intensiv 2002; 10(6): 288
DOI: 10.1055/s-2002-35443
Recht
© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York

Keine Zeitzuschläge für Angestellte des öffentlichen Dienstes, die an Heiligabend und Silvester zur Arbeit herangezogen werden und später bezahlte Freizeit erhalten

Werner Schell
  • 1Neuss
Further Information

Publication History

Publication Date:
18 November 2002 (online)

Der Fall

Eine Bundeswehrangestellte, auf deren Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) Anwendung finden, wurde am 24.12.1997 von 19.00 Uhr bis 24.00 Uhr und am 31.12.1997 von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr zur Arbeitsleistung herangezogen. Nach dem BAT ist an Heiligabend und Silvester, soweit die dienstlichen und betrieblichen Verhältnisse es zulassen, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung zu erteilen. In den Folgemonaten erhielt die Angestellte als Ausgleich dafür im gleichen Umfang bezahlte Freizeit, die ihr in mehreren Abschnitten bis zum 13.5.1998 erteilt wurde. Mit der Klage begehrte die Angestellte unter Berufung auf den BAT für die Arbeit an den beiden Vorfesttagen Zeitzuschläge in Höhe von 100 % der Stundenvergütung. Das Arbeitsgericht (ArbG) hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat sie abgewiesen[*]. Die Revision der Angestellten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) keinen Erfolg.

1 Urteil des LAG Niedersachsen vom 28.8.2000 - 5 Sa 1662/99

2 Die hier vom BAG herausgestellten Grundsätze gelten für ähnliche Situationen in Tätigkeitsbereichen des Gesundheitswesens (z.B. Krankenpflege) entsprechend; vorausgesetzt, der BAT findet Anwendung.

Werner Schell Dozent/Dipl.-Verwaltungswirt

Harffer Straße 59

41469 Neuss

URL: http://www.wernerschell.de

URL: http://www.pflegerechtportal.de

    >