B&G Bewegungstherapie und Gesundheitssport 2014; 30(01): 36-37
DOI: 10.1055/s-0033-1361531
Recht
Haug Verlag in MVS Medizinverlage Stuttgart GmbH & Co. KG Stuttgart

Umsatzsteuer im Fitnessstudio

M Beden
HILLE/BEDEN
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Publication Date:
20 February 2014 (online)

Die Umsatzsteuerpflicht ist im Bereich sportlicher oder sporttherapeutischer Leistungen nach wie vor ein hochaktuelles Thema. Nach § 1 Nr. 1 UStG sind grundsätzlich alle Lieferungen und Leistungen, die gegen Entgelt innerhalb eines Unternehmens erbracht werden, umsatzsteuerpflichtig. Der Gesetzgeber spricht insoweit von steuerbaren Umsätzen. Deshalb steht außer Frage, dass Leistungen, die in einem Fitnessstudio erbracht werden, umsatzsteuerpflichtige Leistungen sind. Eine Ausnahme besteht bei sogenannten Kleinunternehmen. Regelmäßig wird diese Vorschrift des § 19 UStG jedoch auf Fitnessstudios keine Anwendung finden. Voraussetzung ist danach, dass der umsatzsteuerpflichtige Umsatz des Vorjahres 17 500 € nicht überstiegen hat und der Umsatz des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich 50 000 € nicht übersteigen wird. In der Gründungsphase eines Fitnessstudios kann diese Regelung vielleicht zur Anwendung kommen. Dann ist darauf zu achten, dass in den Rechnungen keine Umsatzsteuer mit Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung ausgewiesen wird, da ansonsten nur aufgrund des Ausweises der Umsatzsteuer bereits die Umsatzsteuerpflicht entsteht.

Eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht setzt voraus, dass ein gesetzlicher Befreiungstatbestand gegeben ist. Diese Befreiungstatbestände sind im Wesentlichen in § 4 UStG geregelt. Darüber hinaus sieht das Umsatzsteuergesetz in verschiedenen Fällen ermäßigte Umsatzsteuersätze vor. Dies bedeutet, dass in verschiedenen im Umsatzsteuergesetz geregelten Fällen nicht der normale Umsatzsteuersatz von 19 %, sondern ein ermäßigter Steuersatz von 7 % zur Anwendung kommt.