Wesentliches Merkmal ärztlicher Tätigkeit ist die eigenverantwortliche und persönliche
Erbringung der Leistungen gegenüber dem Patienten. Dieser Grundsatz gilt sowohl für
Ärzte in der Niederlassung, als auch im Krankenhaus. Er ist aufgrund entsprechender
Rechtsvorschriften unabhängig vom Versicherungsstatus des Patienten einzuhalten. Grundlage
hierfür ist das besondere Vertrauen des Patienten in die besonderen Erfahrungen und
in die herausgehobene medizinische Kompetenz des Arztes. Aus der persönlichen Leistungserbringung
folgt aber nicht, dass der Arzt jede Leistung eigenhändig erbringen muss; vielmehr
darf er im Fall seiner Verhinderung auch die Ausführung von Kernleistungen auf einen
Stellvertreter übertragen. Persönliche Leistungserbringung liegt daher zumindest dann
vor, wenn der Arzt leitend und eigenverantwortlich tätig wird.
Rechtliche Vorgaben
Rechtliche Vorgaben
Die persönliche Leistungserbringung wird von einer Vielzahl von Rechtsnormen erwähnt,
ohne dass der Begriff jedoch weiter definiert wird. Zunächst hat der Arzt seine Leistungen
gemäß § 613 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Zweifel in Person zu erbringen.
Im ärztlichen Berufsrecht ist zu verweisen auf § 19 Abs. 1 (Muster-)Berufsordnung
für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO) sowie im Vertragsarztrecht auf § 32 Abs.
1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) und auf § 15 Abs. 1 Bundesmantelvertrag
– Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 14 Abs. 1 Bundesmantelvertrag – Ärzte/Ersatzkassen (EKV).
Die persönliche Leistungserbringung findet für den Bereich des Krankenhaus ihren Niederschlag
in § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre
Krankenhausleistungen (KHEntgG); danach dürfen neben den Entgelten für voll- und teilstationäre
Behandlungsmaßnahmen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen
gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen
nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart
ist.
Weiter gilt die persönliche Leistungserbringung in den Fällen der ambulanten Behandlung
durch den Krankenhausarzt, soweit dieser entweder zum Betrieb einer Privatambulanz
berechtigt ist oder auf der Grundlage einer durch den Zulassungsausschuss erteilten
Ermächtigung gesetzlich krankenversicherte Patienten behandelt.
Besonders hinzuweisen ist darauf, dass aus der persönlichen Leistungserbringung nicht
gefolgert werden kann, dass der Arzt jede Leistungserbringung höchstpersönlich erbringen
muss. Dies folgt bereits aus §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 28 Abs. 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) und aus § 15 Abs. 1 Satz 5 BMV-Ä, wonach
zur ärztlichen Behandlung auch die Hilfeleistungen anderer Personen gehören, die von
dem Arzt angeordnet oder von ihm zu verantworten sind.
In dieselbe Richtung geht auch die systematisch gebührenrechtlich einzuordnende Vorschrift
des § 4 Abs. 2 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Danach kann der Arzt Gebühren
nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder
die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden. Allerdings darf
er ärztliche und sonstige medizinische Verrichtungen an ärztliche oder auf nichtärztliche
Mitarbeiter delegieren. Demzufolge muss der Arzt die seine Disziplin prägende Kernleistung
persönlich und eigenhändig erbringen. Insbesondere muss beispielsweise der als Wahlarzt
verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen.
[1]
Rechtsprechung des BGH
Rechtsprechung des BGH
An diese Grundsätze anknüpfend hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit
über die Fragen zu entscheiden, welche Anforderungen an die Erbringung von wahlärztlichen
Leistungen durch einen Vertreter im Fall der Verhinderung des Wahlarztes zu stellen
sind und inwieweit der Patient insoweit aufzuklären ist. Mit dieser Frage hat sich
der BGH in seinem Urteil vom 20.12.2007 (Az.: III ZR 144/07) eingehend beschäftigt.
Bei diesem Verfahren handelt es sich um eine Rechtsmittelentscheidung gegen ein Urteil
des Landgerichts Hamburg vom 20.04.2007 (Az.: 309 S 272/05).
