Einführung
Der Gesetzgeber hat durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) vom 22.12.2006
(BGBl. I, S. 3439) die Möglichkeiten für Vertragsärzte, Zweigpraxen zu gründen, wesentlich
erleichtert, indem er diese nicht mehr an die Bedarfsplanung angekoppelt hat.
Rechtsgrundlage für die Genehmigung von Zweigpraxen bzw. Nebenbetriebsstätten ist
§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 Ärzte-ZV. Nach dieser Regelung, die ihre gesetzliche
Grundlage in § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V hat, setzt die Genehmigung voraus, dass (1.)
die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und (2.) die ordnungsgemäße
Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird.
Diese Bestimmung gilt gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 Ärzte-ZV entsprechend für Medizinische
Versorungszentren (MVZ) und die dort angestellten Ärzte. Diese Rechtsgrundlage wird
ergänzt – und eingegrenzt – durch die Regelungen des § 17 Abs. 1a Satz 3 BMV-Ä/§ 13
Abs. 7a Satz 3 EKV-Ä. Danach muss bei der Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit an
mehreren Orten die Tätigkeit am Vertragsarztsitz zeitlich insgesamt überwiegen. Dies
gilt gemäß dem jeweiligen Satz 5 der vorgenannten Bestimmungen für MVZ entsprechend.
In der vertragsärztlichen Versorgung sind daneben für Zweigpraxen prinzipiell keine
weiteren Voraussetzungen zu beachten. Insbesondere existiert im Vertragsarztrecht
keine Bestimmung, die eine zahlenmäßige Begrenzung von Zweigpraxen für Vertragsärzte
und MVZ vorsieht. Für Vertragsärzte gelten jedoch, neben den vertragsarztrechtlichen
Bestimmungen, regelmäßig auch die Bestimmungen der Berufsordnungen der für sie zuständigen
Landesärztekammern. § 17 Abs. 2 Satz 1 (Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen
und Ärzte (DÄ 2008, A 1019 ff), die mit den Bestimmungen in den Berufsordnungen der
Landesärztekammern übereinstimmt, enthält eine Vorschrift, wonach es "dem Arzt … (nur)
gestattet [ist], über den Praxissitz hinaus an zwei weiteren Orten ärztlich tätig
zu sein." Hieraus folgt, dass niedergelassene Ärzte, auch im Rahmen ihrer vertragsärztlichen
Tätigkeit höchstens 2 Zweigpraxen betreiben dürfen. Während niedergelassene Ärzte
diesen berufsrechtlichen Beschränkungen unterliegen, stellt sich die Frage, ob diese
auch für MVZ Geltung beanspruchen.
Keine Anwendung des ärztlichen Berufsrechts auf ein MVZ
Keine Anwendung des ärztlichen Berufsrechts auf ein MVZ
In seinem Urteil vom 09.02.2011, Az. B 6 KA 12/10 R hatte das Bundessozialgericht
(BSG) über den Antrag eines MVZ zu entscheiden, dass bei einer Kassenärztlichen Vereinigung
(KV) die Genehmigung von mehr als 2 Nebenbetriebsstätten (Zweigpraxen) beantragt hatte.
Das MVZ in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, das bereits Genehmigungen
für Zweigpraxen erhalten hatte und diese auch betrieb, begehrte, dass ihm der Betrieb
zweier weiterer Zweigpraxen genehmigt wird. Die zuständige KV verweigerte dem MVZ
die Genehmigung der beantragten Zweigstellen. Zur Begründung führte die KV an, dass
berufsrechtlich gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 der Musterberufsordnung-Ärzte (MBO-Ä) – in
jenem Fall die Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer – höchstens 2 Nebenbetriebsstätten
zulässig seien. Das BSG wies die Revision der KV zurück und stellte wie bereits am
24.06.2009 das Sächsische Landessozialgericht fest, dass ein MVZ nicht dem ärztlichen
Berufsrecht unterfällt und daher Beschränkungen nach dem ärztlichen Berufsrecht nicht
für ein MVZ gelten.
