Dialyse aktuell 2013; 17(06): 294-297
DOI: 10.1055/s-0033-1350017
Fachgesellschaften
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Weiterbildung des nephrologischen Pflegepersonals

Fördermöglichkeiten für die (Fach-)Weiterbildung
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Publication Date:
15 July 2013 (online)

 
 

Weiterbildung ist in jedem Beruf wichtig, so auch in der nephrologischen Pflege. Eine Förderung können interessierte Pflegekräfte über verschiedene Kanäle bekommen, etwa über das "Meister-BAföG", die Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung, Bildungsurlaub (je nach Bundesland) und den Bildungsscheck. Eine höhere Qualifikation verbessert die Chance für einen beruflichen Aufstieg und sichert ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis.

Die berufliche Qualifikation für Personal in nephrologischen Einrichtungen wird in der Empfehlung "Dialysestandard 2006" [ 1 ] geregelt. Ein zusammenfassender Auszug:

  • Im stationären Bereich gibt es grundsätzlich examiniertes Personal, wovon die Hälfte fachweitergebildete Pflegekräfte sind.

  • Im ambulanten Bereich sind mindestens ein Drittel examinierte Pflegekräfte mit 2-jähriger Fachweiterbildung. Eine Vielzahl von Weiterbildungsstätten bundesweit bietet dazu die Möglichkeit, die 2-jährige berufsbegleitende Weiterbildung zu absolvieren. Alle aktiven Weiterbildungsstätten sind in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Weiterbildungsstätten organisiert und treffen sich 2-mal jährlich. So können Erfahrungen ausgetauscht und Neuerungen implementiert werden, wie zurzeit der neue kompetenzorientierte Rahmenlehrplan. Alle Weiterbildungsstätten arbeiten mit der DKG-Empfehlung.

Die Weiterbildungsstätte Ulm (WBS-Ulm) ist zusätzlich staatlich anerkannt. Eine Liste der aktiven Weiterbildungsstätten finden Sie auf der Homepage der AfnP unter www.afnp.de unter dem Menüpunkt "Weiterbildung". Als staatlich anerkannte nephrologische Weiterbildungsstätte stehen für unsere Teilnehmer verschiedene Möglichkeiten zur beruflichen Förderung zur Verfügung.

"Meister-BAföG" nach dem AFBG
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) verfolgt die Ziele, Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen und sie zu Existenzgründungen zu ermuntern. Die Förderung ist an bestimmte persönliche, qualitative und zeitliche Anforderungen geknüpft.


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Wer wird gefördert?

Es werden Handwerker und andere Fachkräfte gefördert, die sich auf einen Fortbildungsabschluss (z. B. zur Fachpflegekraft, zum Techniker oder zum Betriebswirt) vorbereiten und über eine abgeschlossene Erstausbildung verfügen. Eine Altersgrenze besteht nicht. Diese Fördermöglichkeit beantragen bei uns 2 Drittel aller Weiterbildungsteilnehmer.


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Welche Maßnahmen werden gefördert?

Gefördert wird eine erste, unter bestimmten Voraussetzungen auch eine zweite berufliche Fortbildungsmaßnahme, die…

  • …auf eine Fortbildungsprüfung oberhalb des Niveaus einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses vorbereitet.

  • …mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst (bei Maßnahmeabschnitten ist die Gesamtdauer aller Abschnitte maßgebend, z. B. die Meistervorbereitung).

  • …in Teilzeitform nicht länger als 4 Jahre dauert.

  • …in Vollzeitform nicht länger als 3 Jahre dauert.

  • Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen in der Regel innerhalb von 8 Monaten mindestens 150 Unterrichtsstunden umfassen.

  • Dies schließt die 2-jährige berufsbegleitende Fachweiterbildung Nephrologie ein.

  • Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel Lehrveranstaltungen wöchentlich an 4 Werktagen mit mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden.