Zahlungsanspruch des (Wahl-)Arztes gegen den Patienten
Zahlungsanspruch des (Wahl-)Arztes gegen den Patienten
Der Kläger war liquidationsberechtigter Chefarzt eines Krankenhauses. Die Beklagte
war Privatpatientin und befand sich vom 02.08.2001 bis zum 28.08.2001 zwecks stationärer
Behandlung in dem Krankenhaus. Sie schloss mit dem Krankenhaus eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung.
Da der Kläger an dem Tag, an dem die Beklagte operiert werden sollte, urlaubsabwesend
war, unterzeichnete sie am Vortag einen mit einzelnen handschriftlichen Einträgen
versehenen Vordruck, der mit "Schriftliche Fixierung der Stellvertretervereinbarung
vom 02.08." überschrieben ist. Dieser enthielt die Feststellung, die Beklagte sei
über die Verhinderung des Klägers und den Grund hierfür unterrichtet worden. Weiterhin
sei sie, da die Verschiebung der Operation medizinisch nicht vertretbar sei, darüber
belehrt worden, dass sie die Möglichkeiten habe, sich ohne Wahlarztvereinbarung wie
ein "normaler" Kassenpatient ohne Zuzahlung von dem jeweils diensthabenden Arzt behandeln
oder sich von dem Vertreter des Klägers, einem namentlich bestimmten Oberarzt, zu
den Bedingungen des Wahlarztvertrags unter Beibehaltung des Liquidationsrechts des
Klägers operieren zu lassen. In dem Formular war die zweite Alternative angekreuzt.
Die vom Kläger für die durch den Oberarzt ausgeführte Operation erstellte Rechnung
beglich die Beklagte nur teilweise. Daraufhin klagte der Kläger gegen die Beklagte
auf Zahlung des Restbetrages.
Entscheidung der Instanzgerichte
Entscheidung der Instanzgerichte
Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Auch die hiergegen gerichtete Berufung
des Klägers war erfolglos. Das Landgericht war der Auffassung, dass die Stellvertretervereinbarung,
die nicht individuell ausgehandelt worden und daher als Allgemeine Geschäftsbedingung
zu betrachten sei, gemäß dem für den Streitfall noch maßgebenden § 10 Nr. 4 des Gesetzes
über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) unwirksam sei, weil sie auch die
Fälle einer vorhersehbaren Verhinderung des Chefarztes einschließe. Erfasse die Klausel
jede Verhinderung und erfolgten die Betreuung sowie die Behandlung durch diejenigen
Ärzte, die diese auch bei nicht vereinbarter Wahlleistung durchgeführt hätten, entfalle
der Sinn der Wahlleistungsvereinbarung.
Der von dem Kläger gegen das Berufungsurteil des Landgerichts eingelegten Revision
gab der BGH mit oben genanntem Urteil statt und entschied – entgegen der Auffassung
der Vorinstanzen – dass die Stellvertretervereinbarung rechtsmäßig war. Dies hatte
zur Folge, dass das Berufungsurteil aufgehoben worden ist.
Anforderungen an eine Vertretervereinbarung
Anforderungen an eine Vertretervereinbarung
Nach der Rechtsprechung des BGH darf der Wahlarzt über die Delegation nachgeordneter
Aufgaben hinaus im Fall seiner Verhinderung jedoch auch die Ausführung seiner Kernleistungen
[2] auf einen Stellvertreter übertragen, sofern er mit dem Patienten eine entsprechende
Vereinbarung wirksam getroffen hat. Die GOÄ schließt solche Vereinbarungen nicht aus.
