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intensiv 2014; 22(02): 63
DOI: 10.1055/s-0034-1371343
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Publication History
Publication Date:
07 March 2014 (online)

Manipulation der Zuteilungsreihenfolge eines Spenderorgans
Vorsätzliche Falschangaben gegenüber der gem. § 12 Transplantationsgesetz zuständigen Vermittlungsstelle (hier: Stiftung Eurotransplant) können als versuchte Tötung zum Nachteil dadurch übergangener Patienten bewertet werden, wenn der Täter weiß, dass
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seine Angaben nicht weiter überprüft werden,
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sie die Zuteilungsreihenfolge so weit beeinflussen, dass es in einem engen zeitlichen Zusammenhang unmittelbar zur Zuteilung eines Spenderorgans kommt und
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die rettende Transplantationsbehandlung anderer Patienten dadurch lebensbedrohlich verzögert wird.
OLG Braunschweig, Beschluss v. 20.03.2013 – Ws 49/13