Laryngorhinootologie 2012; 91(11): 712-715
DOI: 10.1055/s-0032-1316297
Der interessante Fall
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Asbestfaserstaubverursachtes Carcinoma in situ des Larynx

Asbestos Caused Carcinoma in situ of the Larynx
J. Schneider
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Publication Date:
21 June 2012 (online)

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Einleitung

Die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) und die Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin (DGB) haben in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Pathologie, der Deutschen Röntgengesellschaft und der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen- und Ohrenheilkunde, Kopf- und Halschirurgie unter Beteiligung des Autors eine Leitlinie zur Diagnostik und Begutachtung asbestbedingter Berufskrankheiten erarbeitet [1]. In dieser Leitlinie wird ausgeführt, dass die histopathologische Untersuchung einer Gewebeprobe des Tumors für die Diagnosesicherung im Berufskrankheiten-Feststellungsverfahren erforderlich ist. Epitheliale Präkursorläsionen bis zum Grad eines Carcinoma in situ erfüllen seit der WHO-Klassifikation 2005 nicht mehr die Einschlusskriterien der Berufskrankheit der Nr. 4104 der BKV. Sie sind allerdings als präkanzerogen anzusehen und gemäß § 3 Abs. 1 BKV hinsichtlich der Einleitung von Präventionsmaßnahmen von Bedeutung.

Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung in der Fassung der 2. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 11. Juni 2009:

Nummer 4104: Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs

  • in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)

  • in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder

  • bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren (25×106 [(Fasern/m3)×Jahre].

§ 3 Berufskrankheiten-Verordnung: Maßnahmen gegen Berufskrankheiten, Übergangsleistungen:

Abs. 1 „Besteht für Versicherte die Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegen zu wirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Den für den medizinischen Arbeitschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben“.

Abs. 2: „Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachte Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird 1. ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder 2. eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe 1/12 der Höhe der Vollrente, längstens für die Dauer von 5 Jahren gezahlt. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nicht zu berücksichtigen“.

Wie die folgende Kasuistik zeigt, bestehen Diskrepanzen zur Beurteilung von durch Asbestfaserstaub verursachten Krankheitserscheinungen in der Vergangenheit. Die bisherige Rechtssprechung soll dargestellt, die Ursachen der diskrepanten Beurteilungen aufgeführt und ein Lösungsvorschlag unterbreitet werden.