Delegationsfähigkeit der Aufklärung
In den Bereichen interventioneller und minimalinvasiver radiologischer Verfahren oder
bei CT- und MRT-Untersuchungen mit Kontrastmittelinjektion besteht regelmäßig eine
Pflicht zur Risikoaufklärung durch den Arzt, da es sich um körperliche Eingriffe handelt,
in die der Patient wirksam einwilligen muss. Demgegenüber besteht bei Röntgenuntersuchungen
in der Regel keine Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten, mit Ausnahme der Vorgaben
nach der RöV, insbesondere nach den §§ 23 ff.
In der Praxis stellt sich jedoch zunehmend die Frage, ob und ggfls. in welchem Umfang
die Aufklärung von einer MTRA durchgeführt werden darf.
Geltung des Arztvorbehalts
Die bisherige Rechtsprechung hat sich zu der Delegationsfähigkeit der Risikoaufklärung
auf nicht ärztliche Fachkräfte eindeutig geäußert. Der Aufklärung des Patienten kommt
eine elementare Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit zu, wie die Rechtsprechung durch
eine Vielzahl von Entscheidungen dokumentiert hat. Die Aufklärung gehört danach zum
Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit (BGH NJW 1974, 604; vgl. daneben OLG Brandenburg,
Urt. v. 27.03.2008, Az.: 12 U 239/06; OLG Jena NJW-RR 2006, 135, OLG Celle VersR 1981,
1184). Im juristischen Sinne kann die Aufklärung daher nicht an nicht ärztliche Fachkräfte
delegiert werden und muss immer von einem Arzt durchgeführt werden. Dies beruht auch
auf der Notwendigkeit, dass der Patienten nicht nur über die mit der Therapie oder
Untersuchung selbst einhergehenden, sondern auch über mittelbare Umstände und Folgen
aufzuklären ist. Im Rahmen der von dem Arzt vorzunehmenden Grundaufklärung über Art-
und Schweregrad des Eingriffs ist es in aller Regel erforderlich, dass der Patient
auch einen Hinweis auf das schwerste, möglicherweise in Betracht kommende Risiko erhält
(BGH NJW 1991, 2346, 2347). Dem Arzt ist zwar grundsätzlich in den Diagnostik- und
Therapiemethoden ein freies Ermessen eingeräumt (BGH NJW 1989, 1538), bei risikobehafteten
diagnostischen Methoden hat der Arzt allerdings eine besonders sorgfältige Güterabwägung
zwischen der erwarteten Aussagefähigkeit, den Klärungsbedürfnissen und den besonderen
Risiken für den Patienten vorzunehmen. Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Aufklärung
des Arzts sind umgekehrt proportional zur Dringlichkeit und dem Dringlichkeitsgrad
des medizinischen Eingriffs und seiner Heilungsaussicht. Gleichzeitig ist eine Aufklärung
über Abwarten, Nichtstun oder alternative Behandlungsmethoden geboten.
Der Gesetzgeber hat diese Vorgaben der Rechtsprechung in § 630e Abs. 1 BGB entsprechend
umgesetzt. Danach ist „der Behandelnde“ verpflichtet, den Patienten über sämtliche
für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Aus der Gesetzesbegründung
zum Patientenrechtegesetz ist hierzu folgendes zu entnehmen:
„Wird der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen, hat die Aufklärung durch einen Arzt
zu erfolgen. Insbesondere bei „Individuellen Gesundheitsleistungen“ (IGeL) ist in
der Praxis festzustellen, dass viele dieser Angebote bereits z. B. bei der Anmeldung
in der Arztpraxis von Arzthelferinnen und Arzthelfern den Patientinnen und Patienten
unterbreitet werden. […] Dies führt zunehmend zu Irritationen und Verunsicherungen
von Patientinnen und Patienten, wie insbesondere ältere Verbraucherinnen und Verbraucher
immer wieder auf Verbraucherkonferenzen in den letzten Jahren beklagten, da für diesen
Personenkreis das Aufklärungsgespräch zwischen Arzt und Patient einen besonders hohen
Stellenwert hat. Sollte der behandelnde Arzt die Aufklärung nicht selbst durchführen,
so hat er die Information des Patienten durch eine Kollegin oder einen Kollegen so
zu organisieren, dass sie voll gewährleistet ist. Eine Delegation der Aufklärung an
weiteres ärztliches Personal (z. B. Arzthelferinnen oder Arzthelfer) wird durch die
Erweiterung der Formulierung im Vorschlag durch die Voraussetzungskriterien der gleichen
fachlichen Befähigung und Qualifikation in der Regel ausgeschlossen.“
(vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
vom 15.08.2012, BT-Drucksache 17/10488, Stellungnahme des Bundesrates, Zu Artikel
1 Nummer 4 (§ 630e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BGB), S. 42)
Beteiligungsmöglichkeiten von nicht ärztlichem Fachpersonal
Die gesetzliche Verpflichtung die Behandlungs- und Risikoaufklärung durch einen Arzt
vornehmen zu lassen, führt zu der Frage, in welchen Fällen eine Möglichkeit der Beteiligung
von MTRA oder MFA an diesem Teil der ärztlichen Behandlung besteht.
