Der Fall
Die Klägerin (eine Gemeinschaftspraxis von Röntgenärzten) erbrachte in den Jahren
2004 und 2005 für das von der Beklagten betriebene Krankenhaus in 561 Fällen radiologische
Leistungen für Regelleistungspatienten des Krankenhauses. Die Beklagte hatte mit dem
früheren Praxisinhaber eine mündliche Vereinbarung, wonach ein einheitlicher Steigerungssatz
von 0,75 des Gebührensatzes vereinbart war. Die Klägerin berechnete der Beklagten
für ihre Leistungen insgesamt rund 197 000,00 Euro, wobei sie für einen Großteil ihrer
Leistungen einen Steigerungssatz von 1,2 des Gebührensatzes der GOÄ zugrunde legten.
Unter Bezugnahme auf die mit dem früheren Praxisinhaber geschlossene mündliche Vereinbarung
zahlte die Beklagte allerdings nur rund 122 000,00 Euro. Die Klägerin nahm die Beklagte
daraufhin auf den Differenzbetrag nebst Zinsen in Anspruch. Ihrer Auffassung nach
war bereits die in § 2 Abs. 2 GOÄ vorgesehene Schriftform nicht eingehalten worden.
Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Letztinstanzlich entschied der Bundesgerichtshof
(BGH) ebenfalls gegen die Klägerin.
Das oberste Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: Hintergrund
der zu beurteilenden Leistungsbeziehungen zwischen der radiologischen Praxis der Klägerin
und dem Krankenhaus sei der Umstand gewesen, dass das Krankenhaus über keine radiologische
Abteilung verfügte. Soweit daher für stationär aufgenommene Patienten radiologische
Leistungen erforderlich waren, musste sich das Krankenhaus diese Leistungen durch
externe Ärzte beschaffen. Diese Leistungen sind nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Krankenhausentgeltgesetz
(KHEntgG) Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen. Bei diesen handelt es
sich um Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des
Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch
zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind.
GOÄ nicht anwendbar
Die Leistungen der Klägerin sind daher aus den Mitteln des Krankenhauses zu honorieren,
ohne dass die Patienten in Anspruch genommen werden könnten oder die Honorierung über
die Kassenärztliche Vereinigung vorgenommen werden könnte. Wie das Berufungsgericht
sieht auch der BGH in der mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin geschlossenen Vereinbarung
einen Rahmenvertrag im Sinne eines Konsiliararztvertrages, auf den die GOÄ nicht anzuwenden
sei. Bei der ärztlichen Gebührenordnung handelt es sich grundsätzlich um ein für alle
Ärzte geltendes zwingendes Preisrecht, das verfassungsrechtlich unbedenklich ist und
weder die Kompetenzordnung des Grundgesetzes noch die Berufsfreiheit der Ärzte verletzt.
Ungeachtet des weit gefassten Wortlautes des § 1 Abs. 1 GOÄ, der die Vergütungen für
ärztliche Leistungen insgesamt zu erfassen scheint, vertritt aber auch der BGH die
Auffassung, dass die GOÄ für die hier entfaltete Tätigkeit der Ärzte der Klägerin
nicht anwendbar ist. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Vertragsschließenden,
was ohne Weiteres zulässig sei, sich für die Vergütung der von den Ärzten der Klägerin
erbrachten Leistungen am Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung orientiert und einen
bestimmten Steigerungsfaktor vereinbart hätten. Eine Schriftform war daher für die
Vereinbarung nicht erforderlich. Die GOÄ regele, für welche Leistungen und in welcher
Höhe Ärzte von Privatpatienten und in der GOÄ genannten Leistungsträgern, die für
einen bestimmten Kreis von Patienten einstehen, die die Vergütung nicht selbst bezahlen
müssen, Honorare verlangen können. Um eine solche Fallgestaltung handele es sich hier
aber nicht. Das Krankenhaus sei kein öffentlich-rechtlicher Leistungsträger, sondern
(wie die Radiologen) ein Leistungserbringer, der dem Patienten die allgemeinen Krankenhausleistungen
schuldet, zu denen auch die von der Klägerin erbrachten Leistungen rechnen. Die in
Rede stehenden Leistungen der Radiologen würden im rechtlichen Sinne weder den Patienten
noch zur Erfüllung einer vertragsärztlichen Pflicht erbracht, sondern aufgrund eines
Dienstvertrages mit dem Krankenhaus zur Komplettierung der von diesen geschuldeten
allgemeinen Krankenhausleistungen, die insgesamt nach dem KHEntgG abgerechnet werden.
Es ginge daher um eine Einbindung und Vergütung der ärztlichen Tätigkeit, die weder
unmittelbar dem Privatpatienten noch vertragsärztlich erbracht wird, sondern gleichsam
zwischen diesen beiden Honorierungssystemen wirtschaftlich in die Finanzierung der
Krankenhausleistungen eingepasst werden müsse. Aus dieser Besonderheit ergäbe sich,
wie beiden Vertragsparteien bewusst sei, die für die Angemessenheit der Vergütung
wesentlichen Parameter. Dies im Einzelnen zu regeln sei Sache der jeweiligen Vertragspartner,
die sich am ärztlichen Gebührenrecht orientieren können. Die zu beurteilende Vereinbarung
sei auch nicht deshalb unwirksam, weil sie eine Honorierung unterhalb des Gebührenrahmens
der Gebührenordnung vorsehe oder aus berufsrechtlichen Gründen zu beanstanden wäre.
Unter anderem stützt sich der BGH dabei darauf, dass die Tatsache, dass die Radiologen
ihre Tätigkeit für das Krankenhaus fortgesetzt und von einer Kündigung der Rahmenvereinbarung
abgesehen hatten, nachdem sich die Beklagte nach der ersten Rechnungsstellung auf
die mit dem Praxisvorgänger geflossene Vereinbarung berufen hatte, dafür spreche,
dass die Klägerin die getroffene Regelung selbst nicht für unangemessen gehalten habe.
Fazit
Zusammenfassend kam der BGH daher zu dem Ergebnis, dass die Vergütung unter dem Einfachsatz
nicht zu beanstanden war und die niedergelassenen Ärzte sich an der mündlich vereinbarten
Regelung festhalten lassen mussten (BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az.: III ZR 110/09,
Zweibrücken).