Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.02.2013, Az.: L 7 KA60/11
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Einführung
Mit Urteil vom 20.02.2013 (Az.: L 7 KA60/11) hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
entschieden, dass Fachärzte für Innere Medizin und Kardiologie keinen Anspruch auf
Erteilung einer Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung kernspintomografischer Leistungen
nach der Kernspintomografie-Vereinbarung (KernspinV) und der Qualitätssicherungsvereinbarung
zur MR-Angiografie (MR-AngioV) haben. Die Tatsache, dass sich das LSG Berlin-Brandenburg
mit dieser Rechtsfrage auseinandersetzen musste verwundert etwas, da bereits das Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) in letzter Instanz in zwei Entscheidungen die Frage der Erbringung und Abrechnung
von magnetresonanztomografischen Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung geklärt
hatte.
Bereits im Jahr 2004 hatte das BVerfG die Verfassungsbeschwerde eines Orthopäden gegen
das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zurückgewiesen, der gegen die Regelung in
der KernspinV geklagt hatte, wonach die Erbringung von MRT-Leistungen in der vertragsärztlichen
Versorgung ausschließlich Radiologen vorbehalten ist. Obwohl diese Frage damit sowohl
in sozial-, als auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht abschließend beurteilt worden
war, musste sich das BSG im Jahre 2006 mit dem gleichen Anspruch eines Kardiologen
auseinandersetzen, der sich als besonders qualifiziert zur Erbringung von MRT-Leistungen
ansah. Trotz negativer Entscheidung des BSG, legte der Kardiologe eine Verfassungsbeschwerde
beim BVerfG ein, die jedoch durch Gerichtsbeschluss vom 08.07.2010 nicht zur Entscheidung
angenommen wurde, da ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukam und sie darüber hinaus
unbegründet war.
Vorinstanz: Urteil des SG Berlin 11.02.2004
Obwohl das BVerfG in der Entscheidung vom 08.07.2010 noch festgestellt hatte, „dass
auch zur Durchführung der Kernspintomografie besonders qualifizierte Kardiologen,
die die Voraussetzungen der fachlichen Befähigung gemäß § 4 Abs. 1 KernspinV nicht
erfüllen, nicht ausnahmsweise zur Ausführung und Abrechnung kernspintomografischer
Untersuchungen des Herzens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen
werden müssen“, hatte das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 06.04.2011 (Az.: S 71
KA 151/10) bei demselben Kardiologen überraschend die Auffassung vertreten, dass MRT-Untersuchungen
des Herzens nicht nur von Radiologen, sondern auch von Kardiologen in der gesetzlichen
Krankenversicherung durchgeführt und abgerechnet werden dürfen.
Die Entscheidung des SG Berlins war insbesondere deshalb auf Unverständnis gestoßen,
weil die Urteilsgründe im krassen Widerspruch zu der Entscheidung des BVerfG stehen.
Das SG Berlin hatte u. a. ausgeführt:
„Die Spezialisierung des medizinischen Fachwissens ist mittlerweile so weit fortgeschritten,
dass die durch MRT-Untersuchungen gewonnenen Bilder, insbesondere Bewegungsbilder
und Funktionsanalysen, fachgerecht nur noch durch den Facharzt mit dem entsprechenden
Spezialwissen im Bezug auf das untersuchte Organ interpretiert werden können. Genau
dieses Spezialwissen ist Gegenstand der Ausbildung zum Kardiologen, nicht aber Gegenstand
der Ausbildung zum allgemeinen Radiologen. Die Kammer schließt sich den Darstellungen
des Klägers an, nach denen eine Interpretation der MRT-Befunde des Herzens tiefgehende
Kenntnisse in der Pathoanatomie, der Pathophysiologie von Herz-Kreislauferkrankungen
und der klinischen Kardiologie erfordern. Der Kläger hat auch weiter überzeugend dargelegt,
dass das besondere Fachwissen der Kardiologen ein wesentlicher Grund dafür ist, dass
Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für Kardio-MRT regelmäßig von Kardiologen
für Radiologen abgehalten werden (…).“
Die Argumentation des SG Berlins war Gegenstand einer Stellungnahme der AG Herz- und
Gefäßdiagnostik, die im Rahmen eines Sonderdrucks der RöFo „Zum aktuellen Standort
der Radiologie in der Patientenversorgung“ im Juni 2011 zum 92. Deutschen Röntgenkongress
erschienen war. Die AG Herz- und Gefäßdiagnostik hatte sowohl der Urteilsbegründung,
als auch der Interpretation des klagenden Kardiologen inhaltlich und fachlich mit
zutreffenden Argumenten widersprochen:
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Die Ausbildung in kardialer Bildgebung (CT, MRT) ist integraler Bestandteil der radiologischen
Weiterbildung. In der Ausbildung zum Kardiologen dagegen ist die Vermittlung von Spezialwissen
auf dem Gebiet der MRT und CT des Herzens nicht enthalten.
