In der Medizin versteht man unter Teleradiologie grundsätzlich jeden Vorgang, bei
dem radiologisches Bildmaterial über eine Telekommunikationseinrichtung an einen entfernten
Ort übertragen wird (Bildübertragung). Unter Teleradiologie im engeren Sinne versteht
man die bildgebende Untersuchung eines Menschen unter der Verantwortung eines fachkundigen
Arztes (meist Radiologe), der sich nicht am Ort der Durchführung der Untersuchung
befindet. Der verantwortliche Radiologe (sog. Teleradiologe) steht dabei mittels elektronischer
Datenübertragung (z. B. verschlüsselte Internet-Tunnelung oder Telefonverbindung)
unmittelbar mit der anfordernden und durchführenden Stelle in Verbindung. Diese Form
der Teleradiologie ist in § 2 Nr. 24 der Röntgenverordnung (RöV) als "Untersuchung
eines Menschen mit Röntgenstrahlung unter der Verantwortung eines Arztes nach § 24
Abs. 1 Nr. 1 RöV, der sich nicht am Ort der technischen Durchführung befindet und
der mit Hilfe elektronischer Datenübertragung und Telekommunikation insbesondere zur
rechtfertigenden Indikation und Befundung unmittelbar mit den Personen am Ort der
technischen Durchführung in Verbindung steht" legaldefiniert und wird auch als "Teleradiologie
nach RöV" bezeichnet.
Die Teleradiologie nach RöV ermöglicht auch kleineren Krankenhäusern, die Computertomografie
(CT) anzubieten, ohne dass immer ein fachkundiger Arzt vor Ort sein muss. Besonders
im Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienst ergeben sich dadurch Vorteile. Teleradiologische
Lösungen haben sich in mehrjährigem Produktiveinsatz an verschiedenen Orten bewährt.
Der Gesetzgeber hat jedoch hohe Hürden an den Einsatz von Teleradiologie nach RöV
gestellt, die Folge sind oft langwierige Genehmigungsverfahren, welche nicht selten
in einer verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung enden.
Mit Urteil vom 14.04.2008 (Az.: 9 B 08.80) wies der Bayrische Verwaltungsgerichtshof
(BayVGH) in 2. Instanz – abweichend zum erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts
Regensburg - die Klage eines Radiologen gegen die Ablehnung seines Antrags auf Genehmigung
für den teleradiologischen Betrieb einer CT-Anlage während der Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienste
in einem Krankenhaus ab. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Sachverhalt
Sachverhalt
Der Kläger betreibt in dem Krankenhaus eine radiologische Praxis mit CT-Anlage, deren
alleiniger Eigentümer er ist. Während der üblichen Praxiszeiten leitet und befundet
der Kläger die mit der CT-Anlage durchgeführten Untersuchungen selbst. Teleradiologisch
genutzt werden soll die CT-Anlage grundsätzlich nur für Notfalluntersuchungen während
der Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienste außerhalb der üblichen Dienstzeit der Praxis
auf Grundlage eines Kooperationsvertrags des Klägers mit dem Krankenhaus. Partner
des teleradiologischen Betriebs sollte eine Radiologische Gemeinschaftspraxis sein.
Die Gemeinschaftspraxis verpflichtete sich dazu, über die Teleradiologie eine radiologisch-fachkundige
24-Stunden-Versorgung für das Krankenhaus an 365/366 Tagen im Jahr sicherzustellen.
Die Leistungen der Gemeinschaftspraxis sollten die rechtfertigende Indikationsstellung
für die Anwendung der Röntgenstrahlen, die Anordnung des Untersuchungsprotokolls (telefonisch
und per Telefax), die teleradiologische Bildbefundung und die anschließende Befundübermittlung
(in Notfällen zunächst telefonisch, dann per Telefax) umfassen. Am Folgetag sollte
durch die Gemeinschaftspraxis ein ausführlicher schriftlicher Befund erstellt werden.
