Fort- und Weiterbildung ist in jedem Beruf wichtig, so auch für das nephrologische
Pflegeteam: examinierte Kranken- und Gesundheitspflegekräfte, examinierte Altenpflegekräfte
und medizinische Fachangestellte. Eine Förderung können interessierte Kräfte über
verschiedene Kanäle bekommen, etwa über das „Meister-BAföG“, die Stiftung Begabtenförderung
berufliche Bildung, Bildungsurlaub (je nach Bundesland) und den Bildungsscheck. Eine
höhere Qualifikation verbessert die Chance für einen beruflichen Aufstieg und sichert
ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis.
Die berufliche Qualifikation für Personal in nephrologischen Einrichtungen wird in
der Empfehlung „Dialysestandard 2015“ unter A.4 Anforderungen an die Qualifikation
des Pflegepersonals [
1
] geregelt. Eine Vielzahl von Weiterbildungsstätten bundesweit bietet dazu die Möglichkeit,
die 2-jährige berufsbegleitende Weiterbildung zur/m (Fach-)Schwester/Pfleger für Nephrologie
zu absolvieren. Medizinische Fachangestellte können das Curriculum Dialyse mit 120
Std. (80 Std Theorie + 40 Std. Praxis) besuchen. Der erfolgreiche Abschluss, wird
als Wahlteil zum Fachwirt für ambulante Versorgung angerechnet.
Die aktiven Weiterbildungsstätten sind in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Weiterbildungsstätten
organisiert und arbeiten mit der DKG-Empfehlung. In Baden-Württemberg besteht die
Möglichkeit, eine staatliche Anerkennung zu erwerben, die auch im europäischen Raum
gilt. Möchte ein Weiterbildungsteilnehmer nachträglich zur DKG-Anerkennung noch die
staatliche Anerkennung bekommen, ist dies an der Weiterbildungsstätte Ulm (WBS-Ulm)
möglich. Näheres erfahren Sie direkt bei der Schulleitung unter info@wbs-ulm.de. Die WBS-Ulm ist auch ermächtigt, 3-jährig examinierte Altenpflegekräfte in der Fachweiterbildung
zu qualifizieren. Eine Liste der aktiven Weiterbildungsstätten finden Sie auf der
Homepage der AfnP (www.afnp.de) unter dem Menüpunkt „Weiterbildung“.
„Meister-BAföG“ nach dem AFBG
„Meister-BAföG“ nach dem AFBG
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
Infos können Sie auf der Homepage http://www.meisterbafoeg.net [
2
] einsehen, dort findet man einen Rechner zum Ermitteln des Fördergeldes. Unter Literaturstelle
[
3
] können Sie die Antragsformulare herunterladen.
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) verfolgt die Ziele, Teilnehmer an
Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen und sie
zu Existenzgründungen zu ermuntern. Die Förderung ist an bestimmte persönliche, qualitative
und zeitliche Anforderungen geknüpft. DasMeister-BaföG kann seit 2010 auch bei der
zweiten oder dritten Fortbildung in Anspruch genommen werden.
Wer wird gefördert?
Es werden Handwerker und andere Fachkräfte gefördert, die sich auf einen Fortbildungsabschluss
(z. B. zur Fachpflegekraft, zum Techniker oder zum Betriebswirt) vorbereiten und über
eine abgeschlossene Erstausbildung verfügen. Eine Altersgrenze besteht nicht.
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Gefördert wird eine erste, unter bestimmten Voraussetzungen auch eine zweite berufliche
Fortbildungsmaßnahme, die …
-
… auf eine Fortbildungsprüfung oberhalb des Niveaus einer Facharbeiter-, Gesellen-
und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses vorbereitet.
-
… mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst (bei Maßnahmeabschnitten ist die Gesamtdauer
aller Abschnitte maßgebend, z. B. die Meistervorbereitung).
-
… in Teilzeitform nicht länger als 4 Jahre dauert.
-
… in Vollzeitform nicht länger als 3 Jahre dauert.
Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen in der Regel innerhalb von 8
Monaten mindestens 150 Unterrichtsstunden umfassen. Dies schließt die 2-jährige berufsbegleitende
Fachweiterbildung Schwester/Pfleger für Nephrologie ein. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen
in der Regel Lehrveranstaltungen wöchentlich an 4 Werktagen mit mindestens 25 Unterrichtsstunden
stattfinden.
Welche Leistungen erhalten die Teilnehmer?
