NOTARZT 2022; 38(03): 153
DOI: 10.1055/a-1852-8060
Leserbrief

Antwort auf den Kommentar zum Beitrag „Delegierbarkeit von eigenständigen heilkundlichen Tätigkeiten an Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter: Ergebnisse einer Umfrage unter den ÄLRD Bayerns“

1   Regierung der Oberpfalz, Regensburg, Deutschland (Ringgold ID: RIN39070)
,
Michael Bayeff-Filloff
2   Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, München, Deutschland
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Wir danken den Kollegen von Knobelsdorff, Steffen und Callies für ihren konstruktiven Diskussionsbeitrag. In der Tat bleibt der Katalog der in Bayern von den Ärztlichen Leitern Rettungsdienst (ÄLRD) delegierten Behandlungsmaßnahmen hinter dem Portfolio an Behandlungsalgorithmen in anderen Bundesländern, oft ohne eindeutigen Bezug zu § 2a bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 2c NotSanG, zurück.

Um regelmäßig wiederkehrenden Missverständnissen in diesem Zusammenhang vorzubeugen, haben wir in unserem Beitrag darauf hingewiesen, dass sich die vorliegende Bewertung spezifisch auf die Anwendung in ÄLRD-Delegation bezieht und Situationen nach § 2a NotSanG explizit ausklammert. Dies möchten wir auch an dieser Stelle nochmals betonen. Der Umfang der für letztere Umstände vorgesehenen Maßnahmen und Medikamentengaben geht auch in Bayern deutlich über die vom ÄLRD delegierten Behandlungsvorgaben hinaus [1] [2] [3].

Auch in den zitierten NUN-Algorithmen und den Ergebnissen des Pyramidenprozesses aus den Jahren 2014 und 2016 sind keineswegs alle Therapiemöglichkeiten für die ÄLRD-Delegation gedacht. Im Geltungsbereich der NUN-Algorithmen hängt dies von der Entscheidung des lokalen ÄLRD ab [4], im Bereich des Pyramidenprozesses wird gar nicht zwischen zu delegierenden und eigenverantwortlich durchzuführenden Maßnahmen unterschieden [5]. Die Autoren dieser Erwiderung halten eine solche Abgrenzung jedoch aus unterschiedlichen Gründen für geboten.

Bei der Diskussion über die Kompetenzen der NotSan ausschließlich den Delegationskatalog zu betrachten und die Empfehlungen der ÄLRD Bayern zu eigenverantwortlichen Maßnahmen nach § 2a NotSanG auszublenden, führt zu ungewollten Fehlinterpretationen.

Insofern sind wir für die Gelegenheit dankbar, den Sachverhalt an dieser Stelle nochmals klarstellen zu dürfen.



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Article published online:
08 June 2022

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