Die CT-Notfalluntersuchung vor Ort sollten verschiedene Ärzte des Krankenhauses, jeweils
mit der Fachkunde für Notfalldiagnostik, jedoch ohne CT-Fachkunde in teleradiologischer
Abstimmung mit einem Arzt der Gemeinschaftspraxis durchführen. Für die technische
Durchführung der teleradiologischen Untersuchungen standen Personen nach "§ 24 Abs.
2 Nr. 4 RöV" mit langjähriger Erfahrung in der Anwendung von Röntgenstrahlen und eingehender
Schulung sowohl durch den Hersteller der CT-Anlage als auch durch den medizinisch-technischen
Leiter der Gemeinschaftspraxis zur Verfügung.
Gesetzliche Anforderungen an das Personal
Gesetzliche Anforderungen an das Personal
Im Rahmen der Teleradiologie ist der verantwortliche Radiologe von dem am Ort der
technischen Durchführung der Untersuchung anwesenden Akteuren räumlich getrennt und
lediglich über Internet und Telefon verbunden und kann daher abweichend vom "Normalfall"
einer Röntgenuntersuchung, bei der der verantwortliche Radiologie anwesend ist, nicht
die Verantwortung für die technische Durchführung der Röntgenuntersuchung übernehmen.
An diese Besonderheit knüpft § 3 Abs. 4 RöV an und macht die Genehmigung einer teleradiologischen
Röntgenanlage zusätzlich zu den allgemeinen Genehmigungsvoraussetzungen von weiteren
Voraussetzungen abhängig. Insbesondere normiert die Vorschrift mit Blick auf die räumlich
getrennten Aktionsräume unter anderem besonders hohe Anforderungen an die fachliche
Qualifikation der jeweiligen Akteure, namentlich der Person des verantwortlichen Teleradiologen,
der sich nicht am Ort der technischen Durchführung befindet, der mit der technischen
Durchführung der teleradiologischen Untersuchung betrauten Person und der Person des
am Ort der technischen Durchführung ebenfalls anwesenden Arztes.
Gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 RöV muss sichergestellt sein, dass der verantwortliche Teleradiologe,
der für die Indikationsstellung und die Bildbefundung verantwortlich ist und auch
die Gesamtverantwortung für die Anwendung der Röntgenstrahlung trägt, ein Vollradiologe
ist. Denn es muss gewährleistet sein, dass eine Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 RöV,
die sich nicht am Ort der technischen Durchführung der Untersuchung befindet, nach
eingehender Beratung mit dem am Ort der technischen Durchführung anwesenden Arzt die
rechtfertigende Indikation für die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen stellt,
die Untersuchungsergebnisse befundet und die ärztliche Verantwortung für die Anwendung
der Röntgenstrahlung trägt. Personen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 RöV sind "Personen, die
als Ärzte approbiert sind oder denen die Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist
und die für das Gesamtgebiet der Röntgenuntersuchung oder Röntgenbehandlung die erforderliche
Fachkunde im Strahlenschutz besitzen" (sog. Vollradiologen).