Vielmehr ergibt der Umkehrschluss aus § 2 Abs. 3 Satz 2 [3], § 4 Abs. 2 Satz 3 [4] und § 5 Abs. 5 [5] GOÄ, dass der Wahlarzt unter Berücksichtigung der darin bestimmten Beschränkungen
des Gebührenanspruchs Honorar auch für Leistungen verlangen kann, deren Erbringung
er nach Maßgabe des allgemeinen Vertragsrechts wirksam einem Vertreter übertragen
hat. Der Verordnungsgeber wollte mit § 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ die Vertretungsmöglichkeiten
nur für die darin bestimmten einzelnen Leistungen auf den ständigen ärztlichen Vertreter
des Wahlarztes beschränken. In allen anderen Fällen sollte "eine weitergehende Vertretung
durch jeden beliebigen Arzt in den Grenzen des Vertragrechts zulässig" sein. [6] Den liquidationsberechtigten Ärzten sollten diese Vertretungsmöglichkeiten erhalten
bleiben. In den Fällen, in denen der Wahlarzt hiervon Gebrauch macht, kommt allerdings
nach § 5 Abs. 5 GOÄ nicht der volle Gebührenrahmen zur Anwendung.
Nach Auffassung des BGH enthält die zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene
Wahlleitungsvereinbarung keine wirksame Vertreterregelung. Zwar ist in dem Vordruck
vorgesehen, dass "im Verhinderungsfall ... die Aufgaben des liquidationsberechtigten
Arztes seine Stellvertretung" übernimmt. Diese Klausel ist jedoch nach dem auf den
Streitfall noch anwendbaren § 10 Nr. 4 AGBG (jetzt: § 308 Nr. 4 BGB) unwirksam. Danach
ist eine formularmäßige Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene
Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, nur wirksam, wenn diese Änderung unter
Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für seinen Vertragspartner zumutbar
ist. Dies ist bei einer Klausel, wie der vorliegenden, schon deshalb nicht gewährleistet,
weil sie nach der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung auch die Konstellationen
erfasst, in denen die Verhinderung des Wahlarztes bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses
der Wahlleistungsvereinbarung feststeht. In diesen Fallgestaltungen kann die Wahlleistungsvereinbarung
von Anbeginn ihren Sinn nicht erfüllen. Die von dem Patienten mit dem Abschluss einer
solchen Vereinbarung bezweckte Sicherung der besonderen Erfahrung und der herausgehobenen
Sachkunde des Wahlarztes für die Heilbehandlung ist bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
objektiv unmöglich. Die Klausel läuft in diesen Fällen auf die Änderung des wesentlichen
Inhalts des Wahlarztvertrags hinaus, was unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 2 AGBG
bzw. § 307 Abs. 2 BGB unzumutbar ist. Zulässig ist deshalb nur eine solche Klausel,
in der der Eintritt eines Vertreters des Wahlarztes auf die Fälle beschränkt ist,
in denen dessen Verhinderung im Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung
nicht bereits feststeht, etwa weil die Verhinderung (Krankheit, Urlaub etc.) selbst
noch nicht absehbar oder weil noch nicht bekannt ist, dass ein bestimmter verhinderter
Wahlarzt, auf den sich die Wahlleistungsvereinbarung gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 BPflV
(ab 01.01.2005: § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG) erstreckt, zur Behandlung hinzu gezogen
werden muss.
Überdies ist eine Stellvertretervereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach
§ 308 Nr. 4 BGB nur wirksam, wenn darin als Vertreter der ständige ärztliche Vertreter
im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 5 Abs. 5 GOÄ bestimmt ist. Aus den genannten
Vorschriften der GOÄ geht hervor, dass dieser Vertreter in gebührenrechtlicher Hinsicht
dem Wahlarzt angenähert ist, weil er nach Dienststellung und medizinischer Kompetenz
kontinuierlich in engem fachlichen Kontakt mit dem liquidationsberechtigten Krankenhausarzt
steht und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass er jederzeit voll in die Behandlungsgestaltung
des Wahlarztes eingebunden ist. Aus diesem Grunde ist sein Tätigwerden für den Wahlleistungspatienten
weder überraschend noch unzumutbar. Bei anderen Ärzten ist dies bei der notwendigen
generalisierenden Betrachtungsweise nicht gewährleistet, weshalb eine weitergehende
Vertreterklausel unzumutbar ist.
Weiterhin muss der ständige ärztliche Vertreter namentlich benannt sein, was ebenfalls
aus § 5 Abs. 5 GOÄ folgt. Danach steht dem Wahlarzt hinsichtlich der Gebührenhöhe
nur der ausdrücklich benannte ständige ärztliche Vertreter gleich. Dies ist Ausfluss
einer allgemeinen Wertung, die auf die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Allgemeinen
Geschäftsbedingung im Sinne des § 308 Nr. 4 BGB zu übertragen ist.
