NOTARZT 2001; 17: 60-62
DOI: 10.1055/s-2001-16136
ERGEBNISQUALITÄT
Ergebnisqualität
© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York

Nutzung von Daten für Zwecke der Qualitätssicherung in der Notfallmedizin

M. Oberbeck
  • Referatsleiter bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz, Schwerin
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Publication Date:
31 December 2001 (online)

Hohe Qualitätsstandards in der gesundheitlichen Versorgung sind ein wesentliches gesellschaftliches Anliegen. Der Gesetzgeber hat deshalb Grundlagen geschaffen, um durch den Vergleich medizinischer Leistungen ein hohes Niveau zu erzielen und es zu stabilisieren. Diese Ausführungen befassen sich mit den bei Qualitätsmaßnahmen zu beachtenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, außerdem wird die damit im Zusammenhang stehende ärztliche Schweigepflicht in die Betrachtungen einbezogen. Schließlich wird dargestellt, in welchen Fällen außerhalb von Qualitätssicherungsmaßnahmen Ärzte, die Notfallpatienten in ein Krankenhaus eingewiesen haben, über die erfolgte Behandlung informiert werden können.

Leistungen der Notfallmedizin werden hauptsächlich im stationären Bereich erbracht, wobei die Erstversorgung von Patienten in aller Regel durch Rettungsärzte und -sanitäter sowie niedergelassene Ärzte erfolgt. Es ist dabei von besonderer Bedeutung, dass auch die erstversorgenden Ärzte Informationen darüber erhalten, ob ihre Diagnosen/Leistungen für die weitere stationäre Behandlung hilfreich und sinnvoll waren oder ob und welche Leistungen künftig verändert werden müssen. Insofern liegt hier eine besondere Form der Qualitätssicherung vor, weil nicht nur beispielsweise die Krankenhausleistungen zu vergleichen sind, sondern auch die vorhergehende Behandlung miteinbezogen werden muss, da sie die Leistung im Krankenhaus erheblich beeinflussen kann.

Die folgenden Vorschriften enthalten Normen, die bei Maßnahmen zur Sicherung der Qualität, insbesondere auch im stationären Bereich, zu beachten sind:

Art. 8 Richtlinie 95/46/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (EG-Datenschutzrichtlinie). Landeskrankenhausgesetz (LKHG M-V), insbesondere § 17 Abs. 1 Nr. 12. Viertes Kapitel. Neunter Abschnitt. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V). §§ 203 und 34 Strafgesetzbuch (StGB). Berufsordnung der Ärztinnen und Ärzte Mecklenburg-Vorpommerns.

M. OberbeckLandesbeauftragter für den Datenschutz 

Schloss Schwerin

19053 Schwerin

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