Der Klinikarzt 2013; 42(2): 60-61
DOI: 10.1055/s-0033-1343584
Medizin & Management
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Neue Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus – Aktualisierung der fachärztlichen und psychotherapeutischen Qualifikation

Isabel Häser
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Dr. iur. Isabel Häser
Rechtsanwältin ECOVIS Lüdemann Wildfeuer & Partner
Sonnenstr. 9
80331 München

Publication History

Publication Date:
25 March 2013 (online)

 

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat durch Beschluss vom 18.10.2012 die geltenden Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus ab dem 01.01.2013 grundlegend neu gefasst. Die Regelungen betreffen stationär tätige Fachärzte, psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.


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Bereits in älteren Beiträgen hatten wir uns mit der Fortbildungspflicht im Krankenhaus beschäftigt (klinikarzt 2010; 39 (10): 434–435 und klinikarzt 2006; 35 (2): XVI–XVII). Die fachärztliche und psychotherapeutische Fortbildung dient dem Erhalt und der Aktualisierung der fachärztlichen und psychotherapeutischen Qualifikation für die qualitätsgesicherte Versorgung der Patienten im Krankenhaus.

Aus aktuellem Anlass sollten sich die betroffenen Ärzte und Kliniken mit den Neuregelungen vertraut machen. Die Neufassung der Regelungen trat am 01.01.2013 in Kraft. Die Neufassung der Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus (FKH-R) beruht auf einer grundlegenden Überarbeitung des bisherigen Normtextes. Der Überarbeitungsbedarf wurde laut G-BA insbesondere durch eine Vielzahl externer Anfragen zur Auslegung und Umsetzung der FKH-R deutlich. Zudem habe in den zuständigen Gremien der einvernehmliche Wunsch bestanden, nicht nur eine Konkretisierung und klarere Textpassagen, sondern zur Vereinfachung der Nachweisverfahren auch eine Harmonisierung der G-BA-Regelungen mit den bereits bestehenden Regelungen zur Fortbildungspflicht vorzunehmen. Bei diesen Regelungen handelt es sich zum einen um § 95d SGB V, der die Pflicht zur fachlichen Fortbildung der Vertragsärzte beinhaltet. Zum anderen sollte an die berufsrechtlichen Regelungen angeknüpft werden, die in den länderspezifischen Berufs- und Fortbildungsordnungen der Kammern festgelegt sind.

Für wen gelten die Regelungen? – tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ist entscheidend!

Aufgrund zahlreicher Nachfragen wurde der fortbildungsverpflichtete Personenkreis definiert. Die Regelungen, die vom G-BA nun überarbeitet wurden, gelten für Fachärztinnen und Fachärzte, die in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern fachärztlich tätig sind sowie für psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten, die in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus psychotherapeutisch tätig sind. Die Regelungen gelten nicht für ausschließlich administrativ und organisatorisch tätige Personen, die nicht unmittelbar oder mittelbar in die Diagnostik und Therapie der im Krankenhaus behandelten Patientinnen und Patienten eingebunden sind und nicht mit der Heilbehandlung und Bekämpfung von Krankheiten praktisch befasst sind. Im Zweifel ist von einer fachärztlichen bzw. psychotherapeutischen Tätigkeit auszugehen.

Maßgeblich ist allein, ob die Person fachärztlich oder psychotherapeutisch mittelbar oder unmittelbar in der Patientenversorgung tätig ist. Hierbei soll nicht die vertragliche Ausgestaltung (z. B. im Arbeitsvertrag) entscheidend sein, sondern die tatsächlich ausgeübte fachärztliche oder psychotherapeutische Tätigkeit.

Es wurde klargestellt, dass die Fortbildungspflicht unabhängig vom zeitlichen Umfang und der Dauer dieser Tätigkeit besteht. Damit gilt sie auch für Personen, die Teilzeit beschäftigt sind, eine befristete Beschäftigung ausüben, einer vorübergehenden Beschäftigung nachgehen oder einer Tätigkeit nachgehen, die nur zeitweise fachärztliche bzw. psychotherapeutische Aufgaben umfasst. Ausschließlich betriebsärztlich tätige Fachärzte unterfallen nicht dem Anwendungsbereich der FKH-R. In den tragenden Gründen zu dem Beschluss des G-BA finden sich dann zur Veranschaulichung noch Beispielsfälle (http://www.g-ba.de/downloads/40- 268-2146/2012-10-18_FKH-R_Neufas sung_TrG.pdf).

Ist ein Arzt sowohl im Krankenhaus als auch als Vertragsarzt tätig, stehen die Fortbildungspflichten nebeneinander. Der Arzt, der gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung seine Fortbildung nachweist, muss dennoch gegenüber der ärztlichen Leitung einen aktuellen Fortbildungsnachweis (z. B. Kopie des Zertifikats) führen.


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Zeitraum und Umfang der Fortbildungsverpflichtung

Hier bleibt es zunächst dabei, dass alle fortbildungsverpflichteten Personen innerhalb von 5 Jahren an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, die nach Anerkennung der Ärztekammern bzw. Psychotherapeutenkammern mit insgesamt mindestens 250 Fortbildungspunkten bewertet wurden. Die Fortbildungspunkte können also nur über Fortbildungsmaßnahmen erworben werden, die von den Kammern anerkannt sind.


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Keine Vollzeit – trotzdem volle Fortbildungspflicht!

Anlässlich mehrerer externer Nachfragen wird durch die Neuregelungen klargestellt, dass der zeitliche Umfang der Tätigkeit keinen Einfluss auf den Umfang der Fortbildungsverpflichtung hat. Dies bedeutet, dass auch Teilzeitbeschäftigte etc. 250 Fortbildungspunkte innerhalb von 5 Jahren nachweisen müssen. Ausweislich der tragenden Gründe des Beschlusses ist dies dem Umstand geschuldet, dass eine fachärztliche und psychotherapeutische Tätigkeit im Krankenhaus immer von Personen mit mindestens dem normierten Fortbildungsstand ausgeübt werden sollen. Dieser Fortbildungsstand soll auch bei z.B. Teilzeitbeschäftigten oder nur zeitweise mit fachärztlicher Arbeit Betrauten nicht geringer sein. Es soll sichergestellt werden, dass die jeweiligen fortbildungsverpflichteten Personen für ihr betreffendes Fachgebiet auf dem aktuellen Wissensstand sind und ein tatsächlicher Bezug zu der fachlichen Arbeit hergestellt ist.


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Fortbildungsnachweis

Grundsätzlich ist der Fortbildungsnachweis alle 5 Jahre rückwirkend zu erbringen. Der Abstand von 5 Jahren gilt nach Auffassung des G-BA nur grundsätzlich im Sinne einer Mindestanforderung. Sofern zwischen der Vorlage des letzten Fortbildungsnachweises und dem Ablauf des Fortbildungszeitraums weniger als 5 Jahre liegen, kann bereits vor Ablauf von 5 Jahren eine neue Vorlage erforderlich sein (z. B. wenn bei Beginn der Krankenhaustätigkeit ein 3 Jahre alter Fortbildungsnachweis erbracht wird, ist bereits nach 2 Jahren Tätigkeit ein neuer Nachweis vorzulegen).

Das Fortbildungszertifikat ist bei der ärztlichen Leitung vorzulegen. Hierbei handelt es sich um die ärztliche Direktion des Krankenhauses, in dem die fortbildungsverpflichtete Person tätig ist. Sofern dem Krankenhaus keine ärztliche Direktion vorsteht, ist das Zertifikat der ärztlichen Leitung der Fachabteilung vorzulegen, in dem die fortbildungsverpflichtete Person tätig ist.

Für die erstmalige Nachweispflicht ist grundsätzlich der Beginn der Krankenhaustätigkeit maßgeblich. Wenn die Anerkennung der fachärztlichen oder psychotherapeutischen Weiterbildung bei Aufnahme der Tätigkeit noch keine 5 Jahre zurückliegt, muss von diesem Grundsatz abgewichen werden, um auch diesem Personenkreis von Anfang an einen Fortbildungszeitraum von 5 Jahren zu gewähren. Die Regelung schließt eine Nachweiserbringung (Vorlage des Fortbildungszertifikats) vor Ablauf der 5 Jahre nicht aus. Fortbildungspunkte aus der Zeit vor der Anerkennung der fachärztlichen oder psychotherapeutischen Weiterbildung können gleichwohl nicht angerechnet werden.


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Überwachung durch ärztliche Leitung

Die ärztliche Leitung hat die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung der in ihrem Krankenhaus tätigen fortbildungsverpflichteten Personen zu überwachen. Es ist jährlich zu prüfen, ob ein Fortbildungszertifikat vorliegt, das nicht älter ist als 5 Jahre. Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist jährlich im Rahmen der Veröffentlichung der strukturierten Qualitätsberichte zu dokumentieren.

Die Fortbildungsnachweise sind von den fortbildungsverpflichteten Personen der ärztlichen Leitung auf deren Anforderung hin vorzulegen.

Der Zeitpunkt, zu dem der Fortbildungsnachweis vorgelegt wird, hat keinen Einfluss auf Beginn und Ende des Zeitraums, in dem sich eine Person fortzubilden hat. Der Zeitpunkt, zu dem ein Fortbildungszeitraum endet und ein neuer beginnt, muss nicht derselbe Zeitpunkt sein, zu dem das Zertifikat vorgelegt wird. Hier wird klargestellt, dass das Zertifikat auch vor Ablauf des Fortbildungszeitraums vorgelegt werden kann, ohne dass dies die Sequenz der Fortbildungszeiträume beeinflusst.


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Verlängerung der Nachweisfrist bei Unterbrechung der Tätigkeit

Kann eine fortbildungsverpflichtete Person aufgrund von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Monaten ihrer fachärztlichen bzw. psychotherapeutischen Tätigkeit nicht nachgehen, verschiebt sich der Zeitpunkt, zu dem sie den Fortbildungsnachweis erbringen muss, entsprechend, jedoch maximal um 2 Jahre. Gleiches gilt bei Unterbrechungen der fachärztlichen bzw. psychotherapeutischen Tätigkeit aufgrund des Mutterschutzes, von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz. Die Begrenzung auf 2 Jahre ist – wie den tragenden Gründen des Beschlusses zu entnehmen ist – dem Ziel der Regelungen geschuldet, die fachärztliche und psychotherapeutische Qualifikation als eine Maßnahme der Qualitätssicherung permanent auf dem aktuellen Wissensstand zu halten. Eine längere fortbildungsfreie Zeit würde diesem Ziel nicht mehr gerecht werden.


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Veröffentlichung im Qualitätsbericht

Die Umsetzung dieser Regelung zur Fortbildung im Krankenhaus ist im strukturierten Qualitätsbericht der Krankenhäuser darzustellen.


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Fazit

Die wichtigste Klarstellung ist sicherlich, dass die 250 Stunden auch für nicht vollzeitbeschäftigte Fortbildungsverpflichtete gelten sowie, dass es nicht auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit, sondern auf die faktische ärztliche bzw. psychotherapeutische Tätigkeit ankommt, um die Fortbildungsverpflichtung auszulösen.


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