Grundsätzliches
Die Verordnung enthält nach Art. 1 I Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
Sie gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener
Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die
in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (Art. 2 I).
Daneben gelten nach wie vor die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Hebammen erheben personenbezogene Daten der Klientin und des Kindes und verarbeiten
sie. Dazu gehören nicht nur Angaben zur Person, sondern auch Angaben zur Abrechnung
und natürlich medizinische Befunde. Es dürfen hierbei nur Daten erhoben werden, die
für die Erfüllung der Behandlung unbedingt erforderlich sind. Daten dürfen an Dritte
nur weitergegeben werden, wenn eine Einwilligung der Klientin vorliegt oder gesetzliche
Gestattungsgründe vorliegen, wie sie teilweise schon von der Schweigepflicht bekannt
sind.
Rechtskonforme Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Grundsätze der Datenverarbeitung nach der DSGVO finden sich in Art. 5. Danach
müssen personenbezogene Daten insbesondere:
-
auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person
nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden (Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu
und Glauben, Transparenz)
-
für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden, sie dürfen nicht in
einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden (Zweckbindung)
-
dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige
Maß beschränkt sein (Datenminimierung)
-
sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle
angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf
die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt
werden (Richtigkeit)
-
in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen
nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich
ist
-
in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen
Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung
und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter
Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (Integrität und
Vertraulichkeit)
Abb. 1 Vor welche Herausforderungen stellt die Datenschutzgrundverordnung Hebammen in Zeiten
digitaler Kommunikation? Rechtsanwalt Matthias Diefenbacher fasst die wichtigsten
Rechtsvorschriften zusammen.
Nach Art. 6 ist die Datenverarbeitung u. a. rechtmäßig, wenn
-
die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen
Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat
-
die Verarbeitung für die Erfüllung eines (Behandlungs-)Vertrags, dessen Vertragspartei
die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich
ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen
-
die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der
der Verantwortliche unterliegt (z. B. Entrichtung von Steuern)
-
die Verarbeitung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person
oder einer anderen natürlichen Person zu schützen (z. B. Notfallbehandlung)
Einwilligung zur Datenverarbeitung
Einwilligung zur Datenverarbeitung
In Art. 4 Nr. 11 ist die Einwilligung definiert als jede freiwillig für den bestimmten
Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in
Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit
der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie
betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.
Die Einwilligung der Klientin zur Datenverarbeitung sollte schriftlich fixiert und
dokumentiert sein, denn die Hebamme muss jederzeit nachweisen können, dass die Klientin
in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat (Art. 7 I).
In einem Formular muss die Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher
Form in einer klaren und einfachen Sprache so eingeholt werden, dass sie von den anderen
Sachverhalten klar zu unterscheiden ist (Art. 7 II). Es empfiehlt sich daher, die
Einwilligung auf einem gesonderten Dokument einzuholen. Die Klientin hat das Recht,
ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Hierüber ist sie zu belehren (Art. 7 III).
Ähnliche Regelungen über Einwilligungen finden sich auch in den Vorschriften über
den Behandlungsvertrag (§ 630 d BGB) und in § 228 StGB zur Einwilligung bei Körperverletzungen.
Datenverarbeitung
Nach Art. 9 I ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische
und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen
oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen
Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person,
Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer
natürlichen Person grundsätzlich erst einmal untersagt. Dies gilt nach Art. 9 II dann
nicht, wenn u. a. die Einwilligung vorliegt, die Verarbeitung aus Gründen des Arbeits-
oder Sozialrechts erforderlich ist oder die Verarbeitung dem Schutz lebenswichtiger
Interessen der Klientin dient oder die Daten durch die Klientin bereits öffentlich
gemacht worden sind bzw. die Hebamme die Daten benötigt, um ihre Rechte durchzusetzen
(z. B. im Fall von Honorarklagen vor Gericht oder bei einer Verteidigung nach einer
Strafanzeige).
Ähnliche Grundsätze finden sich im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, wonach eine
Benachteiligung wegen der genannten Kriterien insbesondere im Arbeitsrecht unzulässig
ist.
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Nach Art. 30 ist ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten anzulegen. Zwar gilt
dies nach Art. 30 V erst für Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen,
allerdings auch dann, wenn die Datenverarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt. Dies
ist bei der Hebamme der Fall.
Das Verzeichnis ist schriftlich zu führen, was auch in einem elektronischen Format
erfolgen kann (Art. 30 III).
Im Verzeichnis sind u. a. die Verantwortliche, die Verarbeitungstätigkeiten, deren
Zwecke und wesentliche Informationen zur Datenverarbeitung aufzuführen: E-Mail-System,
Telefonanlage, Adressdatenbanken, Website-Gestaltung, Intranet, Urlaubslisten, Software
(Patientenverwaltung, Dokumentation, Zeiterfassung, Abrechnung), Personalsachbearbeitung,
Bankkonten, Bezug zu Drittländern (Google-Kalender, Cloud-Dienste), betroffene Personen,
Adressaten der Daten, Fristen für Löschung, Beschreibung technischer Maßnahmen (abschließbarer
Schrank) etc.
