Arthritis und Rheuma 2021; 41(03): 222-233
DOI: 10.1055/a-1383-1380
Verbandsnachrichten

Nachrichten des Verbandes Rheumatologischer Akutkliniken e. V.

Joachim Abrolat
1   Dr. Joachim Abrolat, Klinik an der Weißenburg, Uhlstädt-Kirchhasel
,
Ansgar Klemann
2   Dr. Ansgar Klemann, St. Josef-Stift, Sendenhorst
,
Frank Bessler
3   Frank Bessler, Ev. Krankenhaus, Hagen-Haspe, Hagen
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Heinz-Jürgen Lakomek
4   Prof. Dr. Heinz-Jürgen Lakomek
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Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) für die Digitalisierung von Krankenhäusern – mit einem Investitionsprogramm verschafft Bundesgesundheitsminister Jens Spahn den Krankenhäusern ein digitales Update

Das Gesetz für ein Zukunftsprogramm der Krankenhäuser („Krankenhauszukunftsgesetz“ – KHZG, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020) kann auch für die akutstationäre Rheumatologie als große Chance gesehen werden, denn die Bundesregierung stellt aus dem Krankenhauszukunftsfonds ab 1. Januar 2021 3 Milliarden Euro für die Digitalisierung der Krankenhauslandschaft zur Verfügung. Weitere 1,3 Milliarden Euro sollen aus den Bundesländern hinzukommen, die diesen Eigenanteil wie z. B. NRW aus Landesmitteln bestreiten wollen. Mit dem Gesetz wird das durch die Koalition am 3. Juni 2020 beschlossene „Zukunftsprogramm Krankenhäuser“ umgesetzt. Am 29. Oktober 2020 ist das KHZG in Kraft getreten.

Über 4 Milliarden Euro für die Modernisierung von Krankenhäusern

Zwar ist die schon überfällige zusätzliche Förderung von Digitalisierungsthemen im Krankenhaus positiv zu bewerten, jedoch sind die bisher bekannten Fördervoraussetzungen kritisch zu betrachten. Oftmals sind unrealistische Vorgaben und auch Redundanzen zu anderen Fördertöpfen, bspw. zur Telematik-Infrastruktur, vorhanden. Die konkreten Förderbedingungen sowie die Antragswege werden auf Länderebene festgelegt. Im Regelfall sind angedachte Förderprojekte zunächst den jeweiligen Bezirksregierungen zur Vorprüfung zu übermitteln. Erst nach deren Freigabe können die Förderanträge an das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) bis spätestens zum 31.12.2021 gestellt werden. Vorhaben an Hochschulkliniken sind mit 10 % des Fördervolumens des jeweiligen Landes förderfähig.

DIE FÖRDERTATBESTÄNDE IN KURZFORM
  • Moderne Notfallkapazitäten

  • Bessere digitale Infrastruktur zur Förderung der innersektoralen und sektorenübergreifenden Versorgung, insbesondere Digitalisierung von Ablauforganisation, Dokumentation und Kommunikation (z. B. Patientenportale, elektronische Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen), Einführung oder Verbesserung von Telemedizin, Robotik, Hightech-Medizin)

  • Entwicklung und Stärkung regionaler Versorgungsstrukturen (konzeptionelle Abstimmung von Versorgungsstrukturen)

  • IT-Sicherheit

Anknüpfend an die Förderinhalte des KHZG wurde auch eine Sanktionsvereinbarung beschlossen, sodass ab dem 01.01.2025 mit einem Rechnungsabschlag von bis zu 2 % zu rechnen ist, wenn ein Krankenhaus bis dahin nicht bestimmte digitale Dienste nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 KH-Strukturfonds-Verordnung bereitstellt. Jährlich wird dazu zukünftig der digitale Reifegrad der Krankenhäuser durch zertifizierte Prüfer bewertet werden. Folgende digitalen Pflichtbestandteile sollten bis zum 31.12.2024 eingerichtet sein:

  • Patientenportal für ein digitales Aufnahme- und Entlass-Management

  • Durchgehende, strukturierte elektronische Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen

  • Teil- oder vollautomatisierte klinische Entscheidungsunterstützungssysteme

  • Durchgehendes digitales Medikationsmanagement zur Erhöhung der Arzneimittelsicherheit

  • KH-interner digitaler Prozess zur Anforderung von Leistungen

Darüber hinaus wurden im KHZG noch weitere Regelungen untergebracht, die im Wesentlichen auf die Belastungen durch die Corona-Pandemie abzielen:

  • Corona-bedingter Erlösrückgang 2020 (Ausgleich im Vergleich zu Gesamterlösen 2019): Hierdurch soll kein Krankenhaus schlechter als im Jahr 2019 gestellt sein. Inwieweit die Häuser dies in Anspruch nehmen, wird sich im Rahmen der Budgetverhandlungen für das Jahr 2020 entscheiden, die im Laufe des Jahres 2021 rückwirkend geführt werden.

  • Corona-bedingte Mehrkosten 2021:

    • Corona-bedingte Mehrkosten, z. B. Persönliche Schutzausrüstungen (PSA), die nicht anderweitig finanziert sind

    • Abwicklung durch Vereinbarung von KH-individuellen Zuschlägen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis Ende 2021

    • Vertragsparteien auf Bundesebene haben bis 31.12.2020 bundeseinheitliche Rahmenbedingungen vereinbart, insbesondere welche Kosten zu finanzieren sind, Anforderungen an den Nachweis, Empfehlungen für die Kalkulation der Kosten

  • Regelungen zum Fixkostendegressionsabschlag (FDA)

    • FDA weiterhin grundsätzlich dreijährig, aber 2020 bleibt ausgenommen

      • FDA für 2018, nur in 2018 und 2019

      • FDA für 2019, nur in 2019 und 2021

      • FDA für 2020, nur in 2021 und 2022

    • FDA für 2021 nur dann, wenn gegenüber 2019 zusätzliche Leistungen im Budget vereinbart werden. Der Bestrafungsmechanismus für Mehrleistungen bleibt nur teilweise ausgesetzt. Im Zuge bundesweit sinkender Fallzahlen sind hierbei jedoch nur geringe wirtschaftliche Auswirkungen für die Krankenhäuser zu erwarten.

  • Corona-Prämie 2020

    • Prämie für Pflegepersonalkräfte am Bett, die mit unter 500 Betten mehr als 20 COVID-Fälle bzw. mit 500 + Betten mehr als 50 COVID-Fälle aufweisen.

    • Die Liste anspruchsberechtigter Krankenhäuser ist beim InEK einsehbar.

    • Die Ermittlung erfolgte auf Grundlage der ersten unterjährigen Datenlieferung gem. § 24 KHG (Lieferung bis 15.06.2020, entlassene Fälle bis 31.05.2020). Hier wurde erhebliches Streitpotenzial in den Krankenhäusern geschürt, da die Verteilung der Mittel nur mit Zustimmung der Mitarbeitervertretungen erfolgen konnte.

Der Kommentar des Bundesgesundheitsministers Jens Spahn zum KHZG beschreibt eine positive Zukunft der Krankenhäuser in Deutschland: „Wir senden damit das klare Signal: Deutschlands Krankenhäuser sollen stark bleiben! Wir investieren in ihre digitale Zukunft – weil wir gerade in der Pandemie erfahren haben, wie wichtig gut ausgerüstete und funktionierende Krankenhäuser sind. Und wir spannen unseren Schutzschirm für die Kliniken weiter aus – weil wir wissen, dass einige Krankenhäuser immer noch unter den finanziellen Folgen der Pandemie leiden. So verbessern wir die Versorgung der Patienten und sorgen für mehr Sicherheit.“


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IMPRESSUM

Verantwortlich für den Inhalt

Prof. Dr. Heinz-Jürgen Lakomek, Direktor Universitätsklinik für Geriatrie, Johannes Wesling Klinikum Minden


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Kontaktadresse

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Article published online:
08 June 2021

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