Besondere Anforderungen an die Aufklärung
Besondere Anforderungen an die Aufklärung
Die Parteien haben jedoch mit der "Schriftlichen Fixierung einer Stellvertretervereinbarung"
eine wirksame Vereinbarung getroffen, aufgrund der der Kläger von seiner Pflicht zur
persönlichen Ausführung der Operation befreit wurde und statt seiner – unter Aufrechterhaltung
seiner Liquidationsbefugnis – ein namentlich benannter Oberarzt tätig werden durfte.
Der Wahlarzt kann sich durch eine Individualvereinbarung mit dem Patienten von seiner
Pflicht zur persönlichen Leistung befreien und deren Ausführung einem Stellvertreter
übertragen.
Da sich der Patient oftmals in der bedrängenden Situation einer schweren Sorge um
seine Gesundheit oder gar sein Überleben befindet und er daher zu einer ruhigen und
sorgfältigen Abwägung vielfach nicht in der Lage sein wird, bestehen ihm gegenüber
nach Treu und Glauben (§§ 241 Abs. 2, 242 BGB) vor Abschluss einer solchen Vereinbarung
aber besondere Aufklärungspflichten, bei deren Verletzung dem Honoraranspruch des
Wahlarztes der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen steht.
Danach ist der Patient so früh wie möglich über die Verhinderung des Wahlarztes zu
unterrichten und ihm das Angebot zu unterbreiten, dass an dessen Stelle ein bestimmter
Vertreter zu den vereinbarten Bedingungen die wahlärztlichen Leistungen erbringt.
Soll die Vertretervereinbarung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abschluss des
Wahlleistungsvertrags getroffen werden, ist der Patient auf diese gesondert ausdrücklich
hinzuweisen. Er ist in der ohnehin psychisch belastenden Situation der Aufnahme in
das Krankenhaus bereits mit der umfangreichen Lektüre der schriftlichen Wahlleistungsvereinbarung
und der in diesem Zusammenhang notwendigen Belehrungen befasst. Dies begründet die
nicht unerhebliche Gefahr, dass er der Vertretervereinbarung, die der durch die Wahlleistungsvereinbarung
erweckten Erwartung, durch den Wahlarzt behandelt zu werden, widerspricht, nicht die
notwendige Aufmerksamkeit zukommen lässt.
Weiter ist der Patient über die alternative Option zu unterrichten, auf die Inanspruchnahme
wahlärztlicher Leistungen zu verzichten und sich ohne Zuzahlung von dem jeweils diensthabenden
Arzt behandeln zu lassen. Ein nochmaliger Hinweis, dass er auch in diesem Fall die
medizinisch notwendige Versorgung durch hinreichend qualifizierte Ärzte erhält, ist
nicht erforderlich, da eine solche Belehrung bereits vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung
erteilt werden muss. Ist die jeweilige Maßnahme bis zum Ende der Verhinderung des
Wahlarztes verschiebbar, so ist dem Patienten auch dies zur Wahl zu stellen.
Nicht notwendig ist es, den Patienten eigens ausdrücklich darüber aufzuklären, dass
der Wahlarzt auch für die Behandlung durch den Stellvertreter liquidationsberechtigt
ist. Ist der Patient über die Option informiert, sich ohne gesondertes Honorar im
Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen behandeln zu lassen, und entscheidet
er sich gleichwohl für die Inanspruchnahme der wahlärztlichen Leistungen durch den
Vertreter zu den vereinbarten Bedingungen, muss ihm – jedenfalls wenn die notwendige
Unterrichtung vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung erfolgt ist – von sich aus
klar sein, dass er hierfür auch das für den Wahlarzt anfallende Honorar zahlen muss.
Ob der Anspruch in der Person des Wahlarztes entsteht, in der seines Vertreters oder
in der eines Dritten, ist für die Entscheidung des Patienten über den Abschluss der
Stellvertretervereinbarung objektiv nicht von Bedeutung.
