Orthopädie und Unfallchirurgie - Mitteilungen und Nachrichten 2013; 2(1): 75
DOI: 10.1055/s-0033-1341388
Aus den Verbänden – DGOU
© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York

Der gemeinsame Weg zu O und U – Was geschieht mit den Doppelmitgliedschaften?

Fritz Uwe Niethard
,
Hartmut Siebert
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Publication Date:
08 March 2013 (online)

Mit einem gleichlautenden Beschluss der Mitgliederversammlungen von DGOU, DGOOC und DGU wurde die Beitragsordnung für alle drei Fachgesellschaften ab 1. Januar 2013 neu geregelt. Dementsprechend sind die Beiträge für alle drei Fachgesellschaften identisch. So genannte „Altmitglieder“ zahlen nur einen Beitrag, selbst wenn sie Mitglieder der DGOOC, der DGU und damit ja automatisch auch der DGOU – also Triple-Mitglieder – sind.

Dessen ungeachtet sind in naher Zukunft die Eigenständigkeiten der drei Fachgesellschaften DGOU, DGOOC und DGU zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich für Mehrfachmitgliedschaften:

Doppelmitglieder von DGOOC und DGU, deren Mitgliedschaft schon vor dem 1. Januar 2013 bestand („Altmitglieder“), zahlen nur einen einzigen Mitgliedsbeitrag. Diese ca. 330 Mitglieder werden von den Geschäftsstellen angeschrieben und um Entscheidung gebeten, welcher Fachgesellschaft die Beitragszahlung zugerechnet werden soll. Eine Umlenkung der Beitragszahlungen ausschließlich in die DGOU ist derzeit aus Satzungsgründen noch nicht möglich.

Neue Mitglieder sollen ausschließlich über die DGOU eintreten. Dennoch können diese Mitglieder auch solche von DGOOC und DGU gleichzeitig werden (Triple-Mitgliedschaft). Für die zusätzliche Aufnahme in DGOOC und DGU muss jedoch ein ordentliches Aufnahmeverfahren dieser Gesellschaften gemäß deren Satzung (Formblatt und Bürgschaft) auf den Weg gebracht werden.