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Welche Leistungen erhalten die Teilnehmer?

Die Förderung schließt einen Kostenbeitrag zur Maßnahme ein. Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 10 266 Euro vorgesehen (35 % rückzahlungsfreier Zuschuss, 65 % zinsgünstiges Darlehen).

Die Kosten der Anfertigung des Prüfungsstückes (sog. Meisterstück oder eine vergleichbare Prüfungsarbeit) werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 1534 Euro gefördert (zinsgünstiges Darlehen).

Bei Vollzeitmaßnahmen umfasst die Förderung zusätzlich zu den Maßnahmebeiträgen auch einen einkommensabhängigen, monatlichen Beitrag zum Lebensunterhalt (zum Teil als Zuschuss, im Üblichen als zinsgünstiges Darlehen). Kinderbetreuungskosten werden als Zuschuss nur für Alleinerziehende erstattet (bis zu 128 Euro je Kind und Monat). Es besteht eine Nachweispflicht.

Das Darlehen ist während der Fortbildung und einer anschließenden 2-jährigen Karenzzeit – höchstens jedoch 6 Jahre – zins- und tilgungsfrei. Danach ist das Darlehen innerhalb von 10 Jahren mit monatlichen Raten von mindestens 128 Euro zu tilgen. Das Darlehen kann in Teilbeträgen von vollen 500 Euro auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Es ist ab Beginn der Rückzahlungsverpflichtung zu verzinsen. Der Zinssatz ist variabel, es kann jedoch mit der Deutschen Ausgleichsbank auch ein Festzins vereinbart werden.

Hat man "Meister-BAföG" erhalten und gründet (oder übernimmt) innerhalb von 3 Jahren nach Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme ein Unternehmen (oder eine freiberufliche Existenz), können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 75 % des Restdarlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen werden.


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Beantragung

Die Antragstellung erfolgt bei der am ständigen Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Behörde. Von dieser Behörde erhalten Sie auch die notwendigen Antragsformulare. Die Förderung mit Unterhaltsbeiträgen erfolgt ab dem Maßnahmenbeginn, frühestens jedoch ab dem Antragsmonat. Sie sollte daher rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beantragt werden. Die zuständige Behörde entscheidet über Art und Höhe des Förderanspruchs. Der Förderungsbescheid dieser Behörde ist die Grundlage für den mit der Deutschen Ausgleichsbank (DtA) gesondert abzuschließenden Darlehensvertrag. Weitere Informationen finden Sie unter www.meister-bafoeg.info.


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Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung gGmbH

Die Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung gGmbH (SBB) spricht begabte junge Leute mit abgeschlossener Berufsausbildung an, die mehr aus ihrem Beruf machen wollen (Stipendien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung). Ziel ist, aus Fachkräften die Führungskräfte von morgen zu machen. Es ist ein Vollzeit- oder ein berufsbegleitendes Studium möglich.


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Stipendien der Begabtenförderung berufliche Bildung

Die Stipendien der Begabtenförderung berufliche Bildung sind möglich für:

  • Absolventen einer dualen Berufsausbildung, das bedeutet, einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und

  • Absolventen eines bundeseinheitlich geregelten Gesundheitsfachberufes.

  • Seit Juli 2008 existiert ein Aufstiegsstipendium für ein Hochschulstudium.

Berufsabsolventen, die in der Ausbildung und danach in einer mindestens 2-jährigen Berufstätigkeit besondere Leistungen gezeigt haben, können sich für ein Aufstiegsstipendium bewerben. Das Stipendium fördert ein Studium bis zu einem ersten Abschluss. Für dieses Programm ist keine Altersgrenze vorgesehen.


