Das Landgericht Ulm entschied mit Urteil vom 8. Mai 2013 – 10 O 35/13 KfH –, dass
die Werbung für das Therapieverfahren „Kinesio-Taping“ irreführende Werbung sei, da
die Wirkung der Kinesio-Tapes als akut oder vorbeugende Therapie gegen Verspannungen
wissenschaftlich nicht erwiesen sei. Maßgeblich für die Beurteilung des Gerichts war
eine Metastudie (Williams, S. et al. 2012), in der 97 Veröffentlichungen nach medizinisch-wissenschaftlichen
Kriterien untersucht wurden. Hierbei erfüllten nur zehn die Mindestkriterien, von
denen sich jedoch lediglich zwei mit Sportverletzungen auseinandersetzten und nur
eine Daten von verletzten Sportlern angab. Die Studien, welche die vorbeugende Wirkung
untersuchten, konnten die relevante Wirksamkeit ebenfalls nicht belegen.