ZWR - Das Deutsche Zahnärzteblatt 2004; 113(1/02): 49
DOI: 10.1055/s-2004-820009
Recht

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Zahnärztekammer gegen Werbung für Zahnklinik

Franz Otto
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Publication Date:
23 February 2004 (online)

Wenn eine Berufsordnung die Werbung für die ärztliche Tätigkeit des niedergelassenen Zahnarztes regelt, gelten für Zahnkliniken nicht dieselben Werbebeschränkungen. Einrichtung und Ausstattung eines Klinikbetriebs gehen nämlich über das übliche Angebot eines niedergelassenen Zahnarztes hinaus.

Bei dieser Ausgangslage hat sich das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 26.9.2003 - 1 BvR 1608/02 - mit einem Sachverhalt befasst, bei dem in einer Zahnklinik ein Op-Saal, eine vollständige Anästhesieeinrichtung sowie Krankenzimmer und entsprechendes Personal vorhanden waren. Dass in diesen Räumlichkeiten möglicherweise auch ambulante Eingriffe vorgenommen wurden, war unwesentlich. Kliniken stehen den niedergelassenen Ärzten auch bei Vornahme ambulanter Eingriffe grundsätzlich nicht gleich. Sofern die Eingriffe in der Klinik stattfinden und als klinische Leistung abgerechnet werden, werden hiermit gewerbliche Umsätze erzielt. Im Übrigen kann bei einer bundesweiten Werbung kaum angenommen werden, dass für ambulante Dienste geworben wird. Wenn Patienten aus dem ganzen Bundesgebiet akquiriert werden sollen, kann dies ernsthaft nur für stationäre und teilstationäre Leistungen in Betracht gezogen werden.

Sofern Kliniken nach außen handelnd in Erscheinung treten, führt die Tatsache, dass in diesen Kliniken neben dem sonstigen Personal auch Ärzte beschäftigt werden, nicht dazu, die Kliniken den Standesregeln für Ärzte zu unterwerfen.

Generell darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem Zahnarzt eine berufsbezogene und sachangemessene Werbung erlaubt ist. Konkurrenzschutz und Schutz vor Umsatzverlagerungen sind keine legitimen Zwecke, die Einschränkungen der Berufsausübung rechtfertigen können. Das eigentliche Ziel der Werbung liegt darin, Kunden bzw. Patienten zu Lasten der Konkurrenz zu gewinnen. Akquisition mit solchen ist nicht berufswidrig.

So durfte auf langjährig erfahrenes Ärzteteam hingewiesen werden. Die Patienten hatten ein legitimes Interesse daran zu erfahren, dass der Klinik ein Ärzteteam zur Verfügung steht, das über vertiefte Erfahrungen auf dem Gebiet der Implantatbehandlung verfügt.

Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat eine vorangegangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes in wesentlichem Umfang korrigiert.

Dr. Franz Otto

Trienendorfer Straße 19

58452 Witten

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