Entscheidungsgründe des BSG
Entscheidungsgründe des BSG
Umstritten war in dem Verfahren vor dem BSG, ob sich auch für MVZ eine Eingrenzung
für den Betrieb von Zweigpraxen daraus ergibt, dass nach den berufsrechtlichen Regelungen
der MBO-Ä "dem Arzt … (nur) gestattet [ist], über den Praxissitz hinaus an zwei weiteren
Orten ärztlich tätig zu sein." Die dem BSG eröffnete Überprüfung der Rechtsanwendung
ergab, dass das Sächsische Landessozialgericht die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 Satz
1 MBO-Ä zu Recht verneint hat.
Die berufsrechtlichen Vorgaben gelten nach Ansicht des BSG für ein MVZ weder im Wege
der Auslegung, noch im Wege analoger Anwendung, so das BSG. Es gebe auch keine sonstige
Regelung, die vertragsarztrechtlich die Zahl der Zweigpraxen begrenzt, vielmehr nur
die vorgenannte Regelung des § 17 Abs. 1a Satz 3 i.V.m. Satz 5 BMV-Ä/§ 13 Abs. 7a
Satz 3 i.V.m. Satz 5 EKV-Ä, wonach in Fällen der Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit
an mehreren Orten die Tätigkeit am Vertragsarztsitz zeitlich insgesamt überwiegen
muss. Dieses Ergebnis stehe mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Die Regelung des § 17
Abs. 2 Satz 1 MBO-Ä, dass "dem Arzt … (nur) gestattet [ist], über den Praxissitz hinaus
an zwei weiteren Orten ärztlich tätig zu sein", sei schon nach ihrem Wortlaut nicht
unmittelbar auf ein MVZ anwendbar. Dies ergebe sich daraus, dass sie die darin genannte
Grenze nur "dem Arzt" auferlegt. Die MBO-Ä enthalte auch – anders als andere Rechtsnormen,
wie z. B. § 1 Abs. 3 Nr. 2 Ärzte-ZV sowie § 17 Abs. 1a Satz 5 BMV-Ä und § 13 Abs.
7a Satz 5 EKVÄ – keine Vorschrift über eine entsprechende Anwendung auf MVZ.
Die Tatsache, dass die Geltung des Berufsrechts nur auf Ärzte beschränkt sei, entspreche
der Ausrichtung der Gesamtregelungen der MBO-Ä und auch dem entstehungsgeschichtlichen
Kontext im Zusammenhang mit der Schaffung der Regelungen für Zweigpraxen, sowie der
kompetenziellen Aufteilung:
Die MBO-Ä regelt die Rechte und Pflichten für Ärzte. Sie ist auf die Regelung der
Rechtsverhältnisse aller Ärzte ausgerichtet, gleichgültig in welchem Rahmen sie tätig
sind; sie gilt daher für jeden Arzt ohne Rücksicht darauf, ob er in Einzelpraxis tätig
ist oder ob er in eine gesellschaftsrechtliche oder sonstige Rechtspersönlichkeit
eingebunden ist, wie z. B. in eine Berufsausübungsgemeinschaft oder in einen Rechtsträger,
wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder in ein Krankenhaus. Die MBO-Ä regelt
nicht die Rechte und Pflichten von juristischen Personen oder von vertragsarztrechtlich
oder berufsrechtlich geschaffenen Institutionen, sondern ausschließlich solche des
einzelnen Arztes.
Das Problem der Übertragbarkeit der berufsrechtlichen Begrenzung der Anzahl der Tätigkeitsorte
auf MVZ war im Zuge der Neufassung des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV vom Gesetzgeber gesehen
worden. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum VÄndG verzichtete dieser jedoch bewusst
auf die Festlegung einer Höchstzahl von Zweigpraxen für ein MVZ. Hiermit wäre es,
nach Ansicht des BSG jedoch unvereinbar, gegen den Willen des Gesetzgebers einem berufsrechtlichen
Erfordernis auch im Bereich des Vertragsarztrechts Geltung zuzuerkennen.