Datensicherheit
Nach Art. 32 müssen auch Hebammen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen
zur Sicherheit der Datenverarbeitung treffen. Darunter fallen u. a. die Pseudonymisierung
und Verschlüsselung personenbezogener Daten. Dies bedeutet zum einen, dass die elektronische
Kommunikation verschlüsselt werden muss. Zum anderen scheiden Kommunikationswege wie
WhatsApp etc. aus. Dies liegt daran, dass z. B. Mitarbeiter innerhalb der sozialen
Netzwerke, die nicht unter Schweigepflicht stehen, die persönlichen Nachrichten mitlesen
könnten und keine umfassende Einwilligung eingeholt werden kann, da WhatsApp auf sämtliche
Kontakte im Mobiltelefon zugreift. Mit jedem neuen Kontakt auf dem Smartphone müsste
daher eine neue Einwilligung aller vorhandenen Kontakte eingeholt werden. Das dürfte
in der Praxis nicht umzusetzen sein.
Durch die neue Datenschutzgrundverordnung verbietet sich die Kommunikation mit Klientinnen
über soziale Netzwerke, z. B. WhatsApp-Nachrichten.
Auch Hebammen bedienen sich zur Erfüllung zumindest in Teilen ihrer Tätigkeiten externer
Dienstleister. Diese sog. Auftragsverarbeiter müssen hinreichend Garantie dafür bieten,
dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass
die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz
der Rechte der betroffenen Person gewährleistet (Art. 28 I).
Der Auftragsverarbeiter muss über seine Verschwiegenheitspflicht gesondert belehrt
werden und deren Einhaltung gewährleisten.
Schließlich ist im Fall einer Weitergabe eines Computers oder eines Mobiltelefons
z. B. durch Gebrauchtverkauf darauf zu achten, dass alle Daten auf Festplatten und
in Telefonen und Tablets dauerhaft unbrauchbar gemacht sind und nicht wiederhergestellt
werden können.
Informationspflichten
Nach Art. 12 I muss die Hebamme Maßnahmen treffen, um der Klientin alle Informationen
über die Datenverarbeitung in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher
Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Die Übermittlung der Informationen
erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch.
Diese Informationspflicht bezieht sich insbesondere auf die Erhebung von personenbezogenen
Daten bei der Klientin (Art. 13 I), aber auch bei nicht betroffenen Personen (Art. 14
I).
Diese Informationen können auch durch standardisierte Bildsymbole erfolgen (Art. 12
VII), z. B. durch Hinweisschilder auf Videoüberwachung.
Auch über die Dauer der Speicherung ist zu informieren. Die Daten werden so lange
genutzt und gespeichert, bis sie Betreuung abgeschlossen und abgerechnet ist. Danach
ergibt sich die Aufbewahrungsdauer aus unterschiedlichen Rechtsquellen. Steuerunterlagen
müssen zehn Jahre aufbewahrt werden (§ 14b I UstG). Die zehnjährige Verpflichtung,
die Dokumentation aufzubewahren ergibt sich aus § 630f III BGB und den Landesberufsordnungen.
Informationsblatt zum Datenschutz
Der Deutsche Hebammenverband hat ein Muster-Informationsblatt zum Datenschutz erstellt.
Dies können Hebammen personalisieren und ihren Klientinnen aushändigen. Es informiert
kompakt und verständlich über die Verantwortliche für die Datenverarbeitung, den Zweck
der Datenverarbeitung, die Speicherung der Daten und Rechte der Klientin. Kontakt:
www.hebammenverband.de
Schweigepflicht
Die Regelungen der DSGVO korrespondieren weitgehend mit den gesetzlichen Regelungen
der Schweigepflicht in § 203 StGB, in den Landesberufsordnungen oder in § 13 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V. Eine Verletzung der Schweigepflicht liegt insbesondere vor, wenn keine Entbindung
der Schweigepflicht durch die Klientin (nicht z. B. durch deren Ehemann) vorliegt.
Deshalb sollte so wenig wie möglich von sozialen Netzwerken Gebrauch gemacht werden.
Schon die Offenlegung des Standorts eines Mobiltelefons kann einen Schweigepflichtverstoß
darstellen.
Nach der letzten Anpassung des § 203 StGB im Oktober 2017 fallen nun unter die Schweigepflicht
neben der Hebamme auch die Personen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit
der Hebamme mitwirken (sog. Auftragsverarbeiter, z. B. ein Abrechnungsdienstleister,
ein externer Telefondienst oder ein externes Schreibbüro). Auch insoweit muss eine
Vereinbarung über die Dienste und die Wahrung der Schweigepflicht und Einhaltung der
DSGVO geschlossen werden (s. o. ). Eine besondere Informationspflicht hinsichtlich
des Dienstleisters über die Datenverarbeitungsvorgänge im Einzelnen besteht dann nicht
mehr (Art. 14 V d).
