Beschädigt ein Tier Geräte oder Einrichtungsgegenstände einer Tierarztpraxis, besteht
ein Schadensersatzanspruch des Tierarztes gegen den Tierhalter. So wurde ein Tierhalter
in einem vergleichbaren Fall zur Zahlung der in Rechnung gestellten tierärztlichen
Leistung sowie eines Schadensersatzbetrags in Höhe der Reparaturkosten verurteilt
(Landgericht Münster, Entscheidung vom 31.01.2014 (Az. 8 O 504/12)).
(© Sergey Khamidulin – stock.adobe.com)
Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass sich entgegen der Ansicht des
Tierhalters die „dem Tier typischerweise anhaftende Gefahr verwirklicht“ habe. Der
Schaden beruhe auf der Unberechenbarkeit und der Selbstständigkeit tierischen Verhaltens
und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung.
Das Gericht hat also eindeutig eine Haftung des Tierhalters angenommen. Es folgt in
den Entscheidungsgründen inhaltlich der wegweisenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs
(Entscheidung vom 07.03.2009; Az. VI ZR 166/08).
Nach der Rechtsprechung besteht also in Fällen, in denen das Tier eines Tierhalters
Geräte oder Einrichtungsgegenstände der Praxis eines Tierarztes beschädigt, ein Schadensersatzanspruch
des Tierarztes gegen den Tierhalter. (Grundlage hierfür ist die gesetzliche Haftungsregelung
des § 833 Satz 1 BGB). Hier ist zu berücksichtigen, dass der Tierhalter unabhängig
von einem eventuellen Verschulden haftet. Vielmehr haftet er unter dem Gesichtspunkt
einer sog. „Gefährdungshaftung“, also weil ein Tier wegen der Unberechenbarkeit und
Selbstständigkeit tierischen Verhaltens einen Schaden herbeigeführt hat.
Ein anspruchsminderndes Mitverschulden des behandelnden Tierarztes ist von dem Tierhalter
darzulegen und zu beweisen. Dies wäre bei einer unsachgemäß durchgeführten Behandlung
und eines dadurch herbeigeführten schädigenden Verhaltens des Tieres der Fall.
Wirft auch Ihr Praxisalltag rechtliche Fragen auf? Dann schreiben Sie eine E-Mail
an:
leonie.loeffler@thieme.de