"Die technologischen Möglichkeiten führen gerade im Gesundheitswesen zu einer starken
Zunahme sensibler Daten, insbesondere weil sie in elektronischer Form schnell verfügbar
und schnell übermittelbar sind. Dem Datenschutz muss daher in diesem Bereich die größtmögliche
Beachtung geschenkt werden", erklärte Jörg Klingbeil, Landesdatenschutzbeauftragter
in Baden-Württemberg, anlässlich des 4. Europäischen Datenschutztags am 28. Januar
2010.
Die Techniken für den Austausch medizinischer Informationen über Datennetze nehmen
bereits konkrete Gestalt an: Elektronische Gesundheitskarte, Telematik-Infrastruktur,
Online-Gesundheitsakten, elektronische Fallakten, Ärzteportale und Telemedizin sind
aktuelle Stichworte. Diese bringen nach den Worten des Landesdatenschutzbeauftragten
nicht nur Vorteile im Sinne einer besseren und kostengünstigeren medizinischen Versorgung
mit sich, sondern bergen auch nicht absehbare Risiken. Die Vernetzung aller Beteiligten
im Gesundheitswesen, einschließlich der Patienten, eröffne weitreichende Missbrauchsmöglichkeiten
durch Unbefugte.
Bild: CD 53 Time and Technology2
Keine Datenverarbeitung ohne Erlaubnis
Keine Datenverarbeitung ohne Erlaubnis
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, Dr. Thomas Petri, hat zum Europäischen
Datenschutztag eine Broschüre "Datenschutz im Krankenhaus" veröffentlicht. Sie schildert
anhand eines fiktiven Patienten die verschiedenen Etappen eines Krankenhausaufenthaltes
und informiert über Regeln, die zum Schutz der dabei entstehenden besonders sensiblen
Daten zu beachten sind. In jedem Kapitel werden dazu wichtige Datenschutzfragen beantwortet.
Datenschutz ist ein Grundrecht, betont Petri. Ein wesentliches Prinzip dabei lautet:
keine Datenverarbeitung ohne Erlaubnis. Eine Einwilligung kann vom Patienten grundsätzlich
widerrufen werden. Ein Prinzip ist die Zweckbindung: Daten sollen nur für definierte
Zwecke erhoben und verarbeitet werden. Darüber hinaus muss die Datenerhebung für den
Verwendungszweck erforderlich und verhältnismäßig sein.
Enger Zusammenhang mit ärztlicher Schweigepflicht
Enger Zusammenhang mit ärztlicher Schweigepflicht
Datenschutz im Krankenhaus steht in engem Zusammenhang mit der ärztlichen Schweigepflicht,
sagt der bayerische Datenschützer. Die Krankenhäuser haben dafür zu sorgen, dass nicht
jeder Beschäftigte auf alle Patientendaten zugreifen kann. Es gilt der Grundsatz:
Jeder darf nur auf solche Daten zugreifen, die er für seine Aufgaben benötigt.
Bei der Aufnahme ist das Krankenhaus berechtigt, alle Daten, die zur Behandlung oder
zur Erfüllung der sonstigen Aufgaben benötigt werden, abzufragen. Dazu gehören auf
jeden Fall Name, Adresse und Geburtsdatum sowie Angaben zum Gesundheitszustand.
An der Pforte dürfen nur Angaben über frühere Aufenthalte abgerufen werden, um Doppelregistrierungen
zu vermeiden, aber keine Details über Krankheiten oder Behandlungen. Auf der Station
müssen die Krankenakte und sonstige Unterlagen wie Computerausdrucke und Ähnliches
stets so aufbewahrt werden, dass Unbefugte sie nicht lesen können. Sie dürfen daher
nicht unbeaufsichtigt im Kranken- oder Schwesternzimmer herumliegen. Computer und
elektronisch gespeicherte Daten dürfen nicht für fremde Personen einsehbar sein.
Nutzung von Behandlungsdaten für Forschungszwecke
Nutzung von Behandlungsdaten für Forschungszwecke
Grundsätzlich dürfen nur die mit der Behandlung des Patienten betrauten Personen auf
die persönlichen Daten zugreifen, soweit sie sie für die Behandlung benötigen. Zugriffsrecht
haben auch die Verwaltungsmitarbeiter, soweit das zur administrativen Abwicklung notwendig
ist.
Der Patient hat einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person
aufbewahrten Patientendaten. Allerdings kann das Krankenhaus die Auskunft einschränken,
wenn es um ärztliche Beurteilungen und Wertungen geht.
Die Behandlungsdaten dürfen vom Krankenhaus für die interne Forschung genutzt werden.
Der Datenschützer empfiehlt, auch in diesem Fall eine Einwilligung des Patienten einzuholen.
Die Nutzung der Daten für externe Forschungen bzw. Studien ist nur nach ausdrücklicher
und schriftlicher Einwilligung des Patienten erlaubt. Das setzt voraus, dass genau
über die Studie informiert wird, z. B. welchem Zweck sie dient, wer die Daten wie
und wo auswertet und ob Biomaterial wie Blut oder Gewebe dauerhaft aufbewahrt wird.
Gesetzliche Aufbewahrungsfrist von Patientenakten
Gesetzliche Aufbewahrungsfrist von Patientenakten
Nach der Entlassung dürfen die Patientendaten 30 Jahre lang im Krankenhaus gespeichert
werden. Sie sind dann aber nicht für alle Beschäftigten verfügbar. So müssen die elektronisch
erzeugten Daten für die Station und die behandelnden Ärzte gesperrt werden. Die Papierakte
muss im Krankenblattarchiv abgelegt werden. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist
müssen die Patientenakten datenschutzgerecht entsorgt werden.
Die Broschüre des bayerischen Datenschutzbeauftragten ist im Internet abrufbar unter
http://www.datenschutz-bayern.de.
Klaus Schmidt, Planegg