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DOI: 10.1055/s-0033-1348305
Stolpersteine beim Internet-Marketing
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
18. Juni 2013 (online)



In den letzten Jahren hat die Nutzung neuer Medien für medizinische Dienstleister enorm an Bedeutung gewonnen. Gerade das Internet ist aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken. Aus diesem Grund nutzen sowohl Krankenhäuser als auch Arztpraxen den Auftritt auf einer eigenen Homepage mittlerweile, um die Praxis/das Krankenhaus nach Außen vorzustellen und vielfältige Informationen zu vermitteln. Hierbei gibt es jedoch für medizinische Dienstleister diverse rechtliche Vorschriften zu beachten, die letztendlich zu mannigfaltigen Problemstellungen in den unterschiedlichsten Bereichen führen können.
Insbesondere hat die Problematik der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen vermehrt zugenommen. Es ist aufgrund des umfangreichen Spektrums dieser Abmahnmöglichkeiten, die insbesondere bei Ärzten so vielschichtig und individuell sind, äußerst schwierig, eine umfassende Beleuchtung vorzunehmen. Deshalb soll sich dieser Artikel auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen irreführender Werbung aufgrund eines Hinweises auf bestehende Therapiemöglichkeiten beschränken.
Oftmals tritt hier als Abmahnender der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. auf, der zur Abgabe einer rechtsverbindlichen Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung der erforderlichen Aufwendungen (Rechtsanwaltskosten) auffordert. Jedoch steht auch ärztlichen Kollegen als Mitbewerbern zur Verfügung, eine unlautere Wettbewerbshandlung untersagen zu lassen. Die anschließende Einleitung von Gerichtsverfahren zur Durchsetzung des Unterlassungsbegehrens ist dabei ebenfalls nicht selten. Es stellt sich also die Frage, inwiefern durch die Darstellung eines Therapieverfahrens auf der Homepage eines Arztes oder eines Krankenhauses ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliegt.