten, den bisher angesetzten Faktor der GOZ-Ziffer entsprechend zu erhöhen, um ein angemessenes Honorar zu erreichen. Kriterien bei der Faktorerhöhung können z. B. sein: Anzahl der BEMA-Füllungen im Quartal, Kürzungen/Einbehalte, prozentuale Erhöhung der BEMA-Leistung etc.

Beispiel:

Erwirtschaftet werden müssen zirka: € 101,23

Bisherige Berechnung (alter BEMA)

217/A bei Faktor 1,5 = € 101,23 abzüglich BEMA 13c bei Punktwert 0,75 = € 28,50 (Hat der Zahnarzt die € 28,50 wirklich erhalten?)

Eigenanteil Patient = € 72,73

Bisherige Berechnung (neuer BEMA)

217/A bei Faktor 1,5 = € 101,23 abzüglich BEMA 13c bei Punktwert 0,75 = € 36,75 (Erhält der Zahnarzt die € 36,75?)

Eigenanteil Patient = € 64,48

Neue Berechnung (neuer BEMA)

217/A bei Faktor 1,93 = € 130,25 abzüglich BEMA 13c bei Punktwert 0,75 = € 36,75

GKV-Betrag, welcher den Zahnarzt tatsächlich erreicht = z. B. € 7,73

Eigenanteil Patient = € 93,50

Somit könnte es sogar notwendig sein, den Eigenanteil des Patienten vorab schon so zu kalkulieren, dass dieser das gesamte zu erwirtschaftende Zahnarzthonorar widerspiegelt.

Beispiel:

Erwirtschaftet werden müssen zirka: € 101,23

Neue Berechnung (neuer BEMA)

217/A bei Faktor 2,05 = € 138,35 abzüglich BEMA 13c bei Punktwert 0,75 = € 36,75

GKV-Betrag, evtl. kein Honorar zu erwarten, o. Ber.

Eigenanteil Patient = € 101,60

Beim Ansatz der Gebührenziffer GOZ 209 anstelle der GOZ 217 (analog) ist i. d. R. die Faktorerhöhung über 3,5 erforderlich, um ein angemessenes Honorar zu erreichen.

Zusätzlich ist hier eine Vereinbarung nach § 2 GOZ „Abweichende Vereinbarung” mit den Patienten zu treffen.

In den genannten Fällen ist selbstverständlich Voraussetzung, dass der Zahn behandlungsnotwendig ist, z. B. Karies. Für eine reine Austauschfüllung (z. B. aus kosmetischen Gründen) erhält der Patient keinen Zuschuss der GKV.

Korrespondenzadresse

Janina Morzinek

ZÄ-Abrechnungsservice

Waldemarstr. 18

13156 Berlin

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