Rehabilitation (Stuttg) 2019; 58(04): 221-224
DOI: 10.1055/a-0936-2067
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Gesundheitsversorgung, medizinische Rehabilitation und Teilhabeförderung durch Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe

Matthias Schmidt-Ohlemann
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Publication Date:
12 August 2019 (online)

In den letzten Jahrzehnten hat sich das System der Behindertenhilfe, gesetzlich normiert als Eingliederungshilfe (Sozialhilfe) und finanziert aus Steuermitteln, tiefgreifend gewandelt.

Vor dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) trägt im bisherigen stationären Sektor der Eingliederungshilfe (EH) die Einrichtung die Gesamtverantwortung für die persönliche Lebensführung der Bewohnerinnen und Bewohner („Rund-um-die-Uhr-Betreuung“) (BSG, Urteil vom 26.10.2017, Az. B 8 SO 12/16 R). Im neuen Leistungsrecht der EH ist dies nicht mehr einfach fortzusetzen, da die Aufgabe der EH ab 2020 in § 90 SGB IX restriktiver formuliert wird und die Leistungen zur Förderung der sozialen Teilhabe teilweise neu kodifiziert werden. Deshalb ist es notwendig, das Verhältnis von Gesundheitsversorgung und sozialer Teilhabe einschl. der Bezüge zur medizinischen Rehabilitation neu zu bestimmen. Dazu sollen die folgenden Ausführungen einen Beitrag leisten.

 
  • Literatur

  • 1 Deutsche Vereinigung für Rehabilitation (DVfR). Stellungnahme der DVfR zu Inhalten der Bedarfsermittlung: Morbidität, Sorge um Gesundheiterhaltung und Krankheitsbewältigung. 2018
  • 2 Gesellschaft für Beratung Bildung Innovation mbH (BBI). Evaluation des Umstellungsprozesses der Hilfebedarfsgruppensystematik in vollstationären Einrichtungen für erwachsene Menschen mit geistiger und/oder Mehrfachbehinderung – (Projekt Heime). 2014.
  • 3 Schmidt-Ohlemann M. Medizinische Zentren für erwachsene Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung (MZEB) – ein neues Element der Gesundheitsversorgung im Koalitionsvertrag. Recht und Praxis der Rehabilitation 2014; 2: 26-39
  • 4 Schmidt-Ohlemann M. Ist die Sicherstellung der medizinischen Versorgung von Menschen mit Behinderungen eine Teilhabeleistung?. Sozialpsychiatrische Informationen 2018; 4: 14-19