Wenn externe Dienstleister aufgrund der Auftragsverarbeitung Zugang zu Klientinnendaten
erlangen, muss mit ihnen eine Vereinbarung über die Wahrung der Schweigepflicht und
Einhaltung der DSGVO geschlossen werden.
Rechte der Betroffenen
Die Klientin hat gegenüber der Hebamme
-
ein Auskunftsrecht, ob und wie ihre Daten verarbeitet werden (Art. 15)
-
einen Anspruch auf Berichtigung und / oder Vervollständigung sie betreffender unrichtiger
personenbezogener Daten (Art. 16)
-
ein Widerspruchsrecht (Art. 21), sodass es der Hebamme nach einem Widerspruch untersagt
ist, die Daten weiter zu verarbeiten, es sei denn, es gibt zwingende schutzwürdige
Gründe für die Verarbeitung (z. B. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung
von Rechtsansprüchen)
-
ein Recht auf Löschung (Recht auf Vergessenwerden - Art. 17), u. a. auch nach Ablauf
der oben genannten Aufbewahrungsfristen
-
ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18), z. B. wenn die Richtigkeit
der Daten erst noch überprüft werden muss
-
ein Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20), d. h. die Daten von der Hebamme in einem
strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten; und die Klientin
hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch die
Hebamme zu übermitteln
Außerdem kann die Klientin nach Art. 77 DSGVO Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde
erheben.
Ein Datenschutzbeauftragter, dessen Rechte (für die Klientin) und Pflichten sich aus
Art. 37 ff. ergeben, ist nach § 38 BDSG nur erforderlich, soweit in der Regel mindestens
zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten
beschäftigt sind. Das dürfte bei der Hebamme in der Regel nicht der Fall sein, sodass
hier von einer vertieften Darstellung abgesehen wird. Für den Fall der Erforderlichkeit
eines Datenschutzbeauftragten müssen dessen Kontaktdaten allerdings der Aufsichtsbehörde
und insbesondere auf Hinweisblättern und der Homepage mitgeteilt werden.
Folgen bei Verstößen gegen die DSGVO
Folgen bei Verstößen gegen die DSGVO
Es können nach Art. 83 bei Verstößen gegen die DSGVO Geldbußen (bei Großunternehmen
sogar bis zu mehreren Millionen Euro) verhängt werden.
Wenn eine Hebamme fortgesetzt gegen Regeln der Schweigepflicht und der DSGVO verstößt,
könnte dies ein Verhalten sein, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
Hebammenberufs ergibt, was zu einem Widerruf der Berufserlaubnis führen kann (§ 3
II HebG).
Außerdem können Verstöße arbeitsrechtliche Konsequenzen nach Abmahnung bis hin zur
Kündigung des Arbeitsverhältnisses haben.
Schließlich kann die Klientin wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO gegen die Hebamme
und deren Dienstleister einen Anspruch auf materiellen Schadensersatz, aber auch Schmerzensgeld
geltend machen (Art. 82).
Bei Berufsgeheimnisträgern, zu denen auch die Hebamme gehört, gelten hinsichtlich
möglicher Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde Besonderheiten. Es besteht
kein Recht auf Zugang zu Praxisräumen, kein Recht auf Einsicht in die Daten selbst
und es besteht eine Geheimhaltungspflicht der Aufsichtsbehörden über möglicherweise
gewonnene Erkenntnisse (§ 29 III BDSG iVm Art. 58 I).
Praxistipps zur DSGVO für die Hebammenarbeit
1. Die Hebamme muss die Klientin aufklären.
„Hinweise zur Datenverarbeitung“ sollten jedem Behandlungsvertrag beigefügt werden.
Die Informationspflichten umfassen u. a. auf jeden Fall:
-
den Namen und die Kontaktdaten der Hebamme
-
ggf. den Namen und die Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
-
die Art der verarbeiteten Daten
-
die Zwecke der Datenverarbeitung
-
die Art der Personen, deren Daten verarbeitet werden (z. B. Klientin, Beschäftigte
oder Lieferanten)
-
die möglichen Empfänger der Daten, an die die Daten übermittelt werden
-
die Übermittlung von Daten ins Ausland außerhalb der EU (z. B. bei der Nutzung von
Mail- oder Cloud-Diensten)
-
Löschungsfristen
-
die Ansprüche der Klientin nach der DSGVO (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Sperrung,
Widerspruchsrecht, Datenübertragbarkeit)
Tipps zur Informationspflicht finden sich u. a. auf folgenden Websites:
2. Die Hebamme muss eine Erklärung zur Einholung der Einwilligung bereithalten.
3. Die Hebamme muss ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten erstellen. Auch hier
finden sich Vorschläge u. a. auf www.kbv.de/html/datensicherheit.php.
4. Die Hebamme benötigt auf ihrer Homepage eine „Datenschutzerklärung“. Ein anzupassendes
Muster hierzu findet sich auf der Internetseite des Anwaltsblatts https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/unter dem Suchbegriff „Datenschutzerklärung“. Die Datenschutzerklärung muss, wie auch
das Impressum, auf der Homepage leicht und ohne zahlreiche Klicks zu erreichen sein.