Das Bundessozialgericht (B 6 KA 46/17 R) hat demnächst zu entscheiden, ob es für die Beurteilung des Vorliegens eines sog. Praxissubstrats – als Voraussetzung der Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 3a SGB V – bei Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) darauf ankommt, ob der Vertragsarztsitz des ausscheidenden Arztes noch in einem Umfang bestand, der eine fortführungsfähige Praxis begründet (so zumindest das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts [SG] Berlin, Urteil vom 10.05.2017 – S87 KA 946/16).