Technologien wie der Drug Coated Balloon (DCB) ermöglichen bei peripherer arterieller
Verschlusskrankheit (pAVK) die Wiederherstellung des Blutflusses und so ein nahezu
schmerzfreies Leben der Patienten. Der DCB ist ein im DRG-Entgeltkatalog abgebildetes
und durch Studien mehrfach belegtes Medizinprodukt. Trotzdem verneinen die Krankenkassen
in einigen Kliniken pauschal die Kostenübernahme unter Berufung auf das Qualitäts-
und Wirksamkeitsgebot nach SGB V.
Therapieerfolg in Studien belegt
Für den medikamentenbeschichteten Ballon IN.PACT Admiral ist der Therapieerfolg nach
Ansicht von Prof. Thomas Zeller vom Universitäts-Herzzentrum Freiburg Bad Krozingen
mittlerweile in Studien belegt. Die Ergebnisse einer Studie, IN.PACT SFA, deuten darauf
hin, dass dieser DCB signifikant bessere Ergebnisse erzielt als die Standard-Ballonangioplastie.
Das in der Studie untersuchte Anwendungsgebiet war die symptomatische pAVK im Oberschenkel
und der proximalen Kniekehlenarterien. Zugleich verringert sich der Bedarf an kostspieligen
Wiederholungseingriffen: So zeigt eine Zwischenanalyse der IN.PACT SFA-Studie zur
Wirtschaftlichkeit, dass die Behandlung mit dem IN.PACT Admiral DCB im Vergleich zur
Ballonangioplastie in einem Nachbeobachtungszeitraum von einem Jahr ab der Entlassung
kosteneffizient ist.
Probleme mit der Kostenerstattung
Auch Prof. Zeller erlebt in seiner Klinik seit Herbst 2014 wieder vermehrt Probleme
mit der Erstattung der DCB-Behandlung. „Bei Stenosen im Unterschenkel ist das Verhalten
des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) durch negative Studienergebnisse
erklärbar. Aber die Probleme gibt es sogar bei der Anwendung im Oberschenkel, bei
der der Nutzen ja klar belegt ist“, so Zeller. Für Zeller ist „die Begründung der
Kostenablehnung durch einige Kassen definitiv nicht medizinisch nachvollziehbar.“
Für ihn ein eindeutiges Indiz, dass es diesen Kassen lediglich um kurzfristige Kostenvermeidung
geht.
Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Dr. Cord Willhöft, entspricht die IN.PACT DCB-Technologie
des Herstellers Medtronic GmbH vor dem Hintergrund der neuerlich vorliegenden Evidenz
gegenwärtig dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse. Entsprechend könnten
gesetzliche Krankenkassen die Kostenerstattung mit Verweis auf das Qualitäts- und
Wirksamkeitsgebot des § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V nicht verweigern.
Bettina Baierl, Berlin
Quelle: Pressekonferenz „Hohe klinische Evidenz und trotzdem keine Erstattung? Kassenleistung
am Beispiel des IN.PACT Drug Coated Balloon“ im Rahmen des LINC 2015, am 28. Januar
2015 in Leipzig. Veranstalter: Medtronic GmbH.