Außerdem muss gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV gewährleistet sein, dass die technische Durchführung
durch eine Person nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV erfolgt. Zur technischen Durchführung
teleradiologischer Untersuchungen berechtigt ist hiernach nur qualifiziertes medizinisch-technisches
Fachpersonal, namentlich entweder gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 RöV eine Person "mit einer
Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes", also Medizinisch-technische Radiologiassistenten
(im folgenden: MTRA), oder gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 RöV eine Person "mit einer staatlich
geregelten, staatlich anerkannten oder staatlich überwachten abgeschlossenen Ausbildung,
wenn die technische Durchführung Gegenstand ihrer Ausbildung und Prüfung war und sie
die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz" besitzt, also i. d. R. Medizinisch-technische
Assistenten mit entsprechender Zusatzqualifikation und Fachkunde im Strahlenschutz
gemäß § 18a Abs. 1 und 2 RöV (im folgenden: MTA mit Zusatzqualifikation). Während
im "Normalfall" einer nicht teleradiologischen Untersuchung der anwesende, verantwortliche
Radiologe die Wahl hat, die Untersuchung technisch entweder selbst durchzuführen oder
sie qualifiziertem medizisch-technischen Fachpersonal (MTRA oder MTA mit Zusatzqualifikation)
zur selbstständigen technischen Durchführung zu übertragen oder aber unter seiner
ständigen Aufsicht und Verantwortung entweder Ärzte ohne entsprechende Fachkunde,
aber mit entsprechenden Kenntnissen im Strahlenschutz (im folgenden: Ärzte ohne entsprechende
Fachkunde) oder Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung
mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz (im folgenden: medizinische Hilfskräfte)
unselbstständig einzusetzen, ist die technische Durchführung einer teleradiologischen
Untersuchung nach dem unmissverständlichen Wortlaut der §§ 3 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m.
24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 RöV exklusiv MTRAs oder MTAs mit Zusatzqualifikation vorbehalten.
Letztlich muss gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 3 RöV gewährleistet sein, dass am Ort der technischen
Durchführung ein Arzt mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz vorhanden
ist, der insbesondere die zur Feststellung der rechtfertigenden Indikation erforderlichen
Angaben ermittelt und an den Teleradiologen weiterleitet sowie die Patienten aufklärt.
Verstoß der vorliegenden Konstruktion gegen die RöV
Verstoß der vorliegenden Konstruktion gegen die RöV
Nach Auffassung des BayVGH erfüllte die im Sachverhalt beschriebene Konstruktion nicht
die Genehmigungsvoraussetzungen zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie
gemäß § 3 Abs. 4 RöV. Die zur Verfügung stehende Personalausstattung des Krankenhauses
zum teleradiologischen Betrieb der CT-Anlage des Klägers im Rahmen von Notfalluntersuchungen
genüge nicht in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen.
Zwar sei die Voraussetzung nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 RöV erfüllt, weil aufgrund der vertraglichen
Beziehung zwischen dem Kläger und der Gemeinschaftspraxis gewährleistet ist, dass
ein Vollradiologe der Gemeinschaftspraxis an 365 Tagen 24 Stunden, also rund um die
Uhr zur Verfügung steht, der verpflichtet ist, die rechtfertigende Indikation zu stellen,
das Untersuchungsprotokoll anzuordnen, das Bildmaterial teleradiologisch zu befunden
und den Befund anschließend zu übermitteln. Ferner sei ebenfalls die Voraussetzung
nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 RöV erfüllt, weil die außerhalb der üblichen Dienstzeiten am
Ort der technischen Durchführung der CT-Untersuchung anwesenden Ärzte alle Teilgebietsradiologen
im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 2 RöV sind und deshalb in ihrem Teilgebiet die erforderliche
Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, also erst recht das in § 3 Abs. 4 Nr. 3 RöV
geforderte Tatbestandsmerkmal der "erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz" erfüllen
und im Rahmen der Notfalldiagnostik auch in der Lage sind, die zur Feststellung der
rechtfertigenden radiologischen Indikation erforderlichen Angaben zu ermitteln und
an den Teleradiologen der Gemeinschaftspraxis weiterzuleiten sowie die Patienten aufzuklären.
Aber nicht erfüllt sei – nach Auffassung des Gerichts – die Voraussetzung des § 3
Abs. 4 Nr. 2 RöV, weil für die technische Durchführung teleradiologischer Notfalluntersuchungen
im Krankenhaus kein qualifiziertes medizinisch-technisches Fachpersonal im Sinne von
§ 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV (MTRAs oder MTAs mit Zusatzqualifikation) zur Verfügung
steht, sondern ausschließlich medizinische Hilfskräfte im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr.