Die Förderung schließt einen Kostenbeitrag zur Maßnahme ein. Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen
ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger
Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 10
266 Euro vorgesehen (35 % rückzahlungsfreier Zuschuss, 65 % zinsgünstiges Darlehen).
Die Kosten der Anfertigung des Prüfungsstückes (sog. Meisterstück oder eine vergleichbare
Prüfungsarbeit) werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 1534
Euro gefördert.
Bei Vollzeitmaßnahmen umfasst die Förderung zusätzlich zu den Maßnahmebeiträgen auch
einen einkommensabhängigen, monatlichen Beitrag zum Lebensunterhalt (z. T. als Zuschuss,
im Üblichen als zinsgünstiges Darlehen). Kinderbetreuungskosten werden als Zuschuss
nur für Alleinerziehende erstattet. Informationen zu Stipendien finden Sie unter:
Weitere Möglichkeiten, um Fördergeld zu beantragen, finden Sie hier:
Viele Hochschulen bieten das Deutschland-Stipendium an (hierfür den Studienberater
anfragen):
Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung gGmbH (SBB)
Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung gGmbH (SBB)
Einen Link zu den Stipendien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung finden
Sie in Literaturstelle [
4
]. Um ein Weiterbildungsstipendium können sich junge begabte Menschen bewerben. Bedingung
ist, dass man eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten
Beruf im Gesundheitswesen vorweisen kann. So können sich u. a. Altenpflegerinnen bzw.
Altenpfleger oder Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bzw. Gesundheits- und Krankenpfleger
um eine Förderung einer fachlichen Weiterbildung bewerben. Ziel ist es, aus Fachkräften
die Führungskräfte von morgen zu machen. Es ist ein Vollzeit oder ein berufsbegleitendes
Studium möglich.
Stipendien der Begabtenförderung berufliche Bildung
Die Stipendien der Begabtenförderung berufliche Bildung sind möglich für:
-
Absolventen einer dualen Berufsausbildung – das bedeutet, einer Ausbildung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und
-
Absolventen eines bundeseinheitlich geregelten Gesundheitsfachberufes.
-
Seit Juli 2008 existiert ein Aufstiegsstipendium für ein Hochschulstudium.
Berufsabsolventen, die in der Ausbildung und danach in einer mindestens 2-jährigen
Berufstätigkeit besondere Leistungen gezeigt haben, können sich für ein Aufstiegsstipendium
bewerben. Das Stipendium fördert ein Studium bis zu einem ersten Abschluss. Für dieses
Programm ist keine Altersgrenze vorgesehen.
Voraussetzungen
Sie erfüllen die Voraussetzungen, wenn …
-
… Sie eine Berufsabschlussprüfung mit besser als „gut“ (bei mehreren Prüfungsteilen
Durchschnittsnote 1,9 oder besser) bestanden haben, oder
-
… besonders erfolgreich an einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb teilgenommen
haben, oder
-
… von einem Betrieb oder der Berufsschule begründet vorgeschlagen werden und bei Aufnahme
in das Förderprogramm jünger als 25 Jahre sind.
Voraussetzungen Maßnahmenträger
Die Voraussetzungen bzgl. der Maßnahmenträger sind:
-
fachbezogene berufliche Weiterbildungen
-
Vorbereitungskurse auf Prüfungen der beruflichen Aufstiegsfortbildung (z. B. Meister,
Techniker, Fachwirte)
-
fachübergreifende Maßnahmen, die der Entwicklung folgender Kompetenzen dienen: allgemeine
berufliche Kompetenzen, soziale Kompetenzen, Persönlichkeitsbildung Höhe des Fördergeldes
Höhe des Fördergeldes
Es können innerhalb Ihres Förderzeitraums Zuschüsse von insgesamt 6000 Euro für förderfähige
Weiterbildungen bei Ihrer zuständigen Stelle beantragt werden. Das sind jährlich 2000
Euro – bei einem Eigenanteil von 10 % pro Maßnahme. Die Mittel für das Förderprogramm
stellt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) bereit. Weitere Informationen
finden Sie unter Literaturstelle [
5
] und [
6
].
Bildungsurlaub und -scheck
Bildungsurlaub und -scheck
Hintergrundinformationen zum Thema finden Sie unter Literaturstelle [
7
] und [
8
].
Bildungsurlaub
Bildungsurlaub ist eine besondere Form des Urlaubs, die der beruflichen oder politischen
Weiterbildung dient. Es ist kein Erholungsurlaub. Arbeitnehmer werden pro Jahr für
5 Arbeitstage freigestellt. Voraussetzung ist, dass die Bildungsmaßnahme auch anerkannt
ist. Wichtig für die Antragstellung ist der Wohnort des Antragstellers.
