Notfallmedizin up2date 2009; 4(4): 297-313
DOI: 10.1055/s-0029-1240638
Allgemeine Prinzipien der Notfallmedizin

© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Rechtliche Aspekte in der Notfallmedizin – Teil 1

Elmar Biermann
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Publication Date:
18 December 2009 (online)

Kernaussagen

Behandlungsfehler

Auch in der Notfallmedizin gelten die allgemeinen zivil- und strafrechtlichen Grundsätze des Arzthaftungsrechts: Wer die im Zeitpunkt der Behandlung nach den Sorgfaltsstandards der Fachgebiete geschuldete Sorgfalt außer Acht lässt – leicht fahrlässiges Verhalten reicht aus –, haftet für Schäden des Patienten, die ursächlich auf die schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung zurückgehen (Kausalzusammenhang, Kausalitätsproblem).

Zu den Behandlungsfehlern im weiteren Sinn gehören auch Mängel in der Organisation der notfallmedizinischen Versorgung, das heißt zum Beispiel mangelhafte Kooperation und Kommunikation, fehlerhafte Organisation der Abläufe, unzureichende Ausstattung der Rettungs- und Arbeitsmittel, unzureichende Qualifikation des eingesetzten Personals.

Delegation ärztlicher Maßnahmen

Bei der Delegation ärztlicher Maßnahmen an nicht ärztliches Personal sind im Grundsatz die allgemeinen Grenzen zu beachten, die nach derzeit gültiger Rechts- und Gesetzeslage die Stellung der Diagnose und die daraus abzuleitende therapeutische Entscheidung dem Arzt vorbehalten. Nicht ärztliche Assistenz bei ärztlichen Maßnahmen ist im Rahmen ärztlich angeordneter Mitwirkung (Anordnungsbefugnis des Arztes), entsprechende Qualifikation des Rettungsdienstpersonals vorausgesetzt, nicht nur zulässig, sondern wird zum Beispiel im Rettungsassistentengesetz ausdrücklich vorgesehen. Im Rahmen zulässiger Delegation trägt das Rettungsdienstpersonal die Verantwortung für die Durchführung der Maßnahmen (Durchführungsverantwortung).

Sind die Grundsätze der Notkompetenz des Rettungsdienstpersonals im Wesentlichen etabliert, so gilt dies für die sogenannten erweiterten Kompetenzen des Rettungsdienstpersonals im Sinne einer „arztfreien“ Verabreichung von Medikamenten noch nicht. Werden die Grenzen zulässiger Delegation überschritten und kommt ein Patient dadurch zu Schaden, droht den Beteiligten der Vorwurf des Übernahme-/Organisationsverschuldens.

Einwilligung

Zwar gilt auch in der Notfallmedizin der Grundsatz, dass zur Indikation der Maßnahme als weiteres Rechtfertigungselement die Einwilligung des – in der Regel durch ärztliche Aufklärung – informierten Patienten hinzukommen muss. Doch steht der Umfang der Aufklärung in umgekehrtem Verhältnis zur Dringlichkeit der Maßnahme. Die Rechtsprechung erkennt an, dass im Notfalleinsatz bei akut vital bedrohten Patienten speziell die Risikoaufklärung gegen Null tendiert und der Arzt mit der Einwilligung „nicht viel Umstände“ zu machen braucht. Dringliche Maßnahmen bei nicht entscheidungsfähigen Patienten können unter dem Gesichtspunkt der mutmaßlichen Einwilligung vorgenommen werden, es sei denn, es sind konkrete Hinweise auf gegenteilige Anhaltspunkte erkennbar. Im Zweifel gilt: in dubio pro vita.

Schweigepflicht

Die Pflicht zur Dokumentation, die Schweigepflicht – auch gegenüber der Polizei – gilt auch in der Notfallmedizin. Ebenso hat auch hier der Patient ein Recht auf Einsicht in seine Behandlungsunterlagen. Auch Erben/nächste Angehörige des Patienten können Einsicht in die Krankenunterlagen nehmen, wenn dies (Problem der Schweigepflicht) dem geäußerten oder mutmaßlichen Willen des verstorbenen Patienten nicht widerspricht.

Literatur

Dr. iur. Elmar Biermann Rechtsanwalt

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