Lege artis - Das Magazin zur ärztlichen Weiterbildung 2016; 6(05): 290-294
DOI: 10.1055/s-0042-109805
Recht
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Was darf ein Notarzt alles sagen? – Schweigepflicht und Datenschutz[*]

Andreas Staufer
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Publication Date:
25 November 2016 (online)

Die Wahrung des Patientengeheimnisses gehört zur ärztlichen Berufsethik [1]. Zuweilen ist der Notarzt jedoch gezwungen, sich zwischen seiner Schweigepflicht und deren Bruch zu entscheiden. Zudem weichen rettungsdienstliche „Gewohnheiten'' und umfangreiche „statistische Erhebungen“ die ärztliche Schweigepflicht zunehmend auf. Welche Daten also darf der Notarzt weitergeben? Welche muss er weitergeben? Welche Daten dürfen Rettungsdienst- und Kostenträger oder die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) von ihm fordern?

* Erstveröffentlichung in: Notarzt 2016; 32: 16–19


Ergänzendes Material

 
  • Literatur

  • 1 Ulsenheimer Arztstrafrecht in der ärztlichen Praxis. C. F. Müller; 5. Auflage. Rn 858 2014
  • 2 Lippert Die Behandlung des Patienten als Notfall in der präklinischen Notfallmedizin. GesundheitsRecht 2015; 268-268
  • 3 Jandt/Schnabel Location Based Services im Fokus des Datenschutzes, K u. R. 2008: 723-723
  • 4 Fehn Strafbarkeitsrisiken für Notärzte und Aufgabenträger in einem Telenotarzt-System, MedR 2014, 543; Katzenmeier/SchragSlavu, Rechtsfragen des Einsatzes der Telemedizin im Rettungsdienst. 2010
  • 5 Hacker kapert Narkosegerät, Der Spiegel Online vom 08.08.2015. Im Internet: http://www.spiegel.de/spiegel/vorab/hackerkapertnarkosegeraeta1047197.html abgerufen am 6.11.2015