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Voraussetzungen

Sie erfüllen die Voraussetzungen, wenn…

  • Sie eine Berufsabschlussprüfung mit besser als "gut" (bei mehreren Prüfungsteilen Durchschnittsnote 1,9 oder besser) bestanden haben, oder

  • besonders erfolgreich an einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb teilgenommen haben, oder

  • von einem Betrieb oder der Berufsschule begründet vorgeschlagen werden und bei Aufnahme in das Förderprogramm jünger als 25 Jahre sind.


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Voraussetzung des Maßnahmenträgers

fachbezogene berufliche Weiterbildungen

  • Vorbereitungskurse auf Prüfungen der beruflichen Aufstiegsfortbildung (z. B. Meister, Techniker, Fachwirte)

  • fachübergreifende Maßnahmen, die der Entwicklung folgender Kompetenzen dienen: allgemeine berufliche Kompetenzen, soziale Kompetenzen, Persönlichkeitsbildung


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Höhe des Fördergeldes

Es können Zuschüsse von jährlich bis zu 1700 Euro für die Finanzierung anspruchsvoller Weiterbildung gezahlt werden. Die Stipendiaten tragen einen Eigenanteil an den Weiterbildungskosten von bis zu 180 Euro pro Jahr. Die maximale Förderdauer liegt bei 3 Jahren. Die Mittel für das Förderprogramm stellt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) bereit. Weitere Informationen finden Sie unter www.begabtenfoerderung.de und www.sbb-stipendium.de.


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Bildungsurlaub und Bildungsscheck

Bildungsurlaub

In einigen Bundesländern [ 2 ] kann der Arbeitnehmer für 5 Arbeitstage pro Jahr bezahlten Bildungsurlaub erhalten. Wichtig für die Antragstellung ist der Wohnort des Antragstellers. In folgenden Bundesländern gelten derzeit Bildungsurlaubsgesetze o. Ä. (Tab. [ 1 ]):

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  • Berlin

  • Brandenburg

  • Bremen

  • Hamburg

  • Hessen

  • Niedersachsen

  • Mecklenburg-Vorpommern

  • Nordrhein-Westfalen

  • Rheinland-Pfalz

  • Saarland

  • Sachsen-Anhalt

  • Schleswig-Holstein

In Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen gibt es keine Bildungsurlaubsgesetze.


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Bildungsscheck

Der "Bildungsscheck" kann (meist in Höhe von 750 Euro) in einzelnen Bundesländern beantragt werden.


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Arbeitssituation langfristig verbessern

Wie Sie sehen, macht es durchaus Sinn, sich mit seiner beruflichen Weiterqualifikation ernsthaft zu befassen und damit seine Arbeitssituation langfristig zu verbessern, auch ohne finanzielle Unterstützung durch den Arbeitgeber. Das berufliche Leben bedeutet "lebenslanges Lernen und sich ständig weiterentwickeln". Natürlich ist ein Arbeitgeber, der den Teilnehmer zu den Unterrichtszeiten freistellt und noch die Kosten der Maßnahme übernimmt, die einfachste Lösung.

Übrigens werden in Baden-Württemberg Fachpflegekräfte für Nephrologie (mit 2-jähriger Weiterbildung) an den Unikliniken höher eingruppiert. Wir haben einzelnen Teilnehmern, die bei uns die Übergangsregelung mit Kurs (120 Std.) und Prüfung absolviert haben, eine Bescheinigung ausgestellt und sie sind auch höher eingruppiert worden. Mal sehen, ob da nicht auch noch weitere Bundesländer nachziehen.

Marion Bundschu, Ulm

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So können Sie uns erreichen:
AfnP-Geschäftsstelle
Käppelesweg 8; 89129 Langenau
Tel.: 0 73 45/2 29 33; Fax: 0 73 45/75 40
E-Mail: info@afnp.de; Internet: www.afnp.de

    Vorstand der AfnP:

  • Marion Bundschu (1. Vorsitzende)

  • Hans-Martin Schröder (stellv. Vorsitzender)

  • Mario Lübbermann (Schatzmeister)

  • Albin Leidinger (Schriftführer)


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