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Die DRG verfügt schon seit mehr als 10 Jahren über eine strukturiertes Fortbildungsprogramm
und ein internes Qualifizierungs- und Qualitätssicherungssystem. Radiologen suchen
in der Herzbildgebung zweifelsfrei die Interaktion mit Kardiologen; daraus darf aber
nicht abgeleitet werden, dass ein Kardiologe für die Fortbildung von Radiologen besonders
geeignet oder gar erforderlich ist. Genau das Gegenteil ist der Fall: ein Kardiologe,
der die Zusatzqualifikation „MRT des Herzens“ erwerben möchte, muss nach der gültigen
Rechtslage die Weiterbildung bei einem Radiologen nachweisen.
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Der klinische Erfolg der Methode beruht in erster Linie auf technischen Weiterentwicklungen.
Gerade kardiale MRT-Untersuchungen stellen bereits bei der Durchführung eine besondere
Herausforderung dar, weil das Protokoll und Messparameter für viele Patienten individuell
angepasst werden müssen. Diese hohe technische Kompetenz in der MRT ist wesentlicher
Bestandteil der radiologischen Weiterbildung und ein Alleinstellungsmerkmal radiologischer
Fachärzte.
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Die generelle Einschätzung, dass klinisches Spezialwissen in Bezug auf das untersuchte
Organ, dass nur in den entsprechenden klinischen Weiterbildungen vermittelt wird,
für die Interpretation radiologischer Bilder zwingend erforderlich ist, ist falsch.
Vielmehr zeichnet sich die Kompetenz des Radiologen heute dadurch aus, dass sowohl
klinisches Fachwissen, als auch methodische Expertise für bildgebende diagnostische
Verfahren in den diagnostischen Prozess einfließen und auf vielen Gebieten der Medizin
in hohem Maße zur schnellen und zielgenauen Diagnostik und Therapie der Patienten
beitragen.
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Bei jeder kardialen MRT werden andere Organe (Lunge, Mediastinum, Mamma, große Gefäße,
Skelett / Wirbelsäule, Oberbauch) miterfasst, die dann auch mit beurteilt werden müssen.
Die umfassende Ausbildung zur Beurteilung aller Strukturen ist integraler Bestandteil
der radiologischen Weiterbildung und ein weiteres Alleinstellungsmerkmal radiologischer
Fachärzte.
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Die Trennung zwischen bildgebender Diagnostik und klinischer Patientenversorgung macht
auch wirtschaftlich Sinn, da sie kostentreibende Selbstzuweisungen verhindert. In
der jüngst verfügbaren Übersicht des Europäischen Kardio-CT-Registers der ESC erreicht
die Selbstzuweisungsrate der Kardiologen 60% und mehr.
Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 20.02.2013 das Urteil des SG
Berlin aufgehoben und die Klage des Kardiologen abgewiesen. In seiner Urteilsbegründung
ist das LSG den Argumenten der bisherigen Rechtsprechung des BSG und des BVerfG in
vollem Umfang gefolgt.
Im Einzelnen stellte das LSG folgendes fest:
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Bedeutung der Zusatzbezeichnung „fachgebundene MRT“
Der Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung für Kardiologen steht zunächst entgegen,
dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 KernspinV und § 3 Abs. 1 Nr. 2 MR-AngioV ausschließlich
Ärzte, die die Facharztbezeichnung „Radiologie“ führen, berechtigt sind, eine Genehmigung
unter den dort genannten Voraussetzungen zu erhalten. Die Vorschriften der KernspinV
und der MR-AngioV können auch nicht dahin ausgelegt werden, dass anstelle der genannten
Facharztqualifikationen die erworbene Zusatzbezeichnung „fachgebundene MRT“ genügt.
Damit hat das LSG deutlich gemacht, dass die Zusatzbezeichnung „fachgebundene MRT“
keine ausreichende fachliche Qualifikation darstellt, um hierüber anderen Fachgebieten
als Radiologen eine Abrechnungsgenehmigung für MRT-Leistungen in der GKV nach § 135
Abs. 2 SGB V einzuräumen. Begründet hat das LSG seine Auffassung einerseits damit,
dass landesrechtliche Regelungen die zum Erwerb der Zusatzbezeichnung verlangt werden,
nicht bundesweit, sondern nur in 15 von 16 Landesärztekammern existieren. Auch hätten
die Partner der Bundesmantelverträge bewusst davon abgesehen, anstelle der in § 4
Abs. 1 Nr. 2 KernspinV und § 3 Abs. 1 Nr. 2 MR-AngioV aufgeführten Facharztabschlüsse
auch die Fachärzten anderer Gebiete erteilte Zusatzbezeichnung für fachgebundene MRT
ausreichen zu lassen.
