Sachbezogene und differenzierte Therapieinformationen auf Heilpraktiker-Websites vermitteln
– im Gegensatz zu überschwänglichen Wirkungsaussagen – Nutzern und potenziellen Abmahnern
die erforderliche Seriosität. Sofern – wie bei den meisten naturheilkundlichen Verfahren
– für die angestrebte Wirkung keine Evidenz vorliegt, muss dies in Zusammenhang mit
der Therapieinformation entsprechend dargestellt werden. Absolute Therapieaussagen
wie „korrigiert Fehlstellungen“ müssen ersetzt werden durch Formulierungen wie „kann
nach Beobachtungen einzelner Therapeuten oftmals Fehlstellungen korrigieren“.
Keywords
Werberecht - Wirkungsaussage - Website - Abmahnfallen - Werbung - HWG - UWG - Wirkungshinweis
- Evidenzhinweis - Therapieinformationen - Evidenz - Therapieaussage - Marketing -
Schmuckbilder - Stimmungsbilder - unzulässig - Heilversprechen - Irreführung - Wirksamkeit
- Wirkung - Abmahner - Abmahnung - Unterlassung - Wirkungsbehauptung - Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb - Heilmittelwerbegesetz - Wirkungserwartung - Relativierung
- Formulierung - Studien - evidenzbasierte Medizin - IfSG