Keine analoge Anwendung der MBO-Ä auf ein MVZ
Keine analoge Anwendung der MBO-Ä auf ein MVZ
Für eine analoge Anwendung der berufsrechtlichen Vorgaben über die Höchstzahl von
Zweigpraxen bestand nach dem bewussten Verzicht auf eine Festlegung der Höchstzahl
von Zweigpraxen seitens des Gesetzgebers kein Raum. Eine analoge Anwendung einer Vorschrift
kommt nur in solchen Fällen in Betracht, in denen der Gesetzgeber unbewusst einen
Sachverhalt nicht regelt. Eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 MBO-Ä wäre
auch mit Blick auf den grundrechtlichen Schutz der Berufsausübungsfreiheit und das
darin verankerte Erfordernis normativer Regelung etwaiger Beschränkungen zweifelhaft.
Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes verlangt eine gesetzliche Grundlage für eine Beschränkung
der Berufsausübungsfreiheit. Eine solche gesetzliche Grundlage findet sich jedoch
weder im SGB V, noch in einer auf gesetzlicher Grundlage ergangenen Rechtsverordnung.
Begrenzung aufgrund des Versorgungsauftrags
Begrenzung aufgrund des Versorgungsauftrags
Im Ergebnis sieht das BSG eine Begrenzung für Tätigkeiten von MVZ an weiteren Standorten
einzig aufgrund der Vorschrift in § 17 Abs. 1a Satz 3 i.V.m. Satz 5 BMVÄ/ § 13 Abs.
7a Satz 3 i.V.m. Satz 5 EKV-Ä. Hiernach muss in Fällen der Ausübung vertragsärztlicher
Tätigkeit an mehreren Orten die Tätigkeit am Vertragsarztsitz zeitlich insgesamt überwiegen.
Eine Grenze für Tätigkeiten von MVZ an zusätzlichen Standorten ergebe sich weiterhin
auch noch daraus, dass die in einem MVZ tätigen einzelnen Ärzte den Regelungen der
jeweiligen Berufsordnung unterworfen sind. Deshalb dürfen Ärzte in den Bundesländern,
in denen eine berufsrechtliche Regelung wie in Sachsen durch § 17 Abs. 2 Satz 1 BO
besteht, über ihren Praxissitz hinaus nur an 2 weiteren Orten, also insgesamt an höchstens
3 Orten, tätig sein. Das bedeutet für ein MVZ, dass es je nach der Zahl seiner Ärzte
höchstens die doppelte Anzahl von Zweigpraxen bzw. Nebenbetriebsstätten betreiben
darf.
Ferner unterliegt auch der einzelne Arzt den Beschränkungen durch § 17 Abs. 1a Satz
3 i.V.m. Satz 5 BMV-Ä/§ 13 Abs. 7a Satz 3 i.V.m. Satz 5 EKV-Ä. Wenn er in einem MVZ
tätig ist, muss seine Tätigkeit an dem ihm zugeordneten Stammsitz gegenüber seinen
Tätigkeiten in weiteren (Zweig-) Praxen des MVZ zeitlich insgesamt überwiegen. Mit
diesen Begrenzungen ist es MVZ ebenfalls verwehrt, in beliebig großem Umfang Tätigkeiten
an anderen Standorten zu entfalten. Ob allein diese Grenze sinnvollerweise ausreicht
oder ob eine engere Begrenzung wünschenswert wäre, ist nach Ansicht des BSG eine rechtspolitische
Frage, die vom Gesetzgeber zu entscheiden sei, dem es obliege, die erforderlichen
normativen Grundlagen für Freiheitseinschränkungen zu schaffen.
