Klinischer Fall
Aus den von der Schlichtungsstelle herangezogenen Krankenunterlagen, auch der vor-
und nachbehandelnden Ärzte, ergab sich folgender Krankheits- und Behandlungsverlauf:
Die Patientin stellte sich in einer Hautarztpraxis vor, wobei nach ärztlicher Dokumentation
die klinische Diagnose „Venektasien Oberschenkel- und Unterschenkelbereich“ gestellt
und eine Sklerosierungsbehandlung bzw. Lasertherapie besprochen wurde. Mit zeitlichem
Abstand erfolgte eine Verödung laut Dokumentation im Oberschenkel- und Kniebereich
der oberflächigen Venen mittels 0,5 %-Äthoxysklerolschaum 1:4 verdünnt. Zusätzlich
wurde eine Lasertherapie durchgeführt. Angaben zu einer Sklerosierungstherapie im
Unterschenkelbereich waren laut Patientenkartei nicht zu erheben. Nach Bericht aus
der Hautarztpraxis sei direkt nach der Verödung ein exzentrischer Kompressionsverband
am Unterschenkel mit aufgeklebten Kugeltupfern und Kurzzugbinden angelegt worden.
Nachfolgend wurde das Tragen von Kompressionsstrümpfen empfohlen. Eine Wiedervorstellung
sei bei Beschwerden angeboten worden. 5 Tage später erfolgte nach Anruf der Patientin
mit den aktenkundigen anamnestischen Angaben starker Schmerzen im Wadenbereich und
starker Behinderung beim Auftreten am gleichen Tag eine ärztliche Vorstellung, wobei
nach klinischer Befunderhebung mit diskretem Rötungsnachweis der Verdacht auf eine
Thrombophlebitis rechts geäußert wurde. Die Behandlung erfolgte mit Ibuprofen 600.
11 Tage danach war ein erneuter Termin zur Laserbehandlung und Doppleruntersuchung
laut Kartei aufgeführt, der patientenseits nicht wahrgenommen wurde. Die Vorstellung
der Patientin erfolgte stattdessen 16 Tage später, wobei in der Akte „unklare Unterschenkelbeschwerden,
Ausschluss Thrombose, Phlebografie“ dokumentiert wurde und die Überweisung zum Radiologen
erfolgte. Nach phlebografischem Nachweis einer tiefen Venenthrombose aller 3 Unterschenkelvenen
in Gruppen sowie der Vena poplitea links erfolgte eine stationäre Behandlung in einer
Medizinischen Klinik unter den gesicherten Diagnosen Lungenarterienembolie, tiefe
Venenthrombose links nach Besenreiserverödung linkes Bein. Die langzeitige intensive
Nachbehandlung wurde durch den Hausarzt sowie eine Ambulanz für Angiologie durchgeführt.
Der letzte vorliegende Dopplerbefund stellte sich thrombenfrei bei kräftiger Restseptumbildung
der gesamten Vena poplitea links dar, rechts thrombenfrei.
Beanstandung der ärztlichen Maßnahmen
Beanstandung der ärztlichen Maßnahmen
Die Patientin bemängelte ihre Behandlung in der Hautarztpraxis. Durch eine fehlerhafte
Verödungsbehandlung bzw. Nachkontrolle sei eine tiefe Thrombose mit nachfolgender
Lungenembolie nicht erkannt worden und durch Verkennung offenkundiger Symptome eine
Falschbehandlung erfolgt, sodass eine langzeitige Nachbehandlung erforderlich wurde,
die zu weiteren Beschwerden, u. a. eingeschränkter Lungenfunktion, geführt habe.
Stellungnahme des behandelnden Dermatologen
Stellungnahme des behandelnden Dermatologen
Der Dermatologe stellte Behandlungsfehler in Abrede. Bei der ersten Kontrolluntersuchung
hätte sich klinisch die Diagnose einer Thrombophlebitis ergeben. Die Ultraschalldiagnostik
sei 11 Tage später vorgesehen gewesen, die Patientin sei jedoch erst 16 Tage später
erschienen, wobei aufgrund der Befunde der Verdacht auf eine Thrombose vorgelegen
habe und die sofortige weiterführende Diagnostik eingeleitet wurde. Die Vorstellung
der Patientin sei zu jeder Zeit bei Beschwerdezunahme möglich gewesen, sodass die
patientenverschuldete Zeitverzögerung bis zur Vorstellung als wesentlicher Faktor
der Schwere der Erkrankung darzustellen sei.
