physiopraxis 2017; 15(06): 64
DOI: 10.1055/s-0043-107957
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Die Rechtsfrage: Muss ich Patienten vor der Behandlung über Zuzahlung und Rezeptgebühr informieren?

Andreas Pitz

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Publication Date:
23 June 2017 (online)

 

„Muss mein Patient unterzeichnen, dass er über die 10-prozentige Zuzahlung und die 10 Euro Rezeptgebühr informiert ist und dass sich die Beträge seitens der Krankenkassen ändern können? Muss ich ihm mitteilen, wenn sich die Zuzahlung erhöht hat?“

Praxisinhaberin aus dem Rhein-Neckar-Kreis


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Prof. Dr. Andreas Pitz

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Prof. Dr. Andreas Pitz ist Professor für Medizin- und Sozialrecht an der Hochschule RheinMain sowie Richter am Sozialgericht.

Die Antwort unseres Experten

Ihre Frage betrifft die sogenannte wirtschaftliche Aufklärungspflicht. 2013 wurden die Rechte von Patienten mit folgender Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 630 c, Absatz 3, BGB) gestärkt: „Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren […].“

Therapeuten müssen also Patienten nur dann über die voraussichtlichen Kosten einer Behandlung aufklären, wenn ihnen beispielsweise bekannt ist, dass die vom Arzt verordneten Heilmittel nicht dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen. Diese Informationspflicht betrifft nicht mögliche gesetzlich geregelte Zuzahlungen. Therapeuten können über die Rezeptgebühr, die zu leistenden Zuzahlungen sowie deren ungefähre Höhe informieren, sie müssen es aber von Gesetzes wegen nicht. Sie haben keine absolute Informationspflicht und müssen lediglich über die Frage der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit eines Heilmittels im GKV-System aufklären. Eine gesonderte Informationspflicht ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften des fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) zur Gesetzlichen Krankenversicherung.

Noch zurückhaltender ist die Informationspflicht gegenüber Privatpatienten zu bewerten. Es kann Therapeuten nicht zugemutet werden, dass sie sich immer im Dschungel der verschiedenen Versicherungstarife auskennen. Es gilt deshalb das Prinzip der Eigenverantwortung der Patienten, die sich über die Versicherungsbedingungen ihrer Verträge informieren müssen. Entsprechendes gilt auch für die Beihilfevorschriften der Bundesländer.

Sie können also Ihren Patienten den Service bieten, über Rezeptgebühr und mögliche Zuzahlungen aufzuklären, müssen es aber nicht. Falls Sie Informationen liefern, müssen diese natürlich zutreffend sein.

Andreas Pitz


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