B&G Bewegungstherapie und Gesundheitssport 2016; 32(01): 26-27
DOI: 10.1055/s-0041-111427
Recht
Haug Verlag in Georg Thieme Verlag KG Stuttgart

GEMA-Pflicht?

S. Fritz
HILLE/BEDEN
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Publication Date:
19 February 2016 (online)

Gleich zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2015 zur GEMA-Pflicht geben Anlass, über dieses Thema in diesem Artikel zu berichten. Die Entscheidung des Landgerichts Köln (EuGH – Vorlage vom 20.02.2015, Aktenzeichen: 14 S 30/14) betrifft ein Rehabilitationszentrum. Das Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18.06.2015, Aktenzeichen: I ZR 14/14) betrifft eine Zahnarztpraxis. Auch bei Praxen von Sport- und Bewegungstherapeuten stellt sich immer wieder Frage der GEMA-Pflicht, wenn GEMA-pflichtige Werke abgespielt werden.

Beide Entscheidungen müssen sich im Kern mit der Frage beschäftigen, ob eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Urheberrechts vorliegt oder nicht. Denn nur im ersteren Fall stellt die Ausstrahlung der Inhalte einen Eingriff in das ausschließliche Nutzungsrecht der Rechteinhaber dar. Folge eines solchen Eingriffs wäre der Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Inanspruchnahme der entsprechenden Nutzungsrechte. Der für die „öffentliche Wiedergabe“ Verantwortliche müsste also GEMA-Gebühren zahlen, soweit nicht ausschließlich GEMA-freie Musik abgespielt wird.

Die Entscheidungen können nicht unterschiedlicher ausfallen, wobei die Entscheidung des Landgerichts Köln noch nicht rechtskräftig ist. Das Landgericht Köln hat vielmehr einige Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt und diese Entscheidung steht noch aus. Gleichzeitig vertreten die Kölner Richter in ihrem Vorabentscheidungsersuchen eine klare Rechtsauffassung. Nach Ansicht der Kölner Richter ist im Fall des Rehabilitationszentrums eine öffentliche Wiedergabe gegeben. Demgegenüber kommt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zur Zahnarztpraxis zu der Auffassung, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen im Allgemeinen nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig ist.