Dermatologische Begutachtung
Dermatologische Begutachtung
Der von der Schlichtungsstelle beauftragte Gutachter führte aus, dass anhand der vorliegenden
Patientenakte der Hautarztpraxis eine sichere Bewertung der Wahl des Therapieverfahrens
der Schaumsklerosierung oberflächlicher Venektasien nicht möglich sei. Einträge zur
vorbestehenden Anamnese, klinischer Untersuchung, diagnostischen Maßnahmen wie Doppler-
und/oder Duplexsonografie, wie in den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie
empfohlen, seien nicht vorhanden. Somit sei nach Aktenlage eine standardgerechte Behandlung
am ersten Behandlungstag nicht beweisbar. Es sei ferner nicht sicher nachweisbar,
welches Bein einer Schaumsklerosierungsbehandlung unterzogen worden sei. Ein sicheres
Datum für eine Kontrolluntersuchung nach Therapie sei nicht aktenkundig. Die erste
Wiedervorstellung der Patientin sei aufgrund von Schmerzen erfolgt, wobei ohne Duplexdiagnostik
der klinische Verdacht auf eine Thrombophlebitis geäußert und eine Schmerztherapie
mit Ibuprofen eingeleitet worden sei. Nach der Sklerosierungstherapie sei in der Patientenakte
kein Eintrag zu einer Nachbehandlung enthalten. Im ärztlichen Bericht sei die Anlage
eines exzentrischen Kompressionsverbandes am Unterschenkel aufgeführt. Bei einer Behandlung
im Ober- und Unterschenkelbereich sei nach Fachempfehlung eine Kompression des Gesamtbeines
angeraten. Auch bei sorgfältiger Sklerosierungstherapie sei das Auftreten einer Thrombose
als Risiko nicht mit absoluter Sicherheit zu vermeiden, jedoch wäre bei sorgfältiger
Anamnese und sonografischer Untersuchung vor der Sklerosierungstherapie eine bessere
individuelle Risikobewertung möglich gewesen. Rötungen an der Injektionsstelle für
1–2 Tage bzw. Entzündung und geringe Schwellung bis 10 Tage nach Sklerosierung seien
als therapiebedingte Nebenwirkungen einzuordnen. Auf die patientenseits erfolgte Vorstellung
mit starken Schmerzen hin hätte eine sonografische Untersuchung die klinisch diagnostizierte
Thrombophlebitis im Ausmaß dokumentieren lassen und es wäre eine Mitbeteiligung von
Perforansvenen, welche zu einer Aszension des Thrombus in die tiefen Venen führen
könne, zu identifizieren gewesen. Sowohl die zu diesem Zeitpunkt nach Facharztstandard
empfohlene Kompressionstherapie bzw. eine bei starkem Ausmaß in Erwägung zu ziehende
Antikoagulation seien laut ärztlicher Dokumentation nicht erfolgt. Durch eine rechtzeitige
adäquate Diagnostik und Therapie hätte das Ausmaß der thrombembolischen Komplikationen
mit Ausbildung einer Lungenarterienembolie mit hoher Wahrscheinlichkeit günstig beeinflusst
werden können; es sei aber nicht mit Sicherheit zu verhindern gewesen. Der Verlauf
der Erkrankung mit dem eingetretenen Ausmaß der Thrombembolie bei verspätet eingeleiteter
Diagnostik und Therapie sei jedoch als Fehler ärztlichen Handelns zu bewerten. Eine
frühzeitige leitliniengerechte Behandlung hätte das Ausmaß mit hoher Wahrscheinlichkeit
günstig beeinflussen können.
Stellungnahme der Patientin zum Gutachten
Stellungnahme der Patientin zum Gutachten
Patientenseits wurde die Auffassung vertreten, dass das Risiko für den eingetretenen
Schaden bei ordnungsgemäßer, entsprechend der Leitlinien vorgesehener Behandlung auf
nahezu Null zu minimieren gewesen wäre.
Stellungnahme des behandelnden Hautarztes zum Gutachten
Stellungnahme des behandelnden Hautarztes zum Gutachten
Der Hautarzt wandte ein, dass die Sklerosierung standardgerecht durchgeführt worden
sei. Entgegen der Darstellung im Gutachten sei dokumentiert worden, welches Bein und
welches Mittel in welcher Menge verwendet worden sei. Die Kompressionsbehandlung und
die Mobilisation seien standardmäßig durchgeführt worden. Die klinische Untersuchung
hätte keinen Verdacht auf eine tiefe Beinvenenthrombose ergeben. Die Kompression mittels
Kompressionsstrumpf Klasse 2 sei fortgeführt worden. Der Termin zur Duplexuntersuchung
nach 11 Tagen sei patientenseits nicht wahrgenommen worden, sodass die verspätete
Patientenvorstellung den ungünstigen Krankheitsverlauf wesentlich mitbedingt habe.
Darauf sei im Gutachten nicht eingegangen worden.