Der Kläger in dem Verfahren vor dem BSG wies, so das BSG, zutreffend darauf hin, dass
ein MVZ Besonderheiten aufweise, aufgrund derer bei der Frage der Festlegung einer
Höchstzahl von Zweigpraxen nicht erforderlich sei, die MVZ derselben Beschränkung
zu unterwerfen, wie sie für den einzelnen Arzt gelten. Der allein in einer Einzelpraxis
tätige Vertragsarzt könne mit Blick auf eine ordnungsgemäße Versorgung seiner Patienten
nicht an beliebig vielen "weiteren Orten" tätig werden. In einem MVZ seien dagegen
mehrere Ärzte beschäftigt, sodass es hier keiner gleichen strikten Begrenzung der
Anzahl von Zweigpraxen bedürfe. Insofern sei die Situation bei dem MVZ vergleichbar
mit derjenigen einer Berufsausübungsgemeinschaft, die aus mehreren Ärzten bestehen.
Berufsausübungsgemeinschaften dürfen je nach der Zahl ihrer Ärzte die doppelte Anzahl
von Zweigpraxen betreiben. Von dieser Ausgangslage unterscheide sich die des MVZ nicht
grundlegend. Auch bei einem MVZ wäre es nicht plausibel, ohne Rücksicht auf die Zahl
der dort tätigen Ärzte, die Anzahl der Zweigpraxen auf insgesamt 2 zu begrenzen.
Grundsätzliche Frage der Anwendbarkeit der MBO-Ä auf MVZ
Grundsätzliche Frage der Anwendbarkeit der MBO-Ä auf MVZ
Die Entscheidung des BSG geht über die Frage des § 17 Abs. 2 Satz 1 MBO-Ä und der
Anzahl der Zweigstellen hinaus. Die Feststellungen des BSG betreffen die gesamte Anwendung
des ärztlichen Berufsrechts auf ein MVZ, denn sie schließen die Anwendung der MBO-Ä
im Ergebnis auf ein MVZ aus. Damit sind jedoch auch andere berufsrechtliche Beschränkungen
jedenfalls nicht unmittelbar auf MVZ, sondern nur auf die bei ihnen tätigen Ärzte
anwendbar.
In § 27 sieht die MBO-Ä Regelungen über die erlaubte Information und berufswidrige
Werbung vor. Darüber hinaus enthalten weitere Bestimmungen der MBO-Ä Vorgaben für
den Außenauftritt von Ärzten in bestimmten Bereichen, wie in §§ 17 Abs. 4 und 18a
MBO-Ä. Die aktuelle Fassung des § 27 MBO-Ä in der Fassung nach dem 114. Deutschen
Ärztetages 2011 in Kiel regelt die Abgrenzung zwischen zulässiger Information und
berufswidriger Werbung. Einschränkungen der "ärztlichen Werbung" bedeuten einen Eingriff
in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes des Arztes. Solche
Eingriffe sind nur dann gerechtfertigt, wenn diesen besondere Gemeinwohlbelange gegenüberstehen.
Ein solcher Gemeinwohlbelang ist grundsätzlich der Schutz des Patienten; gleichzeitig
ist aber auch dem Interesse des Patienten an sachlicher Information Rechnung zu tragen.
In der jüngeren Rechtsprechung wird dabei dem Informationsbedürfnis des Patienten
zunehmend breiterer Raum gegeben.
Zu fragen ist daher insbesondere, ob die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfGE 71, 183, 194ff.) zur Nichtanwendung des ärztlichen Berufsrechts auf Kliniken
und Sanatorien auch auf MVZ Anwendung findet. Das Bundesverfassungsgericht hat in
seiner sog. "Sanatoriumsentscheidung" aus dem Jahr 1985 sowie in weiteren nachfolgenden
Entscheidungen festgestellt, dass für Kliniken nicht dieselben Werbebeschränkungen
wie für Ärzte gelten (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.1985, BVerfGE 71, 183, 194
ff.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.07.2000, Az.: 1 BvR 547/99, NJW 2000, 2734 f.).