Seit dem 01.07.2015 haben nun auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch
darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu 5 Tagen pro Jahr freistellen
zu lassen [
9
]. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Bildungszeit ist
in anderen Bundesländern als „Bildungsfreistellung“, „Bildungsurlaub“ oder „Arbeitnehmerweiterbildung“
bekannt. Derzeit gibt es nur noch in 2 Bundesländern (Bayern und Sachsen) keinen Bildungsurlaub.
Bildungsscheck
Der „Bildungsscheck“ kann (meist in Höhe von 750 Euro) in einzelnen Bundesländern
beantragt werden. Jede Fort- und Weiterbildungsmaßnahme verbessert langfristig die
Arbeitssituation.
Arbeitssituation langfristig verbessern
Arbeitssituation langfristig verbessern
Wie Sie sehen, macht es durchaus Sinn, sich mit seiner beruflichen Weiterqualifikation
ernsthaft zu befassen, auch ohne finanzielle Unterstützung durch den Arbeitgeber.
Das berufliche Leben bedeutet „lebenslanges Lernen und sich ständig weiterentwickeln“.
Natürlich ist ein Arbeitgeber, der den Teilnehmer zu den Unterrichtszeiten freistellt
und die Kosten der Maßnahme übernimmt, die beste Lösung.
Fort- und Weiterbildung unter Regelung der Pflegekammern?
Fort- und Weiterbildung unter Regelung der Pflegekammern?
Das Thema der Fort- und Weiterbildung von beruflich Pflegenden wird sich in der Verantwortlichkeit
vermutlich in den Bereich der neu entstehenden Pflegekammern verschieben. Die Implementierung
der Pflegekammern ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich weit vorangeschritten.
Die erste Kammer wurde in Rheinland-Pfalz bereits gegründet. Inzwischen wurde dort
die erste Wahl durchgeführt und insgesamt 81 Plätze der Vertreterversammlung besetzt.
In Rheinland-Pfalz besteht eine Pflichtmitgliedschaft zur Kammer, d. h. die Pflegenden
sind zur Registrierung aufgefordert. Mit Stand Mitte März 2016 sind über 30 000 Pflegenden
diesem Aufruf bereits gefolgt [
10
].
Als zukünftige Themenfelder beschreibt die Pflegekammer u. a. die Fort- und Weiterbildung
sowie den Erlass einer eigenen Berufsordnung. Als eigenständige Selbstverwaltungen
der Berufsgruppe wären Pflegekammern dazu prädestiniert, den Bereich der Fort- und
Weiterbildung zu gestalten und hier verbindliche Regelungen zu veranlassen. Die Pflegekammer
in Rheinland-Pfalz hat das Thema bereits als einer ihrer Schwerpunkte benannt. Dies
könnte z. B. bedeuten, dass Pflegende nachweisen müssen, ob und an welchen Fort- und
Weiterbildungen sie teilnehmen.
Sicherlich ist es unstrittig, dass kontinuierliche Fort- und Weiterbildung für Pflegende
äußerst sinnvoll ist. Allerdings treten dann Fragen auf, wenn sie verpflichtend durchgeführt
werden muss:
-
Wer zahlt die Kosten dafür?
-
Sind es die Arbeitgeber oder werden die Pflegenden auch Kosten an dieser Stelle tragen
müssen?
-
Damit verbunden ist auch die Frage der Freistellung für Fort- und Weiterbildung oder
des Anteils an freien Tagen, bzw. Urlaub, der für die Qualifizierungen eingebracht
werden muss.
Angebotene Fort- und Weiterbildungen müssten auf den Prüfstand, denn die Pflegekammern
würden wahrscheinlich in diesem Zusammenhang entscheiden, ob die angebotenen Fort-
und Weiterbildungen geeignet und damit zertifizierbar sind. Wenn Pflegekammern auf
ein System analog der Ärztekammern zurückgreifen, müssten Pflegende Punkte sammeln
(bei den Ärzten sind dies 250 Punkte in 5 Jahren). Punkte werden aber nur dann gegeben,
wenn die Veranstalter einer Bildungsmaßnahme sich vorab einer Prüfung durch die Kammer
unterzogen haben (beispielhafte Regelungen finden sich in der Richtlinie der bayerischen
Landesärztekammer [
11
]).
Die nächsten Fragen, die auftreten werden, sind die Sanktionen, wenn sich Pflegende
nicht regelmäßig fort- und weiterbilden: Werden Sanktionen gegen sie ausgesprochen
und wenn ja, welche?
