Der gewerbliche Betreiber des Gesundheitszentrums stellt mithilfe so genannter Slot-Time-Verträge
dem jeweiligen niedergelassenen Arzt gegen Entgelt Praxisräume zur Verfügung. Der
Arzt zahlt nach diesem Slot-Time-Prinzip dem Betreiber ein bestimmtes Stundenentgelt
für die Nutzung praxisfertig eingerichteter und mit den notwendigen medizinischen
Geräten ausgestattete Räume. Im Mietzins mitenthalten ist in der Regel die Mitnutzung
der Versorgungsräume, also Empfang, Wartezonen, Toiletten und der Umkleideraum. Ferner
wird dem Arzt auch Personal zur Verfügung gestellt, und zwar einerseits für die medizinische
Assistenz (Funktionspersonal), andererseits für die Praxisorganisation (Organisationspersonal).
Bei der Bereitstellung von Personal an den Arzt muss aber beachtet werden, dass nicht
gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verstoßen wird, wie richtigerweise
vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 24 U 109/01) herausgestellt wurde.
Eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG liegt vor, wenn sich die Tätigkeit des
Betreibers eines Gesundheitszentrums darauf beschränkt, den Arbeitnehmer dem Arzt
zur Förderung ausschließlich von dessen Betriebszwecken zu überlassen. Wird aber darüber
hinaus mit dem Arzt ein weiterer Vertrag zur Besorgung anderer Dienste (z.B. Rezeption,
Reinigung der Praxisräume, Betreuung von Patienten) geschlossen, verfolgt der Betreiber
des Gesundheitszentrums mit der Bereitstellung von Personal spezifische eigene betriebliche
Interessen. Eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG ist dann nach richtiger
Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht mehr gegeben, so dass auch nicht die
Gefahr besteht, dagegen zu verstoßen. Unter dieser Voraussetzung ist auch die Arbeitnehmerüberlassung
im Rahmen von Slot-Time-Verträgen rechtlich zulässig. Für den Arzt stellt dies damit
eine unaufwändige Möglichkeit dar, eine eingerichtete Praxis sowie gleichzeitig das
benötige Personal für seine Arztpraxis zu erhalten.