B&G Bewegungstherapie und Gesundheitssport 2018; 34(01): 57-58
DOI: 10.1055/s-0043-124626
Recht
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Mehrfach befristete Arbeitsverhältnisse

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Publication Date:
14 March 2018 (online)

Die Befristung von Arbeitsverhältnissen wurde von der Rechtsprechung immer kritisch gesehen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass bei einer vereinbarten Befristung das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen werden muss. Da das gesamte Kündigungsschutzrecht immer an den Ausspruch einer Kündigung anknüpft, läuft der gesetzliche Kündigungsschutz bei befristeten Arbeitsverhältnissen ins Leere. Aneinandergereihte Befristungen können daher, soweit sie zugelassen werden, auf Dauer den Kündigungsschutz aushöhlen. Daher ließ das Bundesarbeitsgericht Befristungen nur zu, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sind. Dieser Grundsatz wurde in das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom Gesetzgeber übernommen. § 14 Abs. 1 TzBfG nennt daher verschiedene Sachgründe, die eine Befristung insbesondere rechtfertigen können. So können Befristungen z.B. in Vertretungsfällen, zur Erprobung oder auch bei einem vorübergehenden Arbeitsbedarf wirksam vereinbart werden.