Gemäß StrlSchV §§ 122 und 124 sind Betreuungs- und Begleitpersonen vor dem Betreten
des Kontrollbereichs über mögliche Gefahren aufzuklären und deren Exposition zu beschränken.
Zudem sollen geeignete schriftliche Hinweise angeboten und auf Wunsch ausgehändigt
werden. Die APT hat deshalb einen Leitfaden zum Umgang mit Betreuungs- und Begleitpersonen
verfasst und durch ein Merkblatt zur Information der betroffenen Personen ergänzt.