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DOI: 10.1055/s-0041-109231
Versorgungsstärkungsgesetz – DGCH und BDC setzen auf qualifizierte Erstmeinungen
Publication History
Publication Date:
17 November 2015 (online)
Das Versorgungsstärkungsgesetz der Bundesregierung (GKV-VSG) sieht für planbare und besonders häufig durchgeführte Eingriffe das Recht der Patienten auf eine Zweitmeinung vor. Die Deutsche Gesellschaft für Chirurgie (DGCH) und der Berufsverband der Deutschen Chirurgen (BDC) machen deutlich, dass für die chirurgische Praxis die unabhängige, qualifizierte Erstmeinung entscheidend sei und für das Einholen einer Zweitmeinung identische Qualitätsstandards zu gelten haben.
Die Einholung von Zweitmeinungen stellt im klinischen Alltag kein Novum dar. Bereits im Jahr 2003 wurde in der Charta der Patientenrechte die Möglichkeit auf eine ärztliche Zweitmeinung für alle Versicherten festgelegt. Die Interpretation des Begriffs war jedoch relativ weit ausgelegt, sodass eine qualifizierte Zweitmeinung oftmals nicht garantiert war.
Qualifizierte Erstdiagnostik
Prinzipiell stehen die Präsidentin der DGCH, Prof. Dr. med. Gabriele Schackert aus Dresden, und der Präsident des BDC, Prof. Dr. med. Dr. h.c. Hans-Joachim Meyer, der gleichzeitig Generalsekretär der DGCH ist, der Einholung von Zweitmeinungen positiv gegenüber. Allerdings sollte primär immer eine von ökonomischem Einfluss unabhängige qualifizierte Erstdiagnostik und fachlich fundierte Therapieempfehlung ausgesprochen werden. Dies trifft sowohl für gutartige Erkrankungen zu als auch für Krebserkrankungen. Gerade in der Onkologie sollte die Erstmeinung in einer interdisziplinären Tumorkonferenz erfolgen, wobei auch individuelle Parameter, wie Patientenpräferenz, sozialer Status oder Erfassung des Krankheitsbilds durch den Patienten selbst, berücksichtigt werden müssen. Zudem fließen Inhalte vorliegender Leitlinien und die klinische Erfahrung der involvierten Kollegen mit Facharztstandard in die Entscheidungsfindung mit ein.
Findet eine solche qualifizierte Erstmeinung nicht die Zustimmung des Patienten, sollte der Einholung einer Zweitmeinung zugestimmt werden. Allerdings sind hierbei die gleichen Kriterien zu erfüllen. Eine Zweitmeinung allein basierend auf den vorliegenden Befunden ist als unzureichend anzusehen. Sollten sich Abweichungen zwischen der Erst- und Zweitmeinung ergeben, sind diese dem Patienten verständlich und transparent zu übermitteln.
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Viele verzichten auf Zweitmeinung
Sehr häufig wird jedoch vonseiten des Patienten auf eine Zweitmeinung verzichtet, wenn er von der primären Kompetenz und Transparenz bei Abwägung aller diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen überzeugt ist. Die Einholung einer obligaten Zweitmeinung ist somit, auch im Sinne des Patienten und der von Politik immer wieder geforderten Qualitätsoffensive, wenig sinnvoll und weiterführend.
Quelle: Pressemeldung der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie (DGCH) auch unter www.dgch.de.
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