ZWR - Das Deutsche Zahnärzteblatt 2015; 124(07/08): 369
DOI: 10.1055/s-0035-1559740
Forum der Industrie
Implantologie
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Die Möglichkeiten in der Implantatprothetik ausschöpfen

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Publication Date:
26 August 2015 (online)

 

Mit den verschraubten Suprastrukturen cara I-Bridge, cara I-Bar und cara I-Butment von Heraeus Kulzer bleiben Anwender in der Implantatprothetik flexibel und decken alle gängigen Systeme ab. Gerade bei Pa­tienten mit verschiedenen Implantaten erleichtert das die Versorgung. Worauf Anwender dabei achten sollten, erklärt Rechtsanwalt Dr. Karl-Heinz Schnieder, Fachanwalt für Medizinrecht. Die aktuelle Plattformübersicht der cara I-Produkte finden Interessierte unter www.cara-kulzer.de. Weitere Informationen zur sicheren Kombination von Implantatteilen fasst das Q&A von Heraeus Kulzer zusammen: www.cara-kulzer.de/fremd-abutments.

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Implantatbrücken oder Einzelabutments, die durch passende Anschlussgeometrien auf verschiedene Implantatsysteme passen, erleichtern die Behandlung. Was sollten Zahnärzte bei der Kombination beachten?

Schnieder: Entscheidend ist, mit welchen Produkten die einzelnen Systemteile laut CE-Zertifizierung kombiniert werden dürfen, die sogenannte Zweckbestimmung der jeweiligen Hersteller. Sie regelt, ob und mit welchen anderen Produkten das Implantatteil verbunden werden darf. Wenn die Kombination durch die benannte Prüfstelle zugelassen und mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, stellt sie für den Anwender kein rechtliches Risiko dar. Im Schadensfall muss ein Gutachten nachweisen, dass Komplikationen erst durch die Verbindung von Implantat und Aufbauelement aufgetreten sind. Die Zweckbestimmung finden Anwender in der Gebrauchsanweisung. Wer sich an die Zweckbestimmung der Hersteller hält, kann die Behandlungsmöglichkeiten neuer, flexibler Implantatlösungen in seiner Praxis voll ausschöpfen.


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Steigt das Risiko für den Zahnarzt, wenn er Implantatteile verschiedener Hersteller kombiniert? Wer haftet im Schadensfall für was?

Schnieder: Nein, das rechtliche Risiko für den Behandler ist nicht größer, wenn er Teile verschiedener Hersteller kombiniert, die dafür zugelassen sind. Grundsätzlich gilt: Jeder Hersteller haftet für Mängel seines Produkts. Das gilt auch, wenn dieses mit anderen Teilen kombiniert wird. Empfiehlt ein Anbieter eine Kombination, die nicht durch die CE-Zertifizierung abgedeckt ist, haftet er nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt für Schäden. Der Zahnarzt haftet, wenn er Produkte entgegen den Herstellervorgaben verbindet oder seinen Patienten eine Therapiemaßnahme außerhalb der Zweckbestimmung empfiehlt und dadurch ein Schaden entsteht.


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Was raten Sie Zahnärzten im Schadensfall?

Schnieder: Zunächst sollten sie ihre Haftpflichtversicherung informieren. Diese übernimmt die Regulierung und benennt einen Fachanwalt, wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist. Vermeiden sollten Zahnärzte Aussagen zu vermuteten Schadensumständen. Bei Problemen mit einem verwendeten Produkt sollten sie den oder die betroffenen Hersteller informieren, um die Haftung zu klären.

Nach einer Pressemitteilung der
Heraeus Kulzer GmbH, Hanau
Internet: www.heraeus-kulzer.de


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