4 RöV.
Auslegung der RöV nicht möglich
Auslegung der RöV nicht möglich
Abstriche von den Qualifikationsanforderungen an die zur technischen Durchführung
teleradiologischer Untersuchungen berechtigten Personen kommen nach den Ausführungen
des BayVGH nicht in Betracht. Weder sei § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV einer dahingehenden inhaltlichen
Auslegung zugänglich, noch lägen im zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt Gründe
vor, die eine geltungsreduzierende Auslegung der Norm rechtfertigen würden oder gar
deren Unwirksamkeit zur Folge haben könnten.
Eine Auslegung dahingehend, dass zur technischen Durchführung teleradiologischer Untersuchungen
auch anderes als das in § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV genannte qualifizierte medizinisch-technische
Fachpersonal gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV berechtigt wäre, verbietet bereits
der eindeutige Wortlaut der Norm. Ferner stehen dem auch Sinn und Zweck der Norm entgegen.
Teleradiologie ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der verantwortliche Radiologe
nicht am Ort der technischen Durchführung befindet und mit den dort tätigen Personen
lediglich via Internet und Telefon verbunden ist. Im Gegensatz zum "Normalfall" einer
nicht teleradiologisch durchgeführten Röntgenuntersuchung kann der verantwortliche
Teleradiologe die teleradiologische Untersuchung also technisch weder selbst durchführen
noch auf Ärzte ohne entsprechende Fachkunde oder medizinische Hilfskräfte zur unselbstständigen
Wahrnehmung übertragen, weil dieser Personenkreis eben nur "unter ständiger Aufsicht
und Verantwortung" des verantwortlichen Radiologen tätig werden darf. Der verantwortliche
Radiologe muss sich dazu aber in unmittelbarer Nähe der Untersuchung aufhalten und
die Tätigkeit laufend überwachen, um erforderlichenfalls jederzeit korrigierend eingreifen
zu können.
§ 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV beschränkt die Berechtigung zur technischen Durchführung teleradiologischer
Untersuchungen rechtlich auf den Personenkreis, der gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2
RöV im "Normalfall" einer nicht teleradiologisch durchgeführten Röntgenuntersuchung
zur selbstständigen technischen Durchführung berechtigt ist. § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV
als spezielle Regelung der zur technischen Durchführung teleradiologischer Untersuchungen
berechtigten Personen erweist sich damit mit der Regelung des § 24 Abs. 2 RöV, in
der die zur technischen Durchführung von Röntgenuntersuchungen berechtigten Personen
allgemein geregelt werden, als in jeder Hinsicht konsistent. Insbesondere schließen
sowohl die allgemeine als auch die spezielle Regelung den Einsatz von Ärzten ohne
entsprechende Fachkunde oder von medizinischen Hilfskräften aus, sofern nicht gewährleistet
ist, dass diese unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines verantwortlichen
Radiologen tätig werden, was bei der Teleradiologie wegen der fehlenden Anwesenheit
des verantwortlichen Radiologen am Ort der technischen Durchführung bereits aus grundsätzlichen
Erwägungen auszuschließen ist mit der Folge, dass die für den "Normalfall" vorgesehene
Möglichkeit, Ärzte ohne entsprechende Fachkunde ebenso wie medizinische Hilfskräfte
bei der technischen Durchführung unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines
vor Ort anwesenden Radiologen unselbstständig einzusetzen, in § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV
ausgeschlossen wurde.
Sinn und Zweck der Regelungen der RöV
Sinn und Zweck der Regelungen der RöV
Die Regelungen des zur technischen Durchführung von Röntgenuntersuchungen berechtigten
Personenkreises dienen nach dem objektivierten Willen des Verordnungsgebers der Gefahrenabwehr
im Bereich des Strahlenschutzes. Ebenso wie § 24 Abs. 2 RöV geht auch § 3 Abs. 4 Nr.