Beurteilung durch die Schlichtungsstelle
Beurteilung durch die Schlichtungsstelle
Die Schlichtungsstelle schloss sich dem Gutachter im Ergebnis an.
Die vorliegende Patientenkartei genügte nicht den Dokumentationsansprüchen, u. a.
wegen differierender Angaben zur Behandlungslokalisation (ärztliche Dokumentation
rechtes Bein, Patientenangabe und Angabe weiterbehandelnde Ärzte linkes Bein). Die
Verödungstherapie mittels 0,5 %igem 1:4-Schaum stellte eine anerkannte Sklerosierungsmethode
nach Facharztstandard dar. Laut Dokumentation erfolgte diese im Knie-Oberschenkel-Bereich.
Die in den Arztberichten dargestellte Sklerosierung im Bereich Unterschenkel war nicht
ausreichend dokumentiert. Ebenso war erst durch ärztliche Nachberichte der Hautarztpraxis
der Hinweis für die erforderliche Nachbehandlung mittels Kompressionstherapie ohne
sicheren Nachvollzug einer korrekten Durchführung bzw. Patientenanleitung zu erheben.
Die zur Bewertung anstehende Frage des Auftretens einer tiefen Venenthrombose des
Unterschenkels links sowie Lungenarterienembolie war unter der Gesamtführung der Patientin
durch die Hautarztpraxis einzuordnen. Die Entstehung einer tiefen Venenthrombose stellt
bei einer Sklerosierungstherapie bei oberflächlichen Venektasien ein sehr seltenes
Risikogeschehen dar. Bei laut ärztlicher Dokumentation der durch die Patientin geschilderten
deutlichen Beschwerdesymptomatik nach der Sklerosierung und dem erhobenen diskreten
klinischen Befund wären weiterführende diagnostische Maßnahmen ohne wesentliche Zeitverzögerung
indiziert gewesen, u. a. zum Ausschluss einer Mitbeteiligung der Perforansvenen zum
Ausmaß der klinisch gestellten Diagnose einer Thrombophlebitis. Die Terminvergabe
für eine Doppleruntersuchung erst 11 Tage später war als fehlerhaft einzuordnen. Die
medikamentöse Therapieeinleitung mittels Ibuprofen entsprach nicht den Fachempfehlungen.
Der von der Patientin trotz zunehmender Beschwerden verspätet wahrgenommene Vorstellungstermin
war nicht als hauptverursachend für die Schwere der Folgezustände der durchgeführten
Sklerosierungstherapie einzuordnen.
Im vorliegenden Fall waren Mängel in der Befunderhebung festzustellen. Es stellte
sich daher die Frage, inwieweit Veränderungen in der Beweislastverteilung zwischen
den Parteien daraus resultieren können.
Eine fehlerhafte Unterlassung der medizinisch gebotenen Befunderhebung führt dann
zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers
für den eingetretenen Schaden, wenn sich bei der gebotenen Befunderhebung mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und wenn
sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf
als grob fehlerhaft darstellen würde [1]. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt: Die sonografische Untersuchung hätte
frühzeitig die Thrombose zur Darstellung bringen lassen. Dann nicht umgehend weitere
therapeutische Maßnahmen zu ergreifen, hätte in Anbetracht des weiteren Verlaufs einen
schweren Behandlungsfehler dargestellt.
Vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr reicht es für den Kausalitätsnachweis aus,
dass die zu unterstellende fundamentale Verkennung des zu erwartenden Befundes oder
die Nichtreaktion darauf generell geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen
Art herbeizuführen.
Gesundheitsschaden
Die Beweislastumkehr bezog sich auf folgende Primär- und typischerweise damit verbundene
sekundäre Gesundheitsschäden: das Ausmaß der Thrombembolie mit Auftreten einer Lungenarterienembolie
mit anschließendem Krankenhausaufenthalt, Heparinisierung, 3-wöchige Reha-Behandlung
und Beeinträchtigung der Lungenfunktion.
Das Auftreten einer Thrombophlebitis nach einer Sklerosierungsbehandlung war nicht
als Behandlungsfehler anzulasten, da eine Thrombophlebitis auch bei fehlerfreiem Sklerosieren
auftreten kann. Anhaltspunkte für fehlerhaftes Handeln bestanden diesbezüglich nicht
ersichtlich.
Die Schlichtungsstelle hielt daher Schadensersatzansprüche im dargestellten Rahmen
für begründet und empfahl, die Frage einer außergerichtlichen Regulierung zu prüfen.