Einrichtung und Ausstattung des Betriebs einer Klinik gehen danach über das übliche
Angebot eines niedergelassenen Arztes hinaus und sind niedergelassenen Ärzten auch
bei der Vornahme ambulanter Eingriffe nicht gleichgestellt.
Allerdings ist zu unterscheiden zwischen der Werbung einer Klinik für die von ihr
angebotenen Leistungen und der Werbung für die von einem dort tätigen Arzt zu erbringende
Leistung. Insoweit handelt eine Klinik auch dann wettbewerbswidrig, wenn sie ihren
Geschäftsbetrieb darauf aufbaut, dass die mit ihr zusammenarbeitenden Ärzte gegen
das für sie berufsrechtlich geltende Werbeverbot verstoßen.
Mit seiner Entscheidung vom 09.02.2011 hat das BSG bestätigt, dass das ärztliche Berufsrecht
generell keine Anwendung auf ein MVZ findet. Die Entscheidung geht daher über die
in dem Verfahren zu beurteilende Rechtsfrage der zulässigen Anzahl von Zweigstellen
hinaus. In der Folge ist daher davon auszugehen, dass auch die Werbebeschränkungen
nach der MBO-Ä nicht für ein MVZ gelten und insoweit auf die Rechtsprechung des BVerfG
zu Krankenhäusern abzustellen ist.
Fazit
Die Entscheidung des BSG ist rechtlich zutreffend, da ein MVZ selbst kein Arzt ist,
sondern der Beschäftigung von Ärzten bedarf, um an der ambulanten vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmen zu können. Hinsichtlich der Genehmigung von Zweigpraxen besteht
nunmehr Rechtssicherheit, dass das ärztliche Berufsrecht auf ein MVZ keine Anwendung
findet, wohl aber auf die in dem MVZ tätigen Ärzte. Der Bundesmantelvertrag-Ärzte
führt dazu, dass eine faktische Beschränkung der Zahl der Zweigstellen erfolgt, weil
jeder Vertragsarzt 20 Wochensprechstunden an dem Vertragsarztsitz abzuhalten hat und
in einem MVZ die Gesamttätigkeitszeit am Vertragsarztsitz alle Tätigkeiten außerhalb
des Vertragsarztsitzes zeitlich überwiegen muss. Die Zahl der Zweigstellen hängt daher
wesentlich vom Organisationsgeschick des MVZ ab.
Der Ausschluss des ärztlichen Berufsrechts für ein MVZ – ebenso wie für eine Klinik
– bedeutet außerdem in anderen berufsrechtlich geregelten Bereichen, wie z. B. dem
ärztlichen Werberecht, nicht, dass eine uneingeschränkte Werbefreiheit für ein MVZ
besteht. Wie für Kliniken und Krankenhäuser gelten für das MVZ zunächst die allgemeinen
Bestimmungen nach dem Heilmittelwerbegesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Allerdings ist zu unterscheiden zwischen der Werbung eines MVZ für die von ihm angebotenen
Leistungen und der Werbung für die von einem dort tätigen Arzt zu erbringende Leistung.
Insoweit handelt ein MVZ auch dann wettbewerbswidrig, wenn es seinen Geschäftsbetrieb
darauf aufbaut, dass die mit ihm zusammenarbeitenden Ärzte gegen das für sie berufsrechtlich
geltende Werbeverbot verstoßen. Wie jeder Arzt darf nach dem ärztlichen Berufsrecht
§ 27 Abs. 3 Satz 2 MBO-Ä auch ein Arzt eines MVZ berufsrechtswidrige Werbung weder
veranlassen noch dulden.
RA René T. Steinhäuser
Dr. Peter Wigge
Fachanwalt für Medizinrecht