Arthritis und Rheuma 2020; 40(02): 130-131
DOI: 10.1055/a-1118-1833
Verbandsnachrichten
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Nachrichten des Verbandes Rheumatologischer Akutkliniken e. V.

Heinz-Jürgen Lakomek
1   Geschäftsführer VRA
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Verband Rheumatologischer Akutkliniken e. V.
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Publication History

Publication Date:
27 April 2020 (online)

 

Zentrumsregelungen für die akutstationäre Rheumatologie ab Februar 2020 gültig!

Präambel

Rechtsgrundlage

Das Pflegepersonalstärkungsgesetz (PpSG) sieht eine Beauftragung des G-BA vor, um die besonderen Aufgaben von Zentren nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG und in diesem Zusammenhang – soweit erforderlich – zu erfüllende Qualitätsanforderungen festzusetzen.

Das primäre Ziel dieser Regelung ist, die bisherigen Unklarheiten im Zusammenhang mit der Konkretisierung der „besonderen Aufgaben“, die durch die Bundesschiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) getroffen werden mussten, durch einen Beschluss des G-BA zu beseitigen. Bislang haben die bisherigen Regelungen nicht ermöglicht, dass Krankenhäuser, die besondere Aufgaben leisten, regelhaft entsprechende Zuschläge erhalten (s. Homepage G-BA, Themenbereich Bedarfsplanung, letzte Beschlüsse 05.12.2019, Zentrumsregelungen, Erstfassung; Tragende Gründe zum Beschluss).

Der gesetzliche Auftrag an den G-BA wurde durch Anfügen der folgenden Absätze 5 und 6 an den § 136 c des SGB gegeben:

„Absatz (5) und (6): Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31.12.2019 Vorgaben zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten […]. Soweit dies für die Erfüllung der besonderen Aufgaben erforderlich ist, sind zu erfüllende Qualitätsanforderungen festzulegen, insbesondere Vorgaben zu Art und Anzahl von Fachabteilungen, einzuhaltenden Mindestfallzahlen oder zur Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen.

Den betroffenen medizinischen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung zu berücksichtigen“.


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Stellungnahme des Verbandes Rheumatologischer Akutkliniken (VRA) gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie (DGRh)

Der VRA hat nach Erhalt des Stellungnahmerechtes durch den Gemeinsamen Bundesausschuss fristgerecht eine mit dem DGRh-Vorstand (Präsident: Herr Prof. Schulze-Koops, München) konsentierte Stellungnahme beim G-BA eingereicht und hatte zudem Gelegenheit, 2 Sachverständige (Herrn Dr. Abrolat, 1. Stellv. VRA-Vorstandsvorsitzender und Herrn Prof. Lakomek, Geschäftsführer VRA) zur Anhörung am 25.10.2019 in den G-BA zu entsenden.

Neben der Erstellung eines Rahmenkonzeptes für rheumatologische Zentren wurden durch den G-BA 2019 Beschlüsse z. B. zu Zentren für seltene Erkrankungen, onkologische Spitzenzentren und Herzzentren getroffen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung vom 05.12.2019 die Erstfassung der Regelung zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten gemäß § 136c Abs. 5 SGB V beschlossen (s. Homepage G-BA, Themenbereich: Bedarfsplanung: letzte Beschlüsse: 05.12.19 Zentrumsregelungen: Erstfassung; Beschlusstext).

Am 11.02.2020 hat das Bundesministerium für Gesundheit gegenüber dem G-BA Stellung genommen:

„Der von Ihnen entsprechend § 94 Gesetzbuch 5 in Verbindung mit § 136c Abs. 6 SGB V vorgelegte Beschluss vom 05.12.2019 über eine Erstfassung der Regelungen zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten gemäß § 136c Abs. 5 SGB V wird nicht beanstandet“ (s. Homepage G-BA, Themenbereich: Bedarfsplanung: Letzte Beschlüsse: 05.12.2019 Zentrumsregelungen: Prüfung gemäß § 94 SGB V durch das BMG).


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Ausblick

Akutstationäre Einrichtungen können ab sofort bei der jeweiligen Landesplanungsbehörde die Ausweisung als „Rheumatologisches Zentrum“ oder „Zentrum für Kinder- und Jugendrheumatologie“ beantragen, wenn die unter Punkt 2.10 aufgeführten Anforderungen (s. Homepage G-BA, Tragende Gründe zum Beschluss in der Anlage 4 auf den Seiten 31 bis 33) erfüllt werden.

Entsprechende Qualitätsanforderungen zu bestimmten Themen sind nachstehend aufgelistet:

  • Strukturelle Anforderungen

  • Forschungstätigkeit

  • Besondere Maßnahmen des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung

  • Mindestfallzahlen

  • Anforderungen an kinderrheumatologische Zentren

Die Anforderungen an Rheumatologische Zentren und Zentren für Kinder- und Jugendrheumatologie finden sich auf der G-BA-Homepage im Beschlusstext zu den Zentrumsregelungen: Erstfassung, als Anlage 4 auf den Seiten 17–20. Die Finanzierung von Zuschlägen (zu beantragen bei den Kostenträgern im Falle eines positiven Bescheides) fokussiert auf ausschließlich akutstationär vorgehaltenen Ressourcen, die nicht durch das fallpauschalierte Entgeltsystem und die Pflegepersonalkostendeckung vergütet werden. In Ansatz gebracht werden können z. B. Vorhaltekosten für die Mitversorgung anderer Krankenhausstandorte, die für die jeweilige Fachrichtung kein Zentrum vorhalten.

Für die akutstationäre Rheumatologie hat der Beschluss des G-BA von 12/19 und dessen Annahme durch das Ministerium für Gesundheit in 02/20 weitreichende positive Konsequenzen.

In einer ersten Abschätzung sollten mehr als 20 akutstationäre rheumatologische Kliniken/Fachabteilungen wie darüber hinaus auch kinderrheumatologische Einrichtungen die Zentrumsvoraussetzungen in Deutschland erfüllen.

Rheumapatienten haben oftmals eine komplexe Krankheitssymptomatik, die auch andere Organsysteme betrifft. Zur umfassenden Beratung und Therapie ist daher ein multidisziplinäres Behandlungsteam erforderlich. Gab es bisher nur ein ausgewiesenes Rheumazentrum in Deutschland, so wird die aktuelle Entwicklung dazu beitragen, die Wertigkeit der vorgehaltenen rheumatologischen Expertise in deutschen Krankenhäusern positiv herauszustellen.

Prof. Dr. med. Heinz-Jürgen Lakomek

Geschäftsführer VRA


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IMPRESSUM

Verantwortlich für den Inhalt

Prof. Dr. Heinz-Jürgen Lakomek, Direktor, Universitätsklinik für Geriatrie, Johannes Wesling Klinikum Minden


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