Gesundheitswesen 2024; 86(S 02): S66
DOI: 10.1055/s-0044-1781772
Abstracts | BVÖGD, BZÖG, DGÖG
25.04.2024
Gutachten zur Verbeamtung und Dienstfähigkeit 08:30 – 10:00 | Saal X.5

Bedeutung von Psychotherapie und psychiatrischer Behandlung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis

E. Richartz-Salzburger
 
 

    Psychische Erkrankungen lösen im Unterschied zu organischen Störungen in weiten Kreisen auch im 21. Jahrhundert immer noch Unbehagen und irrationale Ängste aus. Viele Beamtenanwärter*innen, die in ihrer Vorgeschichte bereits einmal aufgrund einer seelischen Störung in Behandlung waren, sind angesichts der notwendigen amtsärztlichen Untersuchung zur Frage der gesundheitlichen Eignung daher außerordentlich verunsichert.

    Die Frage, ob psychische Probleme Zweifel an der gesundheitlichen Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis bedingen, kann nicht allgemein beantwortet werden. Art und Schweregrad psychischer Störungen sind ebenso unterschiedlich wie die verschiedenen Therapieformen. Allein die Tatsache, dass bereits einmal eine psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung stattgefunden hat, sagt ebenso wie bei organmedizinischen Therapien zunächst nichts über die Art der zugrunde liegenden Problematik aus. Sowohl vorübergehende Lebenskrisen als auch schwere psychiatrische Erkrankungen können sich hinter der Suche nach therapeutischer Unterstützung verbergen. Bedeutung und Tragweite einer entsprechenden Störung lässt sich nur im Einzelfall beurteilen und bedarf fachärztlicher Diagnostik. Finden sich bei einer*/einem*Beamtenanwärter#ast#in Hinweise für eine frühere oder aktuelle psychische Störung, ist eine psychiatrische Begutachtung angebracht, um leichte Störungen mit guter Prognose von chronifizierten Prozessen oder gar schweren klassischen psychiatrischen Erkrankungen abzugrenzen. Die amtsärztliche Begutachtung durch eine*n Psychiater#ast#in unterscheidet sich dabei in ihren Grundsätzen nicht von der psychiatrischen Begutachtung zu anderen Fragestellungen. Auch hier wird nach sorgfältiger Anamnese unter Hinzuziehung vorliegender Befundberichte als zentraler Kern der Begutachtung der aktuelle psychische Befund erhoben.

    Trotz verbreiteter Vorbehalte ist eine Zunahme der öffentlichen Wahrnehmung von psychischen Erkrankungen zu beobachten, ebenso eine wachsende Bereitschaft, adäquate Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung ist kein generelles Ausschlusskriterium für den öffentlichen Dienst. Vielmehr kann eine erfolgreiche Psychotherapie die psychische Belastbarkeit erhöhen und dem Auftreten späterer Krankheitszeiten langfristig entgegenwirken. Bei nicht sicher einzuschätzender Prognose ist in bestimmten Fällen eine Nachuntersuchung vor Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und Lebenszeit, gegebenenfalls auch eine Verlängerung der Probezeit möglich.


    Publikationsverlauf

    Artikel online veröffentlicht:
    10. April 2024

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