physiopraxis 2016; 14(02): 63
DOI: 10.1055/s-0041-111096
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Die Rechtsfrage: Was tun bei Behandlungsfehlern?

Contributor(s):
Karsten Bossow

Subject Editor:
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Publication Date:
19 February 2016 (online)

 

» Wie verhalte ich mich, wenn es bei einem Patienten mal an der falschen Stelle „knackst“, bzw. wie kann ich mich bei Behandlungsfehlern absichern? – Haftpflicht, Wiedergutmachung oder vorher einen Behandlungsvertrag unterschreiben lassen? «

Dirk Weissensel aus Maria Saal (Österreich)


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Karsten Bossow

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Karsten Bossow ist seit 1999 Rechtsanwalt. Seit 2003 ist er Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit 2010 für Medizinrecht.

Die Antwort unseres Experten

Wenn es bei einem Patienten an der falschen Stelle „knackst“, kann dies verschiedene Ursachen haben. Liegt eine fehlerhafte Behandlung vor, können Schadensersatzansprüche entstehen, die weit über die Kosten der Therapie hinausgehen.

Nehmen Therapeuten den Auftrag eines Patienten an, verpflichten sie sich, ihn zu behandeln. Damit kommt laut dem Gesetz (§ 630a BGB) ein Behandlungsvertrag zustande. Diesen kann man mündlich schließen, was wohl der Normalfall ist, oder auch schriftlich. Aus dem Behandlungsvertrag entstehen für die Behandelnden Pflichten und Rechte. Insbesondere gehört hierzu die Pflicht, die Einwilligung des Patienten vor der Durchführung einer Behandlungsmaßnahme einzuholen und ihn gegebenenfalls über Risiken aufzuklären. Es gelten neben den Spezialregelungen des BGB für Behandlungsverträge die allgemeinen Grundsätze eines Dienstvertrages.

Behandler schulden keinen Erfolg, sondern lediglich das „Bemühen“. Ist die Behandlung nicht erfolgreich, behalten die Behandler ihren Vergütungsanspruch. Andererseits haften sie bei Verletzung des Behandlungsvertrages für Schäden, die dem Patienten entstehen. Diese Haftung umfasst sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig herbeigeführte Schäden. Tritt ein Risiko der Behandlung ein, ohne dass den Behandlern ein Fehler vorzuwerfen ist, haften sie nicht. Rechtliche Grundlagen der Haftung sind eine mögliche Verletzung des Behandlungsvertrages sowie eine gesetzliche Haftung wegen einer unerlaubten Handlung.

Ein schriftlicher Behandlungsvertrag ist in der Regel als allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen, sodass ein Haftungsausschluss für die Verletzung des Körpers oder der Gesundheit nicht wirksam wäre. Zu empfehlen ist eine Haftpflichtversicherung, deren Mitarbeiter sich bei Behandlungsfehlern um die Abwicklung und ggf. Regulierung kümmern. Sie prüfen, ob das „Knacksen“ auf einen Fehler vom Behandler zurückzuführen ist oder ob keine Haftung vorliegt. Das heißt, der Behandler muss sich damit nicht beschäftigen und kann sich auf seine eigentliche Arbeit konzentrieren.

Wirft auch Ihr Berufsalltag rechtliche Fragen auf? Dann schreiben Sie eine E-Mail an Simone.Gritsch@thieme.de.


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Karsten Bossow ist seit 1999 Rechtsanwalt. Seit 2003 ist er Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit 2010 für Medizinrecht.