Lege artis - Das Magazin zur ärztlichen Weiterbildung 2016; 6(04): 218-221
DOI: 10.1055/s-0042-105751
Recht
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Arbeitsrecht – Vertrag, Arbeitszeiten, Haftung

Christina Baden
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Publication Date:
16 September 2016 (online)

Das Arbeitsrecht ist Grundlage für die rechtliche Ordnung der in abhängiger Tätigkeit geleisteten Arbeit. Während die arbeitsrechtlichen Regelungen in der ärztlichen Weiterbildung uneingeschränkt Anwendung finden, ist im PJ zu differenzieren.

Kernaussagen

  • Für angestellte Klinikärzte steht das Wesentliche oft in einem Tarifvertrag, auf den sich der eigentliche (individuelle) Arbeitsvertrag dann bezieht.

  • Sofern der Arbeitnehmer sich mit einer Verlängerung der Arbeitszeiten ohne Ausgleich (sog. Opt-Out) nicht einverstanden erklärt, darf ihm hierdurch kein Nachteil entstehen.

  • Um den Arbeitgeber auf eine prekäre Arbeitssituation aufmerksam zu machen, kann man eine Überlastungsanzeige abgeben.

  • Die Abgabe einer Überlastungsanzeige schließt die Haftung nicht aus.

  • PJ-Studenten haben keinen Arbeitnehmerstatus, daher gelten arbeitsrechtliche Regelungen für sie grundsätzlich nicht.