Die medizinische Behandlungsdokumentation ist in Arzthaftungsprozessen regelmäßig
von entscheidender Bedeutung. In erster Linie dient sie der objektiven Rekonstruktion
des medizinischen
Sachverhalts. Dabei gilt: Ist eine dokumentationspflichtige Maßnahme nicht dokumentiert,
wird davon ausgegangen, dass die Maßnahme auch nicht durchgeführt wurde, vgl. §630h
Abs. 3 BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch). Zu den wesentlichen dokumentationspflichtigen Aspekten
zählen die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien, Eingriffe
sowie Einwilligungen
und Aufklärungen. Bei interventionellen oder operativen Eingriffen kommt es regelmäßig
auf die dokumentierten Inhalte des jeweiligen Eingriffs im OP-Bericht und die Aufklärungsdokumentation
in Form von Aufklärungsbögen an. Doch was geschieht eigentlich, wenn die maßgeblichen
Behandlungsunterlagen (z. B. OP-Bericht und Aufklärungsbogen) im Zeitpunkt des Prozesses
bereits
vernichtet wurden?