2 RöV erkennbar davon aus, dass höhere Strahlenrisiken zu besorgen sind, wenn Röntgenuntersuchungen
ohne einen am Ort anwesenden verantwortlichen Radiologen technisch durchgeführt werden,
und dass deshalb, wenn dies – wie im Fall der Teleradiologie – grundsätzlich nicht
sicherzustellen ist, eben nur das in §§ 3 Abs. 4 Nr. 2; 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 RöV
genannte qualifizierte medizinisch-technische Fachpersonal eingesetzt werden darf.
Die fehlende Anwesenheit eines verantwortlichen Radiologen am Ort der technischen
Durchführung wird also durch höhere Qualifikationsanforderungen an das mit der technischen
Durchführung zu betrauende Personal kompensiert. Die Bewertung des Verordnungsgebers,
dass nämlich eine technische Durchführung von Röntgenuntersuchungen ohne einen anwesenden
verantwortlichen Radiologen, etwa durch Ärzte ohne entsprechende Fachkunde oder medizinisches
Hilfspersonal ohne ständige Aufsicht und Verantwortung eines Radiologen, unter Strahlenschutzgesichtspunkten
risikoreicher ist als eine technische Durchführung durch qualifiziertes medizinisch-technisches
Fachpersonal ist nach Auffassung des BayVGH sachgerecht. Der vom Verordnungsgeber
mit dem Exklusivvorbehalt des § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV zugunsten eines qualifizierten
medizinisch-technischen Fachpersonals verfolgte Zweck einer Risikominimierung lässt
sich beim Einsatz von Ärzten ohne entsprechende Fachkunde oder von medizinischen Hilfskräften
auch durch entsprechende Schulungen oder organisatorische Vorkehrungen allenfalls
unzureichend kompensieren. Die Maßnahmen für das vom Krankenhaus eingesetzte medizinische
Hilfspersonal – eingehende Schulung am CT-Gerät durch die Herstellerfirma und umfangreiche
Einarbeitung durch den medizintechnischen Leiter der Gemeinschaftspraxis über mehrere
Wochen, sowie Fortbildung in regelmäßigen Abständen – gehen qualitativ schon nicht
über die "geeignete Einweisung" hinaus, die §§ 24 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. 18a Abs. 3
Satz 1 RöV für "entsprechende Kenntnisse im Strahlenschutz" ohnehin voraussetzt. In
keinem Fall erreichen sie das Ausbildungsniveau eines MTRA oder MTA mit Zusatzqualifikation.
Im Übrigen liegt es in der Regelungskompetenz des Verordnungsgebers, Qualifikationsanforderungen
im Interesse der Handhabbarkeit und Kontrollierbarkeit zu typisieren. Hiervon hat
der Verordnungsgeber in §§ 3 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 RöV in zulässiger
Weise Gebrauch gemacht.
Ferner bieten auch Untersuchungsprotokolle, wie sie am CT-Gerät vom Kläger für alle
Organe erstellt worden sind und jeweils die Grundlage für anfallende CT-Untersuchungen
bilden, keine verlässliche Sicherheit vor vermeidbaren Strahlenexpositionen. Dies
gilt bereits deshalb, weil Untersuchungsprotokolle Untersuchungsabläufe standardisieren
und deshalb eben nur im Standardfall brauchbar sind. Vor allen Dingen aber bieten
sie keinerlei Handhabe gegen Strahlenrisiken, die durch eine unsachgemäße Handhabung
des Geräts oder in Störfällen verursacht werden.
Keine CT-Fachkunde der am Ort der Untersuchung anwesenden Ärzte
Keine CT-Fachkunde der am Ort der Untersuchung anwesenden Ärzte
Zur eigenständigen Anwendung von Röntgenstrahlen berechtigt sind zum einen – wie bereits
ausgeführt – sog. "Vollradiologen", zum anderen "Personen, die als Ärzte oder Zahnärzte
für das Teilgebiet der Anwendung von Röntgenstrahlung, in dem sie tätig sind, die
erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen" (sog. "Teilgebietsradiologen").
