Cannabis besitzt eine lange Geschichte in der Medizin, als Medium für religiöse und
rituelle Zwecke, als Rauschmittel, Faserlieferant und Lebensmittel. Bereits im 19.
Jahrhundert gab es in Deutschland verschiedene Cannabis-haltige Arzneimittel. Diese
wurden jedoch durch chemisch definierte Medikamente wie Aspirin, Chloralhydrat oder
Opiate rasch verdrängt. Mitte des letzten Jahrhunderts erwachte das Interesse wieder,
1964 wurde die Struktur von THC aufgeklärt. Spannend wurde es mit der Entdeckung des
körpereigenen Endocannabinoidsystem um 1990. Cannabis wurde plötzlich interessant,
war als Arzneimittel aber zunächst nicht anwendbar: es war verbotene Rauschdroge.
Nur durch eine besondere gesetzliche Regelung konnten Patienten eine arztgestützte
Selbsttherapie durchführen und Cannabis in der Apotheke kaufen. Der Arzt durfte dies
aber nicht verschreiben. Erst mit dem sog. Cannabisgesetz von 2017 wurde es verkehrs-
und verschreibungsfähiges BtM der Anlage III des BtMG. Hierzu wurden mehrere Gesetze
und Verordnungen geändert, die es Ärzten nun ermöglichte, Cannabis zu verordnen. Voraussetzung
war unter anderem, dass eine schwerwiegende Erkrankung vorlag, die Zustimmung der
GKV zur Kostenübernahme eingeholt wurde und der Arzt einen anonymisierten Bericht
über die Therapie an das BfArM übermittelte. Das SGB V wurde für eine Verschreibung
adaptiert. Im März 2022 wurde die Datensammlung beendet und vom G-BA ausgewertet.
Nach intensiver Diskussion mit den Fachkreisen wurde beschlossen und am 16. März 2023
vom G-BA kommuniziert, unter welchen Bedingungen Cannabisblüten und Extrakte von allen
Ärzten verschrieben werden dürfen. Auch wenn es sich dabei nicht um zugelassene Fertigarzneimittel
handelt. Damit steht Ärzten eine interessante Therapieoption zur Verfügung. Das langfristige
Ziel ist jedoch, zukünftig auch Zulassungen für Cannabismedikamente als Fertigarzneimittel
zu erhalten.