Z Gastroenterol 2025; 63(05): 535
DOI: 10.1055/a-2566-6489
Der bng informiert

Keine „Institution ambulanten Operierens“

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Immer wieder dieselbe Sachlage: Wir Gastroenterologen rechnen unsere kurative Koloskopie gemäß § 115b SGB V Absatz 1 „einheitliche Vergütung für Krankenhäuser und Vertragsärzte“ ab. Dass dies nun mal das Gesetz ist, auf dessen Grundlage ambulantes Operieren im Krankenhaus geregelt wird, ist dem Gesetzestext zu entnehmen. Dass dies nunmehr auch automatisch bedeutet, dass die Institution, die auf der Grundlage dieses Gesetzes Leistungen abrechnet, automatisch auch zu Institutionen ambulanten Operierens gehört, ist ein Trugschluss.



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Article published online:
13 May 2025

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