Voll- oder Teilgebietsradiologen sind auch berechtigt, Röntgenuntersuchung technisch
entweder selbst durchzuführen oder gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV durch medizinische
Hilfskräfte durchführen zu lassen. § 24 Abs. 1 Nr. 2 RöV setzt nach Auffassung des
BayVGH voraus, dass der Teilgebietsradiologe Fachkunde sowohl hinsichtlich des entsprechenden
körperbezogenen Untersuchungsbereichs (Körperteils) als auch hinsichtlich des eingesetzten
gerätebezogenen Untersuchungsverfahrens besitzt. Der Einsatz medizinischer Hilfskräfte
setzt überdies voraus, dass diese "unter ständiger Aufsicht und Verantwortung" des
Radiologen tätig werden. Die im Krankenhaus während der Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienste
für Notfalluntersuchungen zur Verfügung stehenden Ärzte besitzen alle keine CT-Fachkunde,
also keine Fachkunde hinsichtlich des eingesetzten CT-Untersuchungsverfahrens. Die
Ärzte wären also – auch unabhängig vom teleradiologischen Betrieb der CT-Anlage –
nicht berechtigt, selbst oder im Zusammenwirken mit medizinischen Hilfskräften CT-Untersuchungen
durchzuführen. Infolgedessen sind sie hierzu auch nicht beim teleradiologischen Betrieb
der CT-Anlage berechtigt.
Keine Nichtigkeit von § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV
Keine Nichtigkeit von § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV
§ 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV ist auch nicht nichtig oder unwirksam. Die Regelung, dass die
technische Durchführung teleradiologischer Untersuchungen ausschließlich dem qualifizierten
medizinisch-technischen Fachpersonal nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV vorbehalten
ist, verstößt nach Auffassung des BayVGH weder gegen Verfassungsrecht noch sonstiges
höherrangiges Recht. Sie stellt insbesondere keinen unverhältnismäßigen Eingriff in
die Berufsausübungsfreiheit des Klägers dar und gefährdet auch nicht den medizinischen
Versorgungsauftrag der Kreiskrankenhäuser im Bereich der Notfallversorgung. Die Qualifikationsanforderungen
des § 3 Abs. 4 Nr. 2 RöV dienen der Strahlensicherheit und damit letztlich dem Gesundheitsschutz
des Menschen, einem Schutzgut von hohem Rang. Die Erwägung, die aufgrund der Besonderheiten
der Teleradiologie fehlende Anwesenheit des verantwortlichen Radiologen durch höhere
Anforderungen an das zur technischen Durchführung teleradiologischer Untersuchungen
berechtigte Personal auszugleichen, ist unter dem Gesichtspunkt der Strahlenminimierung
nachvollziehbar. Der Einsatz qualifizierter medizinisch-technischer Fachkräfte ist
zumutbar.
Fazit
Fazit
Der Auffassung des BayVGH folgend ist es zur technischen Durchführung einer teleradiologischen
CT-Untersuchung erforderlich, dass eine am Ort der Untersuchung anwesende Person die
gerätebezogene Fachkunde für CT-Untersuchungen besitzt. Dies kann zum einen durch
einen vor Ort anwesenden Voll- oder Teilgebietsradiologen mit einem entsprechenden
Fachkundenachweis CT sichergestellt werden. In diesem Fall bedarf es allerdings keiner
teleradiologischen Untersuchung. Zum anderen kann die Voraussetzung aber auch durch
entsprechend qualifiziertes medizinisch-technisches Fachpersonal erfüllt werden. Bei
dem Fachpersonal kann es sich um MTRA gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 RöV oder um MTA mit
entsprechender Zusatzqualifikation und Fachkunde im Strahlenschutz gemäß § 18a Abs.
1 und 2 RöV gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 RöV handeln. In letztgenanntem Fall muss sich
lediglich ein Arzt mit Fachkunde für Strahlenschutz am Ort der Untersuchung befinden,
der selbst aber keine CT-Fachkunde besitzen muss.