Die Mitgliedschaft in einer Berufskammer hängt nicht davon ab, ob die Pflegeberufe
als freie Berufe zu verstehen sind oder ob sie vorbehaltene Tätigkeiten ausüben: „Kammermitglieder
können auch Angehörige der Pflegeberufe werden, die unselbstständig (abhängig) tätig
oder Beamte sind”, heißt es im Gutachten von Prof. Gerhard Igl, Kiel. Die Gesetzgebungskompetenz
für die Einrichtung von Pflegekammern liege bei den Ländern, so Igl.
Das Igl–Gutachten
Das Igl–Gutachten
Igl erstellte das Rechtsgutachten im Auftrag des Deutschen Pflegerates e. V. (DPR).
Ziel des Gutachtens ist es, Voraussetzungen und Anforderungen an die rechtlichen Regulierungen
der Pflegeberufe und ihre Tätigkeiten zu ermitteln. Das neue Gutachten des Rechtswissenschaftlers
zeigt Veränderungsbedarfe und rechtliche Grundlagen für eine Neuordnung der Pflegeberufe
auf.
Wer darf was im Gesundheitswesen machen?
Wer darf was im Gesundheitswesen machen?
Diese Frage muss geklärt sein, um ein Kompetenzdurcheinander zu vermeiden. Daher wird
die Forderung nach Vorbehaltsaufgaben – ebenso wie die nach einer Verkammerung – seit
Jahren von den Pflegeverbänden vorgetragen. Leider sind auch hier die Widerstände
groß. Welche Tätigkeiten im Einzelnen als Vorrang– und Vorbehaltsaufgaben zu definieren
sind, richte sich nach der Qualifikation im heilkundlichen Bereich bzw. nach dem Qualifikationsvorsprung,
der sich bei heilkundlichen Tätigkeiten gegenüber der ärztlichen Ausbildung ergibt.
Gute Gründe für eine Kammer
Gute Gründe für eine Kammer
Hauptziel einer Kammer ist es, eine Berufsordnung zu definieren, die für alle Mitglieder
verbindlich und verpflichtend ist. Da es in Deutschland keine Kammer für die Pflege
gibt, existiert auch keine allgemeingültige Berufsordnung. Das Krankenpflegegesetz
regelt zwar die Ausbildung, definiert aber nicht die Tätigkeiten und Aufgaben der
Gesundheits– und Krankenpflegekräfte. Daher kann jeder Arbeitgeber für sich entscheiden,
welche Aufgaben die Pflegenden übernehmen dürfen oder sollen und unter welchen Voraussetzungen
dies geschieht. In einer Pflegekammer wären alle Pflegekräfte registriert. Außerdem
überwacht und fördert eine Kammer die berufliche Fort– und Weiterbildung, erstellt
Gutachten, benennt Sachverständige, berät den Gesetzgeber und ist am Gesetzgebungsverfahren
beteiligt. Ferner trägt eine Pflegekammer dazu bei, Bildungsabschlüsse national und
international zu vereinheitlichen.
Bisher arbeiten in den Berufsverbänden ausschließlich ehrenamtliche Mitarbeiter und
sie haben kaum finanzielle Mittel. Würde eine Kammer mit Pflichtmitgliedschaften errichtet,
könnte die Arbeit deutlich professioneller ausgerichtet werden, etwa mit einer Berufsaufsicht,
Qualitätssicherung und Öffentlichkeitsarbeit. Mit der Selbstverwaltung erhielte die
Pflege per Gesetz auch das Recht einer Mitgliedschaft in politischen Gremien. Derzeit
werden die Mitglieder des DPR höchstens zu Expertengesprächen eingeladen und haben
eine beratende Stimme. Eine Verkammerung mit Mitgliedsbeiträgen ermöglicht zudem eine
finanzielle Basis, um professionelle Berufspolitik zu betreiben. Igl nannte diesen
Vorteil das „institutionelle Gedächtnis”. Eine bezahlte Fachkraft kann sich den Aufgaben
auf einer ganz anderen Ebene widmen, als dies ehrenamtlich Tätige können.
Wie funktioniert dies bei den Nachbarn?
Wie funktioniert dies bei den Nachbarn?
In Großbritannien, Irland, Italien, Spanien oder in den USA gib es seit vielen Jahren
Pflegekammern. In diesen Ländern stellen die Kliniken nur Pflegekräfte ein, die bei
der Pflegekammer registriert sind und somit eine Berufslizenz haben. Die Pflegenden
müssen ihre Registrierung regelmäßig erneuern und dazu eine bestimmte Anzahl an Fortbildungen
nachweisen. In Deutschland können sich Pflegekräfte seit 5 Jahren freiwillig registrieren
lassen. Vielleicht kann mit dieser „normativen Kraft des Faktischen” eine Hürde auf
dem Weg zur Verkammerung genommen werden. Der fnb unterstützt den DPR bei der Einrichtung
von Pflegekammern. Die 1. Hürde ist es, ein Bundesland für diese Entwicklung zu gewinnen.
Ist dies einmal geschafft, werden sicher andere Länder folgen.
Weitere Informationen
Das vollständige Gutachten von Igl (weitere öffentlich–rechtliche Regulierung der
Pflegeberufe und ihrer Tätigkeit) sowie Infos zu den Voraussetzungen und Anforderungen
erhalten Sie über die Geschäftsstelle des Deutschen Pflegerates: www.deutscher-pflegerat.de