Medizinische und rechtliche Interpretation
Medizinische und rechtliche Interpretation
Die Varikosis der unteren Extremität ist eine häufige Erkrankung, die zu einer erheblichen
dermatologischen Morbidität führt. Nach den Daten der zwischen 2000 und 2002 durchgeführten
Bonner Venenstudie an über 3000 Probanden lag bei 14,3 % der untersuchten erwachsenen
Bevölkerung eine Varikose vor, bei 13,4 % bestand ein prätibiales Ödem, bei 2,9 %
Hautveränderungen und bei 0,7 % entweder ein aktives oder ein abgeheiltes venöses
Ulkus [2]. Die Varikose erfordert eine differenzierte diagnostische Abklärung insbesondere
zur Abgrenzung der primären und der sekundären Varikose oder syndromaler Erkrankungen,
die nach heutigem Stand apparativ primär mit der Duplex-Sonografie durchgeführt werden
sollte und ggf. durch weitere Verfahren ergänzt werden kann [3].
Bei der Behandlung der Varikosis ist eine konservative Therapie mit externer Kompression
durch Kompressionsverbände, Kompressionsstrümpfe oder eine intermittierende apparative
Kompression möglich [4], die allerdings häufig auf praktische Grenzen der Durchführung durch die Patienten
stößt. Für eine invasive Therapie stehen heute zahlreiche Verfahren zur Verfügung,
neben der klassischen operativen Therapie (Stripping mit Krossektomie) insbesondere
die Verfahren der endovenösen Therapie mit Radiofrequenzobliteration, endovenöser
Lasertherapie (ELVT) und Heißdampftherapie [3]. Zu den nichtthermischen Verfahren gehören die Sklerosierungstherapie, die mechanochemische
Ablation und das Verklebungsverfahren mit Cyanoacrylat [3]. Bei der Sklerosierung werden pathologisch veränderte Venensegmente mittels der
gezielten Injektion von Agenzien, die Endothelzellen irritieren oder zerstören, behandelt.
In der Folge kommt es durch die induzierte Inflammation zu einer Verklebung der irritierten
Venenwände.
Für die Sklerosierungsbehandlung existiert eine regelmäßig aktualisierte interdisziplinäre
S2k-Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie [5]. Danach kann die Sklerosierungsbehandlung für alle Formen der Varikose verwendet
werden [5]; absolute Kontraindikationen sind Allergien auf das Sklerosierungsmittel, die akute
venöse Thromboembolie, lokale Infektionen im Bereich der Sklerosierung oder schwere
generalisierte Infektion und für die Schaumsklerosierung zusätzlich ein bekannter
symptomatischer Rechtslinks-Shunt. Keine dieser Bedingungen lag bei der behandelten
Patientin vor, und auch ein hohes Thromboembolierisiko als relative Kontraindikation
war nicht bekannt, sodass die Indikation zur Sklerosierungstherapie, wie auch von
der Schlichtungsstelle bestätigt, gegeben war. Bez. der schwerwiegenden Komplikationen
der Schaumsklerosierung nennt die Leitlinie die distale tiefe Venenthrombose als gelegentlich
und die proximale tiefe Venenthrombose als in Einzelfällen vorkommend. Schwere thromboembolische
Ereignisse (proximale TVT, Lungenembolie) treten nach einer Sklerosierungsbehandlung
nur sehr selten auf [5]. Entsprechend der Leitlinie werden die meisten Fälle während der routinemäßigen
Nachuntersuchung mittels Duplexultraschall aufgedeckt und sind asymptomatisch [5]. Bei der Nachbehandlung der Sklerotherapie soll gemäß der Leitlinie „sorgfältig
auf alle Anzeichen von unerwünschten Reaktionen geachtet werden“ [5], wobei die Leitlinie keine detaillierten Nachbehandlungs-Intervalle vorschreibt.
Der wesentliche Behandlungsfehler im vorliegenden Fall, der zur Anerkennung der Haftungsvoraussetzungen
durch die Schlichtungsstelle führte, war die verzögerte Reaktion auf die Wiedervorstellung
der Patientin mit starken Schmerzen im Wadenbereich, die zu einer sofortigen, nicht
verzögerten duplexsonografischen Abklärung hätten führen müssen, deren Unterbleiben
als schuldhafter Befunderhebungsfehler mit folgender Beweislastumkehr zu werten war.
Nach endovenösen Eingriffen bei Varikosis sind tiefe Venenthrombosen mit dem Risiko
einer Lungenembolie zwar seltene, aber typische Komplikationen. Bei nach einer Schaumsklerosierung
auftretenden Extremitätenschmerzen sollte eine tiefe Venenthrombose differenzialdiagnostisch
erwogen und unverzüglich durch eine Duplexsonografie und Bestimmung der D-Dimere bestätigt
oder ausgeschlossen und ggf. leitliniengerecht therapiert werden. Die Verzögerung
eines indizierten Thromboseausschlusses kann als schuldhafter Befunderhebungsfehler
mit der Folge der Beweislastumkehr gewertet werden.