Weiter ist es nicht erforderlich, dass der Wahlarzt selbst den Patienten aufklärt.
Dieser benötigt, um über die Annahme des Angebots auf Abschluss einer Stellvertretervereinbarung
auf einer ausreichenden Grundlage zu entscheiden, nur die Kenntnis der vorgenannten
Tatsachen. Auf die besonderen Erfahrungen und die Fachkunde seines Wahlarztes ist
er für deren sachgerechte Beurteilung nicht angewiesen.
Fazit
Fazit
Ein Wahlarzt darf über die Delegation nachgeordneter Aufgaben hinaus im Fall seiner
Verhinderung auch die Ausführung seiner Kernleistungen grundsätzlich auf einen Stellvertreter
übertragen. Voraussetzung dafür ist jedoch eine entsprechende Vereinbarung mit dem
Patienten.
Eine formularmäßige Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung
zu ändern oder von ihr abzuweichen, ist nur wirksam, wenn diese Änderung unter Berücksichtigung
der Interessen des Verwenders für seinen Vertragspartner zumutbar ist. Dies ist dann
nicht der Fall, wenn die Verhinderung des Wahlarztes bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses
der Wahlleistungsvereinbarung feststeht. Zulässig ist daher nur eine Klausel, in der
der Eintritt eines Vertreters des Wahlarztes auf die Fälle beschränkt ist, in denen
dessen Verhinderung im Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung nicht
bereits feststeht. Überdies ist eine Stellvertretervereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nur wirksam, wenn darin als Vertreter der ständige ärztliche Vertreter namentlich
bestimmt ist.
Da sich der Patient oftmals in der bedrängenden Situation einer schweren Sorge um
seine Gesundheit oder gar sein Überleben befindet und er daher zu einer ruhigen und
sorgfältigen Abwägung vielfach nicht in der Lage sein wird, bestehen ihm gegenüber
vor Abschluss einer solchen Vereinbarung besondere Aufklärungspflichten. Der Patient
ist danach so früh wie möglich über die Verhinderung des Wahlarztes zu unterrichten.
Ihm ist das Angebot zu unterbreiten, dass an dessen Stelle ein bestimmter Vertreter
zu den vereinbarten Bedingungen die wahlärztlichen Leistungen erbringt. Soll die Vertretervereinbarung
im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abschluss des Wahlleistungsvertrags getroffen
werden, ist der Patient gesondert ausdrücklich auf diese hinzuweisen. Weiter ist der
Patient über die alternative Möglichkeit zu unterrichten, auf die Inanspruchnahme
wahlärztlicher Leistungen zu verzichten und sich ohne Zuzahlung von dem jeweils diensthabenden
Arzt behandeln zu lassen. Schließlich ist der Patient auch von der Möglichkeit zu
unterrichten, die jeweilige Maßnahme bis zum Ende der Verhinderung des Wahlarztes
zu verschieben. Zusammenfassend ist der Patient über folgende Alternativen aufzuklären:
-
Behandlung durch den Vertreter des Wahlarztes,
-
Behandlung als Regelleistungspatient durch den diensthabenden Arzt und
-
Verschiebung der Operation.
Der BGH stellt bei dem Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung und bei einer Verhinderung
des Wahlarztes hohe Anforderungen sowohl an die Vertretervereinbarung als auch an
die entsprechende Aufklärung an. Verstößt das Krankenhaus hiergegen, entsteht kein
entsprechender Vergütungsanspruch. Gleichwohl hat das Gericht die nicht unerhebliche
Gefahr gesehen, dass zum einen die Aufnahme in ein Krankenhaus grundsätzlich eine
psychisch belastende Situation darstellt. Zum anderen lässt der Patient bei der möglicherweise
gleichzeitigen Vorlage von Wahlleistungs- und Vertretervereinbarung diesen Vereinbarungen
nicht die notwendige Aufmerksamkeit zukommen, so dass er möglicherweise einem Irrtum
erliegt und erwartet, durch den Wahlarzt behandelt zu werden. Daher ist trotz Beachtung
der aufgezeigten Grundsätze nach wie vor abzustellen auf die konkreten Umstände des
Einzelfalls.