Eine für ihre gehäufte Reklamationstätigkeit sattsam bekannte Krankenkasse wies Rechnungen
von Kinderradiologen für die Hüftuntersuchung bei Säuglingen zurück und beanstandete
die gleichzeitige Verrechnung mit Grundleistungen. Vertiefte Abklärungen haben nun
ergeben, dass Kinderradiologen den FA Hüftsonografie besitzen und bei der Rechnungstellung
als FA-Inhaber auftreten können. Somit haben sie Anrecht auf die Grundleistungen,
können aber die Pos. der radiologischen Betriebsstelle dann nicht verrechnen.
Die Kommission hat ein entsprechendes Statement herausgegeben und auf der Webseite
www.babyschall.ch publiziert.