intensiv 2021; 29(05): 227
DOI: 10.1055/a-1530-3012
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Tobias Weimer

Keine Aufklärungspflicht über die Gefahr ärztlicher Behandlungsfehler

In diesem Fall machte die Klägerin geltend, sie hätte über die Gefahr eines möglichen ärztlichen Behandlungsfehlers aufgeklärt werden müssen. Das OLG Zweibrücken erteilte ihr eine Absage. Der Arzt ist schon grundsätzlich verpflichtet, den medizinischen Behandlungsstandard einzuhalten. Eine Pflicht, den Patienten zusätzlich darüber aufklären, dass es für diesen sicherer wäre, wenn der medizinische Behandlungsstandard eingehalten und nicht unterschritten wird, ergibt sich daraus aber nicht. Vielmehr schuldet ein Arzt einen solchen therapeutischen Sicherheitshinweis erst dann, wenn der Patient eine ihm angebotene indizierte und dem medizinischen Stand entsprechende Behandlung ganz ablehnt oder eine wählen möchte, die hinter dem medizinischen Standard zurückbleibt. Das Unterschreiten des medizinischen Standards ist niemals spezifisch für einen Eingriff, sondern gegebenenfalls eine schuldhafte Pflichtwidrigkeit desjenigen, der den Eingriff durchführt. Ein eingriffsspezifisches Risiko ist gerade nur ein solches, dass sich auch trotz ordnungsgemäßer Behandlung im Einzelfall verwirklichen kann. Die geschuldete Einwilligungsaufklärung erstreckt sich nur auf spezifisch dem Eingriff anhaftende Risiken und mithin nicht auf die Gefahr eines Behandlungsfehlers.

OLG Braunschweig, Beschluss v. 23.12.2019 – 9 U 52/19 RID 20-03-197



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Article published online:
07 September 2021

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