pferde spiegel 2016; 19(03): 128-130
DOI: 10.1055/s-0042-100575
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Tierheilpraktiker – Ist erlaubt, was nicht verboten ist?

Susanne Pichon
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Publication Date:
09 September 2016 (online)

Die therapeutische Vielfalt in der Pferdemedizin scheint gerade in den letzten Jahren immer unüberschaubarer zu werden. Weg von der „chemischen Keule“ hin zur sanften Medizin scheuen viele Pferdebesitzer oftmals den so wichtigen ersten Anruf bei ihrem Haustierarzt. Viel häufiger werden zu allererst „Berufsfremde“ – insbesondere Tierheilpraktiker – zu Rate gezogen. Eine Tatsache, die aufhorchen lassen muss, denn einen einheitlichen Ausbildungsstandard bleibt diese Berufsgruppe schuldig.

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  • Literatur

  • 1 Antwortschreiben des Staatssekretärs Dr. KT Schröder, Staatssekretär der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Dr. Kirsten Tackmann, Dr. Gesine Lötzsch, weiterer Abgeordneter und der Faktion DIE LINKE. „Tierheilpraktiker – ein Gewerbe ohne bundesrechtliche Vorschriften“, BT-Drs. 16/5504. 07. 06. 2007.
  • 2 Antwortschreiben der Bundesregierung der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Caren Lay, Eva Bulling-Schröter, weiterer Abgeordneter und der Faktion DIE LINKE. „Auswirkungen der Tierarzneimittel-Verordnung der Europäischen Union auf alternative Tiermedizin“, BT-Drs. 18/6558. 04. 11. 2015.
  • 3 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG).
  • 4 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (1976): 1 – 143.
  • 5 LTK Sachsen. Warum zum Tierheilpraktiker?. Im Internet: http://www.tieraerzte-sachsen.de/?p=Con&s1=Informationen&%20s2=Tierheilpraktiker Stand: 10.02.2016
  • 6 Strafgesetzbuch. juris GmbH Juristisches Informationssytem für die BRD. Saarbrücken. Im Internet: https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stgb/gesamt.pdf Stand: 10.02.2016