In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage, welche Anforderungen an das
qualifizierte medizinisch-technische Fachpersonal zu stellen sind, das bei der Anwendung
technisch mitwirken darf.
Nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV ist zur technischen Durchführung radiologischer
Untersuchungen nur qualifiziertes medizinisch-technisches Fachpersonal berechtigt,
namentlich entweder gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 RöV eine Person „mit einer Erlaubnis nach
§ 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes“ (Medizinisch-technische Radiologieassistenten; im Folgenden:
MTRA) oder gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 RöV eine Person „mit einer staatlich geregelten,
staatlich anerkannten oder staatlich überwachten abgeschlossenen Ausbildung, wenn
die technische Durchführung Gegenstand ihrer Ausbildung und Prüfung war und sie die
erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz“ besitzt (i.d.R. Medizinisch-technische
Assistenten mit entsprechender Zusatzqualifikation und Fachkunde im Strahlenschutz
gemäß § 18a Abs. 1 und 2 RöV; im Folgenden: MTA mit Zusatzqualifikation).
Personen, wie medizinische Fachangestellten (MFA), die über eine sonstige medizinische
Ausbildung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV verfügen, können die Fachkunde dagegen
nicht erwerben. Die unter Nr. 4 genannten Personen verfügen lediglich über eine sonstige
medizinische Ausbildung und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz. Die erforderlichen
Kenntnisse werden in der Regel durch eine für das jeweilige Anwendungs-gebiet geeignete
Einweisung und praktische Erfahrung erworben (§ 18a Abs. 3 Satz 1 RöV) und bleiben
daher hinter der Fachkunde zurück. Die fehlende Fachkunde bei Personen nach § 24 Abs.
2 Nr. 4 RöV wird dadurch kompensiert, dass diese Personen nur „unter ständiger Aufsicht
und Verantwortung“ eines fachkundigen Arzts tätig werden dürfen. Den mit bestimmten
Tätigkeiten verbundenen Risiken ist durch eine entsprechend intensive Aufsicht des
fachkundigen Arzts zu begegnen.
Während einer durchgeführten Röntgenuntersuchung hat der anwesende, verantwortliche
Radiologe daher die Wahl, die Untersuchung technisch entweder selbst durchzuführen
(§ 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 RöV) oder einem qualifizierten medizinisch-technischen
Fachpersonal (MTRA oder MTA mit Zusatzqualifikation) zur selbständigen technischen
Durchführung zu übertragen (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV) oder aber unter seiner ständigen
Aufsicht und Verantwortung entweder Ärzte ohne entsprechende Fachkunde, aber mit entsprechenden
Kenntnissen im Strahlenschutz (§ 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 RöV) oder Personen
mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung mit den erforderlichen
Kennt-nissen im Strahlenschutz (§ 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV) oder Auszubildende im fachlich
einschlägigen Bereich (§ 24 Abs. 2 Nr. 3 RöV) unselbständig einzusetzen
Zwar dürfen Medizinische Fachangestellte daher ohne Einschränkungen hinsichtlich der
technischen Durchführung wie Ärzte oder MTRA tätig werden. Allerdings dürfen sie nur
unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arzts tätig werden.
Bei dem nicht ärztlichen Personal nach § 24 Abs. 2 RöV kann davon ausgegangen werden,
dass es den Arzt unter den dort genannten Voraussetzungen, im Zusammenhang mit der
Stellung der rechtfertigenden Indikation und den hiermit zusammenhängenden Verpflichtungen
nach den §§ 23 ff. RöV fachlich unterstützen kann.
Dies gilt einerseits für die Feststellung der patientenspezifischen Parameter, die
der Arzt nach § 23 Abs. 2 und 3 RöV bei dem Patienten vor der Durchführung der Untersuchung
zu erfragen hat. Diese Informationen können von den Personen nach § 24 Abs. 2 RöV
im Rahmen der Vorbereitung der technischen Durchführung der Untersuchung abgefragt
werden.
Auch ist es zulässig, dass dieses qualifizierte Personal dem Patienten Merkblätter
übergibt und erläutert, die allgemeine Hinweise und Verhaltenspflichten im Zusammenhang
mit der Durchführung der Röntgenuntersuchung sowie individuelle Fragen zum Gesundheitszustand
des Patienten, einschließlich der röntgenspezifischen Risikofaktoren, enthält. Das
Personal kann diese Patienteninformationen auch erfragen und für den Arzt dokumentieren.
Für den Fall des Bestehens von individuellen Risiken auf Seiten des Patienten ist
der Arzt jedoch, nach den oben erfolgten Ausführungen verpflichtet, den Patienten
persönlich mündlich aufzuklären. Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen,
dass Aufklärungsformulare keinen Ersatz für das persönliche Aufklärungsgespräch darstellen,
sondern dieses nur ergänzen können (vgl. BGH NJW 1985, 1399).
Aufklärung durch MTRA bei Kontrastmittelapplikation?
Die Rechtsprechung ist mittlerweile der Auffassung, dass Injektionen zur Kontrastmittelgabe
durch eine MTRA generell zulässig sind (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 24.07.2008, Az.:
4 U 1857/07; Amtsgericht Karlsruhe, Urt. vom 04.04.1997, Az.: 13 C 448/95). Zwar stellt
eine derartige Injektion einen körperlichen Eingriff dar, dessen Vornahme prinzipiell
in den Verantwortungsbereich des Arzts gehört. Es handelt sich hierbei aber nicht
um eine Tätigkeit, die aufgrund der Schwierigkeit, Gefährlichkeit oder Unvorhersehbarkeit
zwingend von einem Arzt erbracht werden muss.
Im Rahmen der Berufsausbildung zur MTRA, werden die für die Verabreichung einer Injektion
erforderlichen medizinischen Grundlagenkenntnisse vermittelt. Nach § 3 Nr. 2 des Gesetzes
über die technische Assistenten in der Medizin (MTAG) soll die Ausbildung zum radiologischen
MTA u.a. dazu befähigen, unter Anwendung geeigneter Verfahren in der radiologischen
Diagnostik bei der Erkennung und Behandlung von Krankheiten in der Strahlentherapie
und Nuklearmedizin mitzuwirken. Die Vermittlung dieser Kenntnisse erfolgt innerhalb
einer 3-jährigen Ausbildung, die u.a. eine praktische Tätigkeit in einem Krankenhaus
oder einer gleichgerichteten Einrichtung beinhaltet (§ 4 MTAG). Nach § 1 Abs. 2 der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV)
sind die Schüler während dieses 6-wöchigen Ausbildungsabschnitts in Verrichtungen
und Fertigkeiten praktisch zu unterweisen, die für ihre Berufstätigkeit von Bedeutung
sind. Nach Abschluss der Ausbildung ist es einem MTA gemäß § 9 Abs. 3 MTAG einem MTA
gestattet, auf ärztliche Anordnung Tätigkeiten auszuüben, deren Ergebnisse der Erkennung
einer Erkrankung und der Beurteilung ihres Verlaufs dienen. Zudem besagt § 9 Abs.
1 Nr. 2 a), dass nur eine MTRA zur „Durchführung der technischen Arbeiten und Beurteilung
ihrer Qualität in der Radiologischen Diagnostik und anderen bildgebenden Verfahren
einschließlich Qualitätssicherung“ berechtigt ist. Es entspricht daher dem gesetzgeberischen
Leitbild, dass einfache und mit nur geringen Risiken verbundene Injektionen einer
MTRA übertragen werden können.
Diese Einschätzung entspricht auch den Vorgaben der Vereinbarung über die Delegation
ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen
Versorgung gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 SGB V vom 1. Oktober 2013 (vgl. Anhang zur Anlage
24 des BMV-Ä).
Demgegenüber dürfte es, hinsichtlich der Notwendigkeit der Aufklärung der Risiken
über die Kontrastmittelgabe selbst, dabei bleiben, dass hierüber der Arzt den Patienten
persönlich aufzuklären hat. Hintergrund ist, dass eine nicht ärztliche Fachkraft,
wie eine MTRA, nur punktuell aufklären kann und nicht umfassend. Umfassend kann jedoch
nur derjenige aufklären, dessen Kenntnisse und Erfahrungen über den Bereich hinausgehen,
die für die anstehende Untersuchung relevant sind. Dies gilt auch deshalb, weil sich
während des Aufklärungsgesprächs herausstellen kann, dass medizinische Gründe der
anstehenden Untersuchung entgegenstehen, die von einer nicht ärztlichen Fachkraft
u.U. nicht erkannt werden können.
Horizontale und vertikale Arbeitsteilung im Bereich der Aufklärung
Daneben ist es aber denkbar, dass der Arzt die Aufklärung auf einen anderen Arzt überträgt.
§ 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB sieht insoweit vor, dass die Aufklärung durch den Behandelnden
oder durch eine Person erfolgt, „die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige
Ausbildung verfügt.“ Nach der Gesetzesbegründung zu § 630e BGB wird dabei auch die
Möglichkeit einer vertikalen arbeitsteiligen Aufklärung zwischen unterschiedlichen
Fachgebiete im Sinne einer Stufenaufklärung durch das Gesetz ermöglicht (vgl. Entwurf
eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten v. 15.08.
2012, BT-Drucksache 17/10488, Zu § 630e (neu), S. 24):
„Primär hat derjenige, der die Maßnahme durchführt, selbst den Patienten aufzuklären.
Daneben soll es aber auch möglich sein, die Aufklärung durch eine andere Person vornehmen
zu lassen, allerdings vorausgesetzt, sie verfügt über die zur sachgerechten Aufklärung
notwendige Befähigung und damit über die für die Durchführung der Maßnahme adäquate
fachliche Qualifikation. Folglich muss beispielsweise der Arzt, der einen operativen
Eingriff durchführt, nicht mit der Person des Aufklärenden identisch sein. Die aufklärende
Person muss allerdings die notwendige Befähigung und Qualifikation zur Durchführung
der Operation besitzen. Dies hat zur Folge, dass die Aufklärung für gesonderte Maßnahmen
unter Umständen jeweils gesondert erfolgen muss. So hat etwa der Operateur über die
Risiken der Operation einschließlich des mit der Operation verbundenen Risikos und
ein Anästhesist über die Risiken der Narkose aufzuklären.“
Stufenaufklärung kann auch bedeuten, dass Teile der Aufklärung die allgemeine medizinische
Risiken beinhalten und daher von jedem Arzt beantwortet werden können, an andere Ärzte
delegiert werden. Dies kann z.B. Fragen nach Allergien, Nierenfunktionen oder Schilddrüsenfunktionen
beinhalten. Insoweit kann auch bei radiologischen Untersuchungen arbeitsteilig über
die allgemeinen Risiken einer Therapie durch den behandelnden oder überweisenden Facharzt
und über die eingriffsbedingten Risiken in der Radiologie durch den Radiologen aufgeklärt
werden.
Die Aufklärungspflicht kann ein Arzt danach zwar einem anderen Arzt übertragen. Zu
beachten ist jedoch, dass in diesen Fällen eine Haftung für Aufklärungsversäumnisse
weiterhin den behandelnden Arzt treffen kann. Die Übertragung der Aufklärung auf einen
anderen Arzt entlastet diesen nicht von der vertraglichen Haftung für den ihm nachgeordneten
Arzt, seinen sog. Erfüllungsgehilfen und nicht ohne weiteres von der deliktischen
Haftung. Wenn der behandelnde Arzt entschuldbar eine wirksame Einwilligung des Patienten
angenommen hat, kann seine Haftung für nachteilige Folgen der Behandlung wegen fehlender
Rechtswidrigkeit seines Verhaltens entfallen (BGH, Urteil vom 23.09.1975 – VI ZR 232/73).
Voraussetzung hierfür ist, dass der Irrtum des Behandlers nicht auf Fahrlässigkeit
beruht. Fahrlässigkeit ist im Sinne des § 276 Abs. 1 S. 2 BGB die Außerachtlassung
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese wird bei einer Übertragung der Aufklärung
auf einen anderen Arzt nur dann zu verneinen sein, wenn der nicht selbst aufklärende
Arzt durch geeignete organisatorische Maßnahmen und Kontrollen sichergestellt hat,
dass eine ordnungsgemäße Aufklärung durch den damit betrauten Arzt gewährleistet ist.
Der Arzt, der nicht selbst aufklärt, muss daher eine die Aufklärung sicherstellende
Struktur schaffen, erhalten und stichprobenartig überwachen (OLG Karlsruhe, Urt. v.
19.03.1997 - 13 U 42/96).