Derzeit freiwillige Registrierung für beruflich Pflegende
Derzeit freiwillige Registrierung für beruflich Pflegende
Schon jetzt besteht in Deutschland für alle professionell Pflegenden die Möglichkeit,
sich bei einer unabhängigen Registrierungsstelle freiwillig zentral erfassen zu lassen.
Dafür müssen regelmäßig Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen besucht werden. Angenommen
wird dies aber nur von wenigen Pflegekräften, in Bayern für ca. 2000 Personen. Die
Registrierung ist in den USA und in fast jedem europäischen Land schon lange üblich
und verpflichtend, um seinen Beruf ausüben zu können [
12
]. Mit der Übernahme durch die Pflegekammern würde die Freiwilligkeit in Deutschland
ebenso entfallen.
Allgemeine Entwicklungen im Bereich der Pflegekammern
Allgemeine Entwicklungen im Bereich der Pflegekammern
Zu erwarten sind die nächsten Pflegekammern in den Bundesländern Schleswig-Holstein
und Niedersachsen. Während in Schleswig-Holstein der Landtag bereits die Errichtung
einer Pflegekammer beschlossen hat, wird in Niedersachsen der Gesetzesentwurf in den
Landtag momentan eingebracht.
In Bayern gab es langjährige Bestrebungen zur Errichtung einer Kammer. Aktuell wird
dies nicht weiter verfolgt. Die bayerische Gesundheitsministerin Huml favorisiert
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Pflichtmitgliedschaft. Die konstituierende
Sitzung fand im Januar 2016 statt – ohne Beteiligung der Pflegeverbände, die den Weg
nicht mitgehen wollen.
Nur die Pflegenden in Hamburg haben sich bereits gegen eine Pflegekammer entschieden.
Alle anderen Bundesländer sind in einer Orientierungsphase ohne genaue Aussagen, ob
und wann mit einer Pflegekammer zu rechnen ist. Weitere Aufgaben für eine Pflegekammer
sind [
13
]:
-
Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Pflege für die Gesellschaft
-
Interessenvertretung der beruflich Pflegenden gegenüber der Öffentlichkeit, der Politik
und den verschiedenen Akteuren im Gesundheitswesen
-
Einsatz für eine gesellschaftliche Aufwertung und Stärkung der Position der Pflege
-
Entwicklung von ethischen Leitlinien, auf die die Berufsangehörigen verpflichtet werden
-
Festlegung von Qualitätsniveaus pflegerischer Dienstleistungen
-
Sanktionierung von Fehlverhalten
-
Mitwirkung bei der Gesetzgebung
Das Thema Pflegekammer wird durchaus kontrovers diskutiert [
14
].
Mehr Geld für höhere Qualifikation
Mehr Geld für höhere Qualifikation
Egal, ob über Kammern oder nicht – es kann nicht sein, dass Pflegende, die sich regelmäßig
auf dem aktuellen Stand des Wissens halten, ebenso entlohnt werden wie solche, die
sich allen Fort- und Weiterbildungen verweigern. Pflegekammern werden aber keinen
Einfluss auf die Tarifstruktur haben, denn dies ist Aufgabe der Tarifparteien und
fällt nicht unter den Auftrag an die Pflegekammern.
Ver.di verhandelt gerade über eine Eingruppierung, bei der gerade die erworbenen Zusatzqualifikationen
und Aufgaben berücksichtigt werden. Ver.di und die Charité haben am 02.07.2015 Regelungen
zur Reduzierung der Arbeitsbelastung festgelegt. Für alle Berufsgruppen werden exakte
Kriterien für Belastungen festgeschrieben mit einem Mindestbesetzungsstandard. In
Baden-Württemberg werden Fachpflegekräfte für Nephrologie (mit 2-jähriger Weiterbildung)
an den Unikliniken höher eingruppiert. Fort- und Weiterbildung lohnt sich!
Marion Bundschu, Ulm;
Stefanie Schlieben, Vaterstetten
So können Sie uns erreichen:
AfnP-Geschäftsstelle
Käppelesweg 8; 89129 Langenau
Tel.: 0 73 45/2 29 33; Fax: 0 73 45/75 40
E-Mail: info@afnp.de; Internet: www.afnp.de
Vorstand der AfnP:
-
Marion Bundschu (1. Vorsitzende)
-
Hans-Martin Schröder (stellv. Vorsitzender)
-
Roswitha Nicklas (Schatzmeisterin)
-
Ilona Adler (Schriftführerin)