Laryngorhinootologie 2010; 89(7): 432-434
DOI: 10.1055/s-0030-1255058
Gutachten + Recht

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Aus der Gutachtenpraxis: Berufsbedingte Krebserkrankungen der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen – Neue MdE-Tabelle

From the Expert's Office: Occupational Cancer of the Nasal and Paranasal Cavities. A new Grading Table for the Reduction in Earning CapacityT. Brusis
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Publication Date:
08 July 2010 (online)

Einleitung

Mit der Novellierung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 01.04.1988 sind 3 Erkrankungen als Berufskrankheiten neu in die BK-Liste aufgenommen worden, die Karzinome der oberen Atemwege betreffen.

Es sind dies:

BK-Nr. 4109: Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lunge durch Nickel und seine Verbindungen. BK-Nr. 4110: Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lunge durch Kokereirohgase. BK-Nr. 4203: Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen durch Stäube von Eichen- und Buchenholz.

Auch die Exposition gegenüber sechswertigen Chromaten kann zu Neoplasien der Atemwege führen. Diese sind in der BK-Nr. 1103 „Erkrankungen durch Chrom und seine Verbindungen” erfasst. Als ein Leitsymptom langdauernder Chromatexpositionen wird eine Septumperforation angesehen, für die andere Ursachen nicht wahrscheinlich sind.

Grundsätzlich ist eine Anerkennung und eventuell auch eine Entschädigung nach § 9 Abs. 2 SGB VII möglich, wenn eine bösartige Erkrankung der Nase oder der Nasennebenhöhlen nicht nach der Liste der Berufskrankheitenverordnung eingestuft werden kann, andererseits aber neue Erkenntnisse dafür vorliegen, dass eine Berufkrankheit wahrscheinlich ist. Zwischen 2000 und 2010 wurden insgesamt 604 gutartige bzw. bösartige Erkrankungen der Nase/Nasennebenhöhlen nach § 9 Abs. 2 SGB VII gemeldet und teilweise anerkannt. Die Anerkennung eines bösartigen Nasentumors findet sich in der umfangreichen Aufstellung jedoch nicht (Butz M: Persönliche Mitteilung 2010).

Nickel (BK-Nr. 4109) spielt für die Entstehung von Nasenkrebs in der Begutachtungspraxis nur eine geringe Rolle. Laut Berufskrankheiten-Dokumentation (BK-DOK) – gewerbliche Wirtschaft und öffentlicher Dienst – sind zwischen 1990 und 2006 nur 13 Fälle ohne weitere Differenzierung angegeben (Butz, 2010).

Für die Entstehung von Nasenkrebs durch Kokereirohgase (BK-Nr. 4110) liegt bisher kein einschlägiger Fall vor (Butz, 2010).

Die zahlenmäßig größte Rolle spielt die Berufskrankheit: Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen durch Stäube von Eichen- oder Buchenholz (BK-Nr. 4203). Für den Zeitraum zwischen 1988 und 2008 gibt die DGUV folgende Zahlen an: Anzeigen auf Verdacht: 1 076, anerkannte BKen: 681 und neue BK-Renten: 619 (Butz, 2010).

Prof. Dr. T. Brusis

Institut für Begutachtung Köln

Dürener Straße 199 – 203

50931 Köln

Email: Prof-Brusis@t-online.de

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