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Kein verfassungsrechtlicher Anspruch von anderen Ärzten auf Gleichbehandlung nach
Art. 3 Abs. 1 GG
Nach Ansicht des LSG sind Fachärzte, die über keine der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 KernspinV
genannten Abschlüsse, wohl aber über eine Zusatzqualifikation für fachgebundene MRT
verfügen, auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen gleichzustellen, da es sachliche
Gründe im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
gebe, die eine Differenzierung rechtfertigen würden. Der Gesetzgeber habe mit der
Vorschrift des § 135 Abs. 2 Satz 4 SGB V den Vertragspartnern die Möglichkeit gegeben,
die Durchführung von technischen Leistungen auf die Fachärzte zu konzentrieren, für
die diese Leistungen nicht nur zum Rand, sondern zum Kern ihres Fachgebiets gehören,
d. h. für ihr Gebiet wesentlich und prägend sind, um die Qualität und Wirtschaftlichkeit
der Leistungen zu verbessern. Insbesondere sollte den Vertragspartnern eine Leistungssteuerung
ermöglicht werden, die eine Trennung zwischen der Diagnosestellung und Befundbewertung
durch den therapeutisch tätigen Arzt einerseits und der Durchführung der diagnostischen
Maßnahmen (medizinisch-technischen Leistungen) durch den lediglich diagnostisch tätigen
Facharzt andererseits bewirke. Die Konzentration der Leistungserbringung im Bereich
der Kernspintomografie auf das Fachgebiet der Radiologie gewährleiste, dass die für
die spezifische medizinische Fragestellung am besten geeignete diagnostische Methode
ausgewählt werde und die Ergebnisse sachgerecht interpretiert würden, z. B. sog. Zufallsbefunde
erkannt würden. Außerdem bewirke eine derartige Arbeitsteilung im Sinne des sogenannten
Mehraugenprinzips, dass die Diagnostik unabhängig von einem eventuellen Interesse
an der Therapie erfolge, damit der optimalen Patientenversorgung diene und außerdem
dem sparsamen Einsatz der Leistungsressourcen. Die Regelung führe zu einer wirtschaftlicheren
Leistungserbringung, da die Gefahr einer überproportionalen Leistungsausweitung darin
bestehe, dass therapeutisch tätige Fachärzte der sog. Organfächer aufwändige diagnostische
Maßnahmen, wie z. B. ein MRT, selbst durchführen, anstatt sie hierfür schon durch
ihre Facharztqualifikation befähigten Vertretern der sog. Methodenfächer zu übertragen.
Demgegenüber würden Arztgruppen der sog. Methodenfächer dem Überweisungsvorbehalt
und den Beschränkungen des Zielauftrags unterliegen. Beides verhindere weitgehend,
dass Mitglieder dieser Arztgruppen allein durch eigenes Zutun ihre Leistungsmenge
ausweiten könnten.
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Gefahr einer überproportionalen Leistungsausweitung
Das LSG hat damit die Argumentation, die bisher in mehreren Urteilen seitens des BSG
und des BVerfG vertreten worden ist, aufgenommen und bestätigt. Es ist der Auffassung
der Krankenkassen gefolgt, die in dem Verfahren vorgebracht hatten, dass „bei einer
Öffnung der MRT-Diagnostik für andere klinische Disziplinen mit einer Beeinflussung
der Wirtschaftlichkeit im Sinne einer überproportionalen Leistungsausweitung durch
vermehrte Selbstüberweisung zu rechnen“ sei. An Letzteres haben nach Ansicht des LSG
die Partner der Bundesmantelverträge angeknüpft, indem sie in nachvollziehbarer Weise
die Gefahr einer überproportionalen Leistungsausweitung darin erkannten, dass therapeutisch
tätige Fachärzte der sog. Organfächer aufwändige diagnostische Maßnahmen, wie z. B.
ein MRT, selbst durchführen, anstatt sie hierfür schon durch ihre Facharztqualifikation
befähigten Vertretern der sog. Methodenfächer zu übertragen. Demgegenüber unterliegen
Arztgruppen der sog. Methodenfächer, wie z. B. Laborärzte, Nuklearmediziner, Pathologen
und Radiologen, dem Überweisungsvorbehalt (§ 13 Abs.4 Bundesmantelvertrag-Ärzte –
BMV-Ä bzw. § 7 Abs.4 Arzt-Ersatzkassenvertrag – EKV) und den Beschränkungen des Zielauftrags
(§ 24 Abs. 7 2 Nr. 2 BMV-Ä und § 27 Abs. 7 1 Nr. 2 EKV). Beides verhindere weitgehend,
dass Mitglieder dieser Arztgruppen allein durch eigenes Zutun ihre Leistungsmenge
ausweiten könnten (Wigge NZS 2005, 176).
Diesen Gesichtspunkten komme bei medizinisch-technischen Leistungen, die typischerweise
sowohl kostspielig seien als auch für den Patienten belastend sein können, wie z. B.
Computer- oder Magnetresonanztomografie, besonders große Bedeutung zu. Die Regelung
in § 135 Abs. 2 Satz 4 SGB V diene deshalb sowohl der Gesundheit der Versicherten
als auch der finanziellen Stabilität und Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung
(Begründung zum Entwurf des GMG, BT-Drs. 15/1525, S. 124).
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Keine Beschränkung der Genehmigung auf einzelne Organe
Die KernspinV sehe darüber hinaus nur eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung
aller kernspintomografischen Untersuchungen und eben keine Beschränkung auf MRT-Leistungen
im Bereich eines einzelnen Organs vor. Durch § 4 Abs. 1 Nr. 2 KernspinV haben die
Partner der Bundesmantelverträge nach Auffassung des LSG im Einklang mit der Ermächtigungsnorm
des § 135 Abs. 2 Satz 4 SGB V zum Ausdruck gebracht, dass die kernspintomografische
Diagnostik grundsätzlich bei den hierfür qualifizierten Ärzten für Radiologie konzentriert
werden und sie nicht den Ärzten offen stehen soll, die – wie der Kläger – zu diesem
diagnostischen Verfahren nur in einem Teilbereich, z. B. beschränkt auf ein einzelnes
Organ, befähigt sind.
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Kein Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG
Der Abrechnungsausschluss verstoße auch nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit
nach Art. 12 Abs. 1 GG, da Kardiologen durch die Regelung nicht in ihrem Status, sondern
allenfalls in einem Teilausschnitt ihrer ärztlichen Tätigkeit betroffen seien und
die Regelung dazu diene, die Qualität der Versorgung sowie der Wirtschaftlichkeit
im Interesse der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten.
Mit dieser Argumentation greift das LSG vollständig auf die Ausführungen des BVerfG
zurück, welches in seinem Beschluss vom 08.07.2010 bereits die Auffassung vertreten
hatte, dass es in dem vorliegenden Verfahren weder um den Zugang zu einer bestimmten
Arztgruppe noch zu einem Planungsbereich, sondern lediglich um die Abrechenbarkeit
bestimmter Leistungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung gehe. Ein Arzt
werde jedenfalls so lange nicht in seinem Status betroffen, wie er nicht im Kernbereich
seines Fachgebiets eingeschränkt werde.
Der Kläger werde allenfalls in einem Teilausschnitt seiner ärztlichen Tätigkeit betroffen.
Denn derzeit zähle die Durchführung von MRT-Untersuchungen weder nach dem Recht der
Ärztekammer Berlin noch nach der von der Bundesärztekammer verabschiedeten Musterweiterbildungsordnung
bzw. den -richtlinien zu den Inhalten einer Tätigkeit als Facharzt für Innere Medizin
mit dem Schwerpunkt Kardiologie. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, dass es ihm
wirtschaftlich oder in sachlicher Hinsicht unzumutbar wäre, die kernspintomografische
Diagnostik bei gesetzlich Versicherten durch einen Radiologen vornehmen zu lassen.
Schließlich seien die Regelungen in der KerspinV und der MR-AngioV nicht deshalb ungeeignet,
weil Radiologen für die Durchführung kernspintomografischer Untersuchungen des Herzens
einer speziellen Fortbildung bedürften. Auch Kardiologen müssten sich im Regelfall
einer solchen Fortbildung unterziehen, zumindest insofern, als ihnen umgekehrt Kenntnisse
der Kernspintomografie typischerweise fehlen werden. Da die Konzentration aller kernspintomografischen
Leistungen bei den Radiologen ferner dazu beitragen soll, die diagnostisch tätigen
Ärzte als Berufsgruppe zu erhalten, war vorliegend hinsichtlich des zur Herzdiagnostik
mittels Kernspintomografie u. U. besonders qualifizierten Klägers keine andere Betrachtung
geboten.
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Ergebnis
Das LSG Berlin-Brandenburg widerspricht damit deutlich der Auffassung des SG Berlin,
welches in der Vorinstanz mit Urteil vom 06.04.2011 die Auffassung vertreten hatte,
dass Kardiologen einen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung hätten,
soweit sie die Anforderungen der KernspinV und der MR-AngioV erfüllen würden. Mit
dem Urteil wird in zutreffender Weise die Rechtsprechung des BSG vom 11.10.2006 (B
6 KA 1/05 R) und des BVerfG vom 08.07.2010 (Az.: 2 BvR 520/07) bestätigt. Beide Gerichte
hatten über denselben Sachverhalt bereits mit dem gleichen Ergebnis wie jetzt das
LSG, entschieden.
RA Dr. Peter Wigge